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Freitag, den 22. Dezember 1911. . 51. Nr. er Handelsgärtner , 18J Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. - Verlag: Thalacker & Schwarz. Leipzig, Weststr. 58. Ausgabe jeden Freitag. as Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. img ligenartigen Charakter der Gärtnerei Rechnung trügen. Nameit- 1110 ich an der Sonntagsruhe hielten wir dies wünschenswert, wäh- assung und Niederlegung der Arbeit, Kontraktbruch, Lein- » 1,80 iburg. On L Deutschland, Oesterreich IP" Ü Luxemburg M. 5.—jährl., - - Has Ausland M. 8.— jährl. nd wir uns nicht verhehlten, daß der Besuch der Fortbildungs chule bei rationellem Unterricht doch seinen Segen habe, nd zu unsrer Freude können wir konstatieren, daß die Ver- lande sich auf den gleichen Standpunkt gestellt, hinsichtlich er Sonntagsruhe Zusatzvorschläge gemacht, dagegen an den 1,51 3,- fen. sanwä instr. XIII. Jahrgo. en usW tc., hule bonnementspreis [direktem Bezug vomV rlag: liberei. k. id). — Wechsel stempel. Aus gegebener Veranlassung sei darauf hingewiesen, daß gemäß 88 1, 2, 3 und 7 des Wechselstempel- gesetzes vom 14. Juli 1909 ein vom Aussteller aus den Händen gegebener Wechsel (z. B. ein mit einem Indossement versehener Wechsel) steuerpflichtig ist, auch wenn der Wechsel nachträg lich wieder zurückgezogen wird. Der Umstand, daß der Wechsel erz 60 M., hter. er isFro rentab i treib 3,50 \as f se lanzze Itur, [ ; hei Pfg. igen- onen t in irnen. terei, . [8 Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage. IV. her die Anwendung des Dampfverfahrens bei der Treiberei, ikswlrtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Fragekasten etc. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. ie Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage. IV. (Schluß.) Wir haben in voriger Nummer gezeigt, welchen Inhalt die orschriften der Gewerbeordnung haben, die nach dem Votum r vereinigten Verbände auch Anwendung für die Gärtnerei leiden sollen. Wer nun die im Jahre 1907 und 1909 im „Handelsgärtner“ röffentlichten Artikel über die Lösung der Rechtsfrage in der ärtnerei hervorsucht und mit der Eingabe der Verbände ver- eicht, der findet, daß wir damals ganz genau dasselbe Vor schlägen, wie es heute von jener Seite geschieht. Damals eilich wollte man uns steinigen! EEWir erklärten, daß den Bestimmungen über die Sonntags- ihe, die Fortbildungsschulpflicht und die Lehrlingshaltung onderbestimmungen beigefügt werden müßten, welche dem 1s wir vorzuschlagen wagten. Weiter erklärten wir in jenen Artikeln im „Handels- gärtner", daß der Anwendung des Titels VII der Gewerbe- rdnung, welcher von den gewerblichen Arbeiter handelt, auf ie Gärtnerei nichts entgegenstehe, und daß gerade die gärt nerischen Arbeitgeber aus der Unterstellung ihrer Angestellen unter diese Vorschriften großen Nutzen ziehen würden. Alles, Torschriften über den Besuch der Fortbildungsschule und über 191lie Lehrlingshaltung nichts geändert haben. Man ist also in ‘ npassung an die Gewerbeordnung ehr noch weiter gegangen, einen Gärtnereibesitzer (sein Betrieb möge geartet sein, wie er wolle), schädigen könnte. Ja, wir können nur wiederholen, daß beim Vorliegen eines Kontraktbruches der gärtnerische Arbeitgeber bei Weitem günstiger gestellt wird, als früher, da er sich in bestimmten Grenzen an den Lohn halten kann, ohne [erst den Nachweis eines Schadens erbringen zu müssen. Denn wenn auch eine Aufrechnung der Schadenersatzforderung gegen die Lohnforderung unzulässig ist, so darf doch der Lohn für eine Woche zurückgehalten werden, bis die Schadenersatzfrage ihre Erledigung gefunden hat, was natürlich auf Eins hinausläuft. Wir haben damals in unseren Artikeln erklärt, daß damit den gärtnerischen Betrieben eine rechtliche Grundlage gegeben werde, die ihrem Charakter am besten entspreche, womit wir auf lebhaften Widerspruch stießen. Wir freuen uns, daß die großen gärtnerischen Verbände sieh jetzt auf denselben Stand punkt gestellt haben. Hat doch ein gärtnerischer Betrieb zahlreiche Merkmale der gewerblichen Betriebe an sich, die bei 0 Handel und Verkehr, Zollwesen. 0 HL. । her. trä nen 19, ige [40 der Landwirtschaft fortfallen. Zur Landwirtschaft weist ihn die Bodenbearbeitung hin, wenn er Urproduktion betreibt. Aber die ganze Behandlung der Pflanzen, die Gewinnung neuer Sorten, die Treiberei, die Binderei, die gärtnerische Deko rationskunst, die Landschaftsgärtnerei in Verbindung mit der Gartenarchitektur, die Handelstätigkeit des Gärtners, sind doch unbedingt mehr gewerblicher Natur und haben mit der eigentlichen Arbeit des Landwirts, nichts zu tun. Daran muß man festhalten und wenn man dies tut, so muß man sich wundern, daß die Eingabe so lange auf sich warten ließ und daß man erst jetzt zu einer Einigung gekommen ist; die doch gar nicht so schwer fallen konnte und durfte. Wir verfügen nicht über den Raum, um unsern Lesern jene Artikel nochmals im Wortlaut vorzuführen, so gern wir es täten, zur Rechtfertigung unsres damaligen Verhaltens in dieser wichtigen Frage. Es will uns scheinen, als sei durch dieses Vorgehen der genannten Verbände die Lösung der gärtnerischen Rechts frage um ein gutes Stück vorwärts gekommen, denn wir wollen uns doch nicht verhehlen, daß bei den Regierungen sowieso eine starke Neigung bestand, die Gärtnerei in ihren rechtlichen Verhältnissen der Gewerbeordnung im Allgemeinen zu unter stellen. Das hat einmal in einer gärtnerischen Versammlung in Weimar der Regierungsvertreter ganz offen ausgesprochen. Die Regierungen werden sich also- jetzt bei der Vorlage eines Gesetzentwurfes auf die Fachvereinigungen stützen können und damit ist die Arbeit ja bedeutend erleichtert. Bislang war der Gesetzgeber unter ein Kreuzfeuer gestellt. Von der einen Seite rief man: „Los von der Landwirtschaft!" und von der anderen: „Frei von der Gewerbeordnung“. Namentlich standen sich dabei die Prinzipale und Angestellten schroff gegenüber. Wir dürfen auch dem Abgeordneten Behrens und dem deutschen Gärtner verband die Anerkennung nicht versagen, daß sie an der gärt- nerichen Rechtsfrage glücklich operiert haben. Auch sie standen dabei im Prinzip auf dem Standpunkt, den unser „Handelsgärtner“ eingenommen batte, wenn sie auch in ein zelnen Punkten weitergingen als wir. Wir. stehen an der Pforte eines neuen Jahres. Der alte Reichstag ist auseinandergegangen, ohne die große Gewerbe ordnungsnovelle unter Dach und Fach zu bringen, ohne die Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage wesentlich zu fördern. Wir hatten auf diese Lösung auch nicht mehr gehofft. Im neuen Jahre wird ein neuer Reichstag tagen, auf dem unsere Hoffnung gerichtet ist. Ihm muß es gelingen, gestützt' auf die hier besprochene Eingabe, endlich das erlösende Wort zu sprechen. Jahre lang schleppt sich die Agitation für eine j klare und sichere Rechtsstellung der deutschen Gärtner hin i und es gereicht uns wahrlich nicht zum Ruhm, daß wir bislang j darin noch nicht weitergekommen sind, als vor einem Jahrzehnt. ,, lingszüchterei usw. ausgeführt ist, ist ja heute zum Teil schon i’g in gärtnerischen Betrieben maßgebend und enthält nichts, was g-1,6 was da über das Zeugnis, über die Kündigung, sofortige Ent- Gemü ilandk chten eipzi bei erbit tner Q. gepr 1k. 3. leipz im Rh