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Nr. Nr. 44. Freitag, den 3. November 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau für das Ausland M. 8.— jährl. . c Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. jede Postanstalt entgegen. Inserate 80 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Beklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel . 241. nze S 45 Cuxhaven ” 50 Danzig Darmstadt uf Polii » » Aachen Augsburg Dessau Dortmund i Dresden Düsseldorf Duisburg Elberfeld Bielefeld Bonn Braunschweig Bremen Emden Erfurt Essen (Ruhr) Eydtkuhnen Flensburg Frankfurt (Main) Frankfurt (Oder) Freiburg (Breisgau) Gera (Reuß) Gießen Görlitz Göttingen Halle (Saale) Hamburg Hannover Karlsruhe (Baden) Kiel Königsberg (Pr.) Köslin Leipzig Liegnitz Ludwigshafen (Rhein) Lübeck Magdeburg Mainz Mannheim Bezu hmen 40 14i 141 120 fschlag. Züchter Metz Mülhausen (Els.) München München-Gladbach Münster (Westf.) Nordhausen Nürnberg Oldenburg (Grßhzgt.) Osnabrück Passau Plauen (Vogtl.) Posen Potsdam Regensburg Rostock (Mecklenburg) Saarbrücken Schwerin (Mecklenburg) Stettin Stralsund Straßburg (Elsaß) Stuttgart Thorn Trier Wiesbaden Würzburg Zwickau (Sachsen) auch über diese Orte Post weitersenden zu in vorliegender Nummer: lieber die seit 1. Oktober eingeführten Brieftelegramme. Das Erfrieren der Pflanzen. III. Friibbliihende Chrysanthemen and ihre Kultur. II. Das Schneiden von Ramblerrosen. Zar gärtnerischen Rechtsfrage. (Eingabe an den Reichstag.) Situationsbericht über den Stand und die Ernte von Konservengemüse in Braun schweig und Umgebung. Kulturstand und Erntebericht. Dir deutsche Gartenbauhandel im Oktober 1911. Der Oeschäftsgang in der Baumschulenbranche Herbst 1910 und Frühjahr 1911. VI. Volkswinschafi — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. hnEn 3 An- spek- en an nn6. „Antwort bezahlt“, „Vergleichung“, „telegraphenlagernd“, „Em- pfangsanzeige" und „Einschreiben“ sind nicht zugelassen, wohl geben, von der ab die briefliche Weiterbeförderung eintreten soll. Die Brieftelegramme, die nur während der Zeit von 7 Uhr abends bis 12 Uhr nachts aufgeliefert werden dürfen, müssen mge b o t in isamen. uf Dou Höhe s e u. zu Fochstän Vare ist empfeh. 'n schule 1 i. H. 1 ‘ ‘ke , als gel Leivz is Hunci :hterei, Breslau rg. tBromberg Cassel N Chemnitz T Coblenz Cöln i- durch den Vermerk „Bft“ oder „Brieftelegramm“ vor der Adresse E als solche gekennzeichnet werden, und dürfen nur in offener • Sprache (nicht Geheimsprache) abgefaßt sein. Die Wortzahl 4 Farbv - [. Versa. Bamberg wärtigenist daher vom Absender anzugeben. Die Vermerke „dringend“, orgfaltir - — - - - - _ . _ seudunr - - . 5 stücjaber die Anwendung einer vereinbarten Adresse und die Be- M. 1.80 Zeichnung „postlagernd“. rtner.4 lieber die seit 1. Oktober eingeführten Brieftelegramme. Bekanntlich sind seit 1. Oktober im inneren deutschen Verkehr sogenannte Brieftelegramme, zunächst versuchsweise, zugelassen. Wir haben darunter Telegramme zu verstehen, die während der Nacht telegraphisch an den Bestimmungsort be fördert und dort wie gewöhnliche Briefe auf dem ersten Be stellgang abgetragen oder den Abholern in der für gewöhnliche Briefsendungen üblichen Weise ausgehändigt werden. Die Brieftelegrammme sind nach einem uns von der Post verwaltung zur Verfügung gestellten Verzeichnis zwischen den nachstehenden Orten zugelassen: P Barmen Berlin (Rohrpostbezirk) ** ist jedoch statthaft, Brieftelegramme m hinaus innerhalb Deutschlands mit der assen. In diesem Fall ist in der Adresse die Anstalt anzn- Die Adresse hat also z. B. zu lauten: = Bft= Johann Müller, Leiterstraße 17 Bonn oder im Falle zu 3: — Bft =Post — Schubach Euskir chen-Göln. Im Uebrigen haben Form und Abfassung den Bestimmungen der Telegraphenordnung gerecht zu werden. Am Bestimmungsort ist eine Eilbestellung nicht statthaft. Eine etwa erforderliche Nachsendung erfolgt brieflich und ohne Gebührenansatz. Für das Brieftelegramm wird eine Gebühr von 1 Pfg. für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfg. pro Telegramm erhoben. Von dem Zeitpunkt der Ueberweisung des Brieftele gramms an die Postanstalt wird dasselbe als gewöhnlicher Brief behandelt. Die Verwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Brieftelegramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Brieftele gramme entstehen, nicht zu vertreten. Die Gebühr wird auf Antrag nur dann erstattet, wenn das Brieftelegramm durch Verschulden des Telegraphenbetriebs verloren gegangen oder später angekommen ist, als es bei Aufgabe und Beförderung als gewöhnlicher Brief mit der Post angekommen wäre. Die Einrichtung ist die Erfüllung eines wiederholt in der Geschäftswelt zum Ausdruck gebrachten Wunsches. In Frank reich sind die lettres-telegrammes seit 1908 eingeführt und in zwischen hat sie auch Amerika übernommen. Die Vorteile der Einrichtung liegen auf der Hand. Im geschäftlichen Verkehr tritt sehr häufig noch in den Abend stunden die Notwendigkeit zur Absendung von Mitteilungen ein, die, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen sollen, den Empfänger am nächsten Morgen bei Geschäftsbeginn erreichen müssen. Können solche Korrespondenzen bis zum Postschluß für die abendlichen Schnellzüge nicht mehr fertiggestellt werden, oder handelt es sich um größere Entfernungen, so wird ein Brief, selbst ein Eilbrief, in den meisten Fällen nicht mehr genügen. Ein Telegramm gegen die gewöhnliche Taxe, nament lich, wenn es zur Vermeidung von Mißverständnissen ausführ licher gehalten sein muß, erhöht die Geschäftsunkosten leicht über Gebühr und schießt überdies vielleicht noch insofern über das Ziel hinaus, als seine Ankunft am Bestimmungsorte vor Geschäftsbeginn nicht nur zwecklos, sondern sogar unerwünscht sein kann. Aehnliches gilt vom Ferngespräch; auf große Ent fernungen ist es teuer und oft wird der Anzurufende sein Ge schäft bereits geschlossen haben, ehe das Gespräch geführt werden kann. In diesen Fällen ist das Brieftelegramm ein guter und billiger Ersatz für das Telegramm. 1 Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. 1 — Unmöglichkeit der Leistung. In einem Prozeß, der in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte, handelte es sich auch um die Unmöglichkeit einer Lieferung. Auch uns interessiert dieser Rechtsstreit insofern, als auch die Handelsgärtner sehr häufig in die Lage kommen, Unmöglichkeit der Lieferung vorschützen zu müssen. In dem fraglichen Urteil heißt es nun: Wenn auch die belgische Herkunft der Waren verabredet worden, so läßt die Ausführung der Beklagten doch