Volltext Seite (XML)
Freitag, den 8. Dezember 1911. XIII. Jahrgang. Nr 49. er Handelsgärtner Irbohne Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker. — Verlag: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. iebe, 1,50 Das Abonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. olles, peer and Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. ick 3,50 irkultur. an aschuli »in. Wortlaut folgende Fassung haben: in. 58. inanas, e Pflanz hr renta auch trei- Bezl hme (hrysanthemen zum Topfverkauf. latürllche und künstliche Düngemittel bei Gemüsekulturen. IV. Wi Rosentag in Holstein. I. lies dem Versuchsgarten. Bericht über die Schutzzoll-Versammlung in Dresden. ^hschäftslage der deutschen Gärtnerei im November. halten wollte. § 6 der Gerwerbeordnung würde nach dem vorgesclilagenen ir Deutschland, Oesterreich nd Luremburg M. 5.— jährl., ür das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Tai bisFVolkswirtse — Rechtspflege — Handei und Verkehr — Ausstellungen — Vereine nlt 18 Bi . 10 %. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: der gärtnerischen Rechtsfrage. II. Tabakrauches auf die Pflanze. II. Absatz 1: „Das gegenwärtige Gesetz findet seine Anwen dung auf die Fischerei, den Gartenbau (feldmäßig betriebener Anbau von Obst und Gemüsen) usw. Absatz 2: Auf das Bergwesen, die Gärtnerei (Baumschul gärtnerei, Obstgärtnerei, Handelsrebschulen, Obst-, Wein- und Fruchttreiberei, Gemüsegärtnerei, Gemüsetreiberei, Samen züchterei, Freilandblumengärtnerei, Blumengärtnerei, Pflanzen gärtnerei, einschließlich Staudengärtnerei und Rosenschulen usw., Topfpflanzengärtnerei, Schnittblumengärtnerei, Land- schaftsgärtner ei, einschließlich Park- und Gartenpflege Dekora tionsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei, Schloß-, Hof-, Guts-, Herr- Schafts-, Villengärtnerei, Gärtnerei einer politischen oder : Kirchengemeinde oder sonstigen öffentlichen Korporation von Vereinen, einer Stiftung, Gärtnerei in Versuchs-, Botanischen und Zoologischen Gärten, in staatlichen oder fiskalischen Be sitzungen, Anstalten oder Betrieben, Gärtnerei in Unterrichts-, Erziehungs-, Heil- oder sonstigen Anstalten öffentlichen oder । privaten Charakters, Gärtnerei in Theater-, Vergnügungsgärten, in Gärten von Gastwirtschaften und dergl.), die Ausübung der Heilkunde usw. findet das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche Bestimmungen darüber enthält.“ Hier ist uer schon seit Jahren vorgeschlagene Unterschied ■zwischen Gartenbau und Gärtnerei zum Gesetzvorschlag erhoben, i Auch die Angestellten-Verbände schlugen seiner Zeit vor, nur den feldmäßig betriebenen Gartenbau von der Unterstellung unter die Gewerbeordnung freizulassen. Allerdings ist damit die Grenze zwischen beiden noch nicht festgestellt. Wo hört der Gärtnereibetrieb auf? Wo fängt der Ackerbaubetrieb an? In der Verbandsgruppe Großherzogtum Hessen und Nassau hat man unbedingt die Frage dahin beantwortet, daß die Bearbeitung von Grundund Boden unterZuhilfenahmetechnischerEi’irichtungen und Schutzmaßnahmen, und die Einrichtung von Schutzvorrich tungen, um die Kulturen vor äußeren Nebeneinflüssen zu bewahren, sowie der kaufmännische Vertrieb der Bodenerzeugnisse, wie Baumschulartikel und Sämereien, als Kennzeichen des Garten baubetriebes — Gärtnerei — gelten, dagegen Ackerbau nur an die Bodenbearbeitung mit dem Pflug gebunden sein soll. Wir sstämn ides D f innover. chnen ■ks An- ‘erspek- sten an 3onn6. 768. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. halten es nicht für nötig, die Anwendung des Pfluges allein für ausschlaggebend anzusehen, denn wir wissen aus eigner Erfahrung, daß der Pflug auch in Betrieben, die man unbedingt zu den Gärtnereien zu zählen hat, zur Anwendung kommt, also ein rein äußerliches, unzuverlässiges Unterschiedsmerkmal dar stellt. Nach der Eingabe der Verbände soll, wie oben ersicht lich, den Gartenbau nur der feldmäßig betriebene Anbau von Obst und Gemüsen darstellen. Das ist an sich klar und ver ständig, denn hier ist die feldmäßige Form das Kriterium, also die Art des Betriebes der ausschlaggebende Faktor. Damit kann man sich einverstanden erklären, wenn wir auch nicht glauben, daß man allerseits mit der Beschränkung des Garten baues ein verstanden sein wird. Denn die vorgeschlagene Abänderung umfaßt unter der Gärtnerei auch die,, Freilandblumengärtnerei“, d.h. nämlich die feldmäßig betriebene Blumenzucht. Damit aber wird sich der Vorschlag selbst untreu, denn er läßt bei Blumen nicht gelten, was er bei Obst und Gemüse als ausschlaggebend ansieht. Nun haben wir, um nur eins herauszugreifen, Maiblumenkulturen, die rein „feldmäßig“ betrieben werden und sich durch nichts von dem Anbau anderer Feldgewächse unterscheiden. Darauf haben ja die großen Firmen in Quedlinburg und Erfurt wieder holt hingewiesen und mit Rücksicht auf diese Feldmäßigkeit des Anbaues sich gegen eine Unterstellung unter die Gewerbe ordnung energisch gewehrt. Wir glauben nicht, daß man heute anders in jenem Lager denkt. Und mit dem feldmäßig betrie benen Obstbau stehen doch die feldmäßig betriebenen Baum schulen in engstem Zusammenhang. Vielleicht hat auch gerade deshalb der Bund deutscher Baumschulbesitzer von einer Mit unterzeichnung der Eingabe Abstand genommen. Es wäre also zu erwägen, ob man nicht unter Gartenbau alle feldmäßigen Kulturen umfassen müßte, um zu einer befriedigenden Lösung zu kommen. Der Weg, den die Eingabe beschreitet, ist jedenfalls an sich der richtige. Wäre durch diese Scheidung doch zugleich endlich entschieden, was man als landwirtschaftliche und was als gewerbliche Gärtnerei anzusehen hätte, denn erstere allein wurde unter den Begriff des „Gartenbaues“ fallen, der außer halb der Gewerbeordnung steht und nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist. Für den § 105 c der Gewerbeordnung, welcher bekanntlich die zahlreichen Ausnahmebestimmungen für die Sonntagsruhe enthält, wird eine Ausnahmebestimmung vorgeschlagen, die nach unserem Dafürhalten völlig ausreicht, um die Interessen der Gärtnerei zu wahren. Denn gerade die Vorschriften über die Sonntagsruhe bildeten ja den Stein des Anstoßes. Mit vollem Recht behauptete man, daß sie auf gärtnerische Betriebe in ihrer jetzigen Fassung nicht angewendet werden könnten. Die bisherigen Ausnahmen betreffen Arbeiten in Notfällen oder im öffentlichen Interesse, Inventurarbeiten, Berechnung zur Instand haltung der Betriebe, Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können und die Beaufsichtigung des Betriebes, soweit er an Sonn- und Festtagen stattfindet. Dazu sollen nun in Ziffer 6 kommen: „Arbeiten in Gärtnereien, welche für Pflege, Erhal tung undVerwertung vonPflanzen und lebenden Pflanzenteilen er forderlich sind, sofern diese Arbeiten weder an dem vorher gehenden Werktag vorgenommen werden können, noch bis zu dem nächstfolgenden Werktag verschieobar sind, sowie auf - Wenn wir nun die einzelnen Vorschläge der Eingabe der gverbündeten gärtnerischen Vereinigungen durchgehen, so werden Iwir finden, daß ohne großen Zwang hier eine Anschmiegung an lag; he t 10 Pfg nzeigen- ditionen 1,20-1,51 r, 1-1.20 js Gesch, st, brief! Juisbur •Die Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage. ttagd’ttleidirektem Bezug vomV • lag: ne rhele Lösun s CI IC 'influß des lunge ebot in ensamea üchterei urg._[ räucher. . Jllustra- ’ nplänen — 19 angt uudie Gewerbeordnung erfolgt, die man ehedem nicht für möglich hitsnaAbonnementspreis de