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Nrj ehe ok fic leit. J relz lf Done [öhe So Icht , 3_5m, Iz Nr. 42. Freitag, den 20. Oktober 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. u. zu de ochstäm are ist g pfehl schulet i- H. • en [3 Kronen, ! m hot zfenam ke als gelh f Leipzigr ; Hunde G 241. ehm liese 1Z6r 4 Farbe . Versal Et S. nen. ler "s idsamiwt EIBEI leph. 6 M. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Darf am Sonntag in der Wohnung verkauft werden ? Keine Gartenbaukammern in Preußen. Das Erfrieren der Pflanzen. I. Herbstrosenschau zu Hamburg. V. Bemerkenswerte neuere Züchtungen. Windmotore zur Wassserbesorgung für Gartenbau und ähnliche Betriebe. I. Die Obst- und Gemüse-Ernte 1911. Der Geschäftsgang in der Baumschulenbranche Herbst 1910 und Frühjahr 1911. IV- Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. Darf am Sonntag in der Wohnung verkauft werden? Die Sonntagsruhe ergreift nur die Geschäftsräume, nicht aber auch die Privatwohnung des Geschäftsinhabers. Nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den mit ihr zusammenhängenden Landesgesetzen über die Sonntagsruhe ist an Sonn- und Feiertagen der öffentliche Handel auf Straßen und Plätzen, in Kaufs- und Gewerbsläden, Magazinen, Markt buden und Verkaufsständen, sowie der Handel im ümherziehen verboten, soweit nicht für einzelne Waren, Nahrungs- und Ge nußmittel, Blumen usw. Ausnahmen gemacht worden sind, die uns hier nicht weiter berühren. Die Frage, mit der wir es zu tun haben, lautet vielmehr: Darf der Handelsgärter einen Kunden des Sonntags in seiner Privatwohnung bedienen? Das Gesetz spricht nur von Verkaufsbuden und Verkaufsständen. Zu ihnen gehört aber die Privatwohnung des Gärtners nicht. Wenn der Handels gärtner also auch die Kunden, die am Sonntag gern eine Topfpflanze, ein Bouquet usw. kaufen möchten, nicht in seinem Blumenladen oder seinen sonstigen Geschäftsräumen bedienen darf, so hindert ihn doch nicht das Geringste daran, dies in der Privatwohnung zu tun. Doch ist auch die Erledigung geschäftlicher Angelegen heiten am Sonntag in der Privatwohnung nicht schrankenlos freigegeben. Es sind vielmehr dabei folgende Punkte zu be rücksichtigen : 1. Zunächst darf kein umfänglicher Verkauf stattfinden, so daß man die geschäftlichen Erledigungen in der Wohnung als einen regelmäßigen Handelsbetrieb ansehen könnte. Darin würde eine Umgehung des Gesetzes zu erblicken sein. Deshalb dürfen auch fschlg 2. Gehilfen und Lehrlinge nicht zu solchen Kauf- züchlel geschäften verwendet werden. Ihnen darf ihr Recht auf i, A Sonntagsruhe nicht durch Geschäfte in der Privatwohnung ver- ssaMM kümmert werden. Will also der Handelsgärtner am Sonntag in der Privatwohnung einen Kunden abfertigen, so muß er dies hnen I selber tun, selbst Hand .anlegen, denn für ihn existieren die s An gesetzlichen Beschränkungen nicht. Die Sonntagsruhe ist nur ePan für die Angestellten gesetzlich geregelt. ann6. 3. Die Sonntagsgeschäfte sind aber auch nur erlaubt wenn es sich um vereinzelte, gelegentliche Abfertigungen ^ZJ|von Kunden handelt. Würde sich ein regelmäßiger und regel- & • ^rechter Geschäftsverkehr des Sonntags in der Privatwohnung a wpf?| les Handelsgärtners entwickeln, so läge darin wieder eine Um- 1zeignogehung des Gesetzes, da dann der Laden oder die sonstigen —Geschäftsräume einfach in die Privatwohnung verlegt sein Sl würden. Nur um gelegentliche Verkaufsgeschäfte aus Gefälligkeit kann es sich handeln. Die Privatwohnung darf für gewöhnlich der Kundschaft zu geschäftlichen Zwecken nicht geöffnet sein. Dann verliert sie den Charakter der Privatwohnung auch nicht, wenn hie und da des Sonntags einmal ein Kunde in ihr ge schäftlich abgefertigt worden ist. Es herrscht über diese Frage der Abwicklung von Geschäften des Sonntags in der Privat wohnung noch vielfach Unklarheit. Wir haben deshalb einmal die Frage vom rechtlichen Standpunkt aus beleuchtet. Keine Gartenbaukammern in Preußen. Die Frage der Organisation in der Gärtnerei hat in Sachsen ihre Lösung durch den Anschluß an den Landeskulturrat ge funden, während in Preußen noch immer nichts in dieser Be ziehung erreicht wurde. In letzter Zeit hat der Verband der Handelsgärtner wieder lebhaft für selbständige Gartenbau kammern in Preußen plädiert. Er hatte an das preußische Laudwirtschaftsministerium bekanntlich eine Eingabe gerichtet, in welcher er nochmals darlegte, warum er für selbständige Gartenbaukammern eintritt, und im Anschluß an die Landwirt schaftskammern keinen Vorteil für die Gärtnerei erklicken kann. Die Eingabe ist denn auch im Landwirtschaftsministerium ge prüft worden und es schweben, wie die „Mil.-pol. Korrespondenz“ unlängst meldete, Erwägungen, wie dem Wunsche nach einer beruflichen Vertretung des Gärtnereigewerbes Rechnung ge tragen werden könne. Die Forderung selbständiger Gartenbaukammern hält die Regierung für unerfüllbar. Dagegen ist man nicht abgeneigt, im Anschluß an die Land wirtschaftskammern besondere Gartenbau-Ausschüsse zu schaffen und den Gärtnern, unter Auferlegung der Beitragspflicht, das Wahlrecht zu den Ausschüssen einzuräumen. Bisher war ein Gärtner bereits im Landesökonomie-Kollegium vertreten. Wenn die Regierung sich nicht dazu bereitfinden läßt, eigne Gartenbaukammern ins Leben zu rufen, so werden dafür die Gründe gesprochen haben, die auch wir früher im „Handels gärtner“ ins Treffen geführt haben, obwohl auch wir anerkannten, daß die selbständigen Gartenbaukammern natürlich der Gärtnerei den meisten Nutzen bringen würden. Wir sahen damals die Hauptschwierigkeit in der Aufbringung der Mittel und deren Umfang, und es scheint nach unseren Informationen, als ob auch die Regierung vor den hohen Kosten, welche selbständige Gartenbaukammern hervorrufen würden, zurückgeschreckt sei, ganz abgesehen davon, daß die selbständigen Gartenbaukammern doch wohl nicht immer den nötigen Stoff zur Bearbeitung haben würden. Wenn man früher für jede Provinz eine besondere Garten baukammer, im ganzen zwölf, gewünscht hatte, trat man von dieser Forderung, da sie aussichtslos erschien, zurück und be schränkte sich darauf, eine Zentral-Gartenbaukammer oder zwei solche für das ganze Königreich Preußen zu beantragen. In einzel nen Gruppen, z.B.Düsseldorf undUmgegend, befürwortete man eine Zentral-Gartenbaukammer mit Unterabteilungen in jeder Provinz, in engem Anschluß an die Organisation desVerbandes. Wir glauben nicht, daß sich hierzu die Regierung geneigt zeigen wird, denn ein Anschluß an eine bestimmte freie Organisation der Handels gärtner würde der Abteilung doch ihren objektiven Charakter schmälern und vielleicht zu Reibereien Veranlassung geben. Das müßte vermieden werden. Aber es scheint, wie aus obigem hervorgeht, überhaupt keine Neigung zu bestehen, selbständige Gartenbaukammern für die Provinzen oder Zentral-Gartenbau-