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Nr. 45. Freitag, den 10. November 1911. XIII. Jahrgang. Oer Handelsgärtner Atomnementspreis. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau für das Ausland M. 8.— jährl. . , . J T, ., 0e6-o Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt Begründet von OttO Thalacker. - ¥61130: Thalacker & Schwarz, Leipzig, Weststr. 58. jede Postanstalt entgegen. 80 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm DasAbonnement gilt fortlaufend u. kann nur durch Abbestellung 14 Tage vor Jahresschluß aufgehoben werden. mze L. S. CSterei bringen wir die .Bestimmungen des Tarifs I. A nach den A.Ausnahmetarif für frische Feld- u. Gartenfrüchte: I bei wähnten Geltungsdauer aufgegeben, oder von einer deutschen oder zurückbe- des Aus- Frage, so pfähle, meter, i in uck, werden die Ermäßigungen für diesen Teil allein gewährt. Sie kommen der ganzen Sendung dann nicht zu Gute, es wird aber Teilungen der Centralstelle der Preußischen Landwirtschafts kammern“ zur Veräffentlichung. Z , r. 241. sind. Sendungen, die nicht etwa als auf Dot Höhe he u. zu Hochstä Ware ist : empfel imschul hi. H. Kommen die Bedingungen für die Anwendung nahmetarifes nur bei einem Teile der Sendung in Eisenbahn vom Auslande aufgenommen worden Er kommt auch nur zur Anwendung bei im Gebiet des deutschen Reiches bleiben und Burchgangsgut nach anderen Gebieten weiter fördert werden. lind Mecklenburgischen Bahnen und den Bahnen in Elsaß- Lothringen zur Anwendung kommen. Wünschenswert wäre es, wenn auch die übrigen Eisenbahnverwaltungen sich der Ein- heitlichkeit halber anschließen würden. Im Nachstehenden Positionen beziehen sich auf Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Futter- und Streumittel, Düngemittel usw., also auf Waren, welche für die Handelsgärtner weniger Bedeutung haben. Was zunächst den Geltungsbereich der neuen Tarife anbe- „Mit- Bg ; hei 10 Pfg. zeigen- litionen shnen cs An- rspek- ten an onn6. 58. :kt i, als ge r eivz las Hun a. des Spezialtarifs I: Blumenkohl, Rosenkohl, Spinat, Teltower Rübchen. b. des Spezialtarifs II: 1. Gurken. 2. Petersilie undPetersilienwurzein,Sellerie, Porree (Lauch), Meerrettich, Rettich, Radieschen, auch Suppen- und Ge würzkräuter. 3. Speisezwiebeln und. Knoblauch. 4. Kohlrabi (Oberrüben). 5. Salat aller Art und Kürbis. c. des Spezialtarifs III: Kohl (Kraut) aller Art (mit Ausnahme des unter A genannten Blumen- und Rosen kohl), Rüben (mit Ausnahme von Zucker rüben, Futterrübenu. den ebenfalls unter a aufgeführten Teltower Rübchen). Der Tarif gilt bis einschließlich 31. Mai 1912. Er gilt nur für Sendungen in überwiesener Fracht, also Zahlung durch den Empfänger, die während der vorer- Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Die Ausnahmetarife für die Feld- und Gartenfrüchte. Das Erfrieren der Pflanzen. IV. Neues im Dahlien-Gebiete. I. natürliche und künstliche Düngemittel bei Gemüsekulturen. I. Geschäftslage der deutschen Gärtnerei im Oktober. Der Geschäftsgang in der Baumschulenbranche Herbst 1910 und Frühjahr 1911- VII. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel and Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. Linge bot in Die Ausnahmetarife für die Feld- und Gartenfrüchte. Seit Ende September sind, wie wir schon bei Gelegenheit kurz erwähnten, Ausnahmetarife in Kraft getreten, von denen die Gärtner namentlich der Tarif I. A interessiert, welcher die frischen Feld- und Gartenfrüchte behandelt. Die anderen lehm ‘ de langt, so sollen sie auf den preußisch-hessischen Eisenbahnen, i natürlich immer nur Staatsbahnen, auf den Oldenburgischen u-g. 1 äucher. j llustra- ' plänen r 9 19; | auch nicht die ganze Sendung von dem Rechtsvorteil ausge schlossen. Frachtberechnung. 1. Die Frachtberechnung erfolgt nach den in den Kilo meterzeichen der betreffenden Gütertarife angegebenen Ent fernungen, wie folgt: a. Für Wagenladungen. Wagenladungen von mindestens 5 t J 10t Die Mindestfracht von 7 bez. 12 Mk. kommt natürlich nur in Frage, sofern nicht die volle Fracht nach dem gewöhnlichen Tarif etwa schon niedriger ist. Artikel, wie in der Ueber- . sehrift unter od. Frachtzahlung für dieses Gewicht von jed. Wagen Tarif er mäßigt um min destens für den Wagen Tarif er mäßigt um min destens für den Wagen a) Blumenkohl usw. Klasse A 2 500/0 7 Spez.-Trf. I 50 0/0 12 b) Gurken usw. . . „ A 2 50 0/0 7 „ „ H 50 0/0 12 c) Kohl usw Spez.-Trf. II 50 0/0 7 Rohstofftarif 50 0/0 12 b. Für Stückgüter. Erhoben wird die tarifmäßige Fracht für das halbe wirk liche Gewicht der Sendung, mindestens jedoch für 20 kg nach den Sätzen des Spezialtarifes für bestimmte Stückgüter. 2. Weitere Ermäßigungen. Sendungen von Kohl (Kraut) aller Art, mit Ausnahme von Blumen- und Rosenkohl und Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, Futterrüben und Teltower Rübchen, in Wagen ladungen an Gemeindebehörden und gemeinnützige Organisationen, die diese in Ausübung gemeinnütziger Tätig keit, sowie ferner Sendungen in Wagenladnngen der gewerb lichen Unternehmer, die diese an eigene Angestellte zu oder unter den Selbstkosten zum Selbstverbrauch abgeben, erhalten eine weitere Ermäßigung von 15°/o von denjenigen Tarifen, von denen die 50°/0ige Ermäßigung berechnet wurde. Die Ermäßigung wird gewährt entweder: a. sogleich bei der Auslieferung durch Aenderung der Frachtberechnung, wenn die, die Sendung empfangende Gemeindebehörde gemeinnützige Organisation oder der als Frachtbriefempfänger bezeichnete gewerbliche U nter- nehmer eine entsprechende Erklärung abgibt, oder: b. im Erstattungswege, wenn der Fall unter a nicht vor liegt und die Erstattung binnen 6 Monaten nach An kunft der Sendung bei der, der Empfangsstation vor gesetzten Eisenbahnverwaltung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes beantragt und außerdem ent sprechende Erklärung vorgelegt wird. 3. Verschieden tarifierte Güter. Werden verschieden tarifierte Güter des Ausnahmetarifs als eine Wagenladung aufgegeben, so wird die Fracht nach dem höchsten, für einen Teil der Sendungen nach den Be stimmungen zu a und 2 maßgebenden Satze für die ganze Wagenladung berechnet, sofern nicht bei getrennter Gewichts angabe die Einzelberechnung eine niedrige Gesamtfracht ergibt. 4. Gemischte Güter. Für Wagenladungen, gemischt aus Gütern dieses Ausnahme-