Volltext Seite (XML)
XIII. Jahrgang. Freitag, den 15. September 1911. er Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Abonnementspreis ir Deutschland, Oesterreich ;id Luxemburg M. 5.— jährl., • das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Inserate BO Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. eh ünen Ei I 19 f se nbui, $12 ur samtwirtschaftsleben desselben kann schwer geschädigt werden, puch im Vorentwurf geplanten Neuregelungen nicht. Der freie Arbeiter ist nach wie vor nicht verhindert, in Streikbewegungen ainzutreten und nur der Arbeiter, der in öffentliche Betriebe ich Verabredungen und Vereinigungen zumBehufe der Erlangung Einstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter gebilligt, Vie der § 152 schon zum Ausdruck bringt, aber er hat es unter aß die streikenden Arbeiter kein Mittel unversucht lassen, um 11 en Zweck zu erreichen und dabei selbst vor dem Terrorismus en Arbeitswilligen gegenüber nicht zurückschrecken. Das kann i dieser Weise nicht fortgehen, wenn das Allgemeinwohl nicht se ■■ rä n, spez Rhoc »en u. a , 1 r. 49. nnerhalb deren ein Streik sich zu bewegen hat. Er hat an Arbeitskollegen, ihre Verrufserklärung soll mit Fug und Recht pestraft werden. Es wird im Lager der Arbeitnehmer doch ioviel von „Freiheit“ geschrieen, nunmehr hat der Gesetzgeber zum inem schreienden Unrecht verwandelt und als solches zum chaden des gesamten wirtschaftlichen Lebens geltend gemacht vird. Sicherlich soll der Arbeitnehmerschaft der wirtschaft- che Kampf nicht unmöglich gemacht werden, so lange er sich i den gesetzlichen Grenzen hält und mit erlaubten Mitteln rerletzungen oder durch Verrufserklärungen, andere bestimmt 'der zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen Teil zu tehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder andere hindert, von hnen zurückzutreten. Die beliebte Verächtlichmachung der alag; I 110 Pf Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: is Streikrecht im neuen Strafrecht. ’e Jahresversammlung des Deutschen Pomologen-Vereins. • | e Hauptversammlung des Verbandes bayrischer Handelsgärtner. Tie Berliner Pflanzenbörse. llliniges über Erdbeeren. IV. ■ ■ JC ieder inzeiggeintritt, soll dieses Recht nicht ausüben können. Das ist sehr editionqu billigen, denn das allgemeine Wohl eines Volkes, das Ge- gy Strafe bis zu 8 Monaten Gefängnis gestellt, wenn jemand durch " : Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehr- ioo Stt er Entwurf erkennen läßt, in eine geordnete Bahn gebracht Wttbgnd der Arbeitgeber, wie der arbeitswillige Arbeitnehmer mehr —- chutz finden, als ihm bisher der Gesetzgeber hat zu Teil werden liese erliner ^ ar ktstand Ende August. I. ie Mindestpreise des B. d. B. er deutsche Gartenbauhandel im Juli 1911. ilkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. Das Streikrecht im neuen Strafrecht Mit der Umgestaltung der Strafprozeßordnung geht be- itcck anntlich auch eine Neubearbeitung unseres Strafgesetzbuches or sich, das in der langen Reihe seiner Geltungsdauer wenig ndena euerungen erfahren hat. Darin wird auch das Streikrecht, wie . Schutze der Freiheit gesprochen. Er will nicht, daß die Masse Zdlen Einzelnen knebelt. Es ist aber Unsinn, zu behaupten, daß i, Suf das Schwerste geschädigt werden soll. Der Staat muß in er Gesetzgebung Kautelen schaffen, daß das Recht nicht zu ler freien Arbeiterschaft dadurch das Koalitionsrecht verkürzt qürde. Nur die unlauteren Schritte sollen getroffen werden frend werden getroffen. Das Koalitionsrecht vereiteln auch die für das Strafgesetz- ustre: fissen. Wir wissen von den Streiks in der Gärtner-Branche, länen ’' --------- - ■ - - - ■er Eto ergeht. . Die Gewerbeordnung hat in § 153 die Grenzen gezogen, wenn die Arbeitnehmer bei Eisenbahnen und Postanstalten, bei Gasanstalten und Wasserleitungen usw. plötzlich auf Kommando die Arbeit einstellen, wie es in England, Frankreich, Holland usw. der Fall gewesen ist. Dagegen muß Schutz geboten werden, denn das Allgemeinwohl steht über dem Wohl des Einzelnen und der Arbeitnehmer; dem diese Schutzmaßregeln nicht passen, der muß ja nicht gerade einen „öffentlichen Be trieb“ sich für seine Dienstleistungen auswählen. Das ganze Kulturleben, Handel und Verkehr, um seiner persönlichen Vorteile willen in Frage zu stellen, ist ein so frevles Beginnen, daß es an der Zeit ist, dagegen eine eiserne Schutzwehr zu errichten. Und wir können es auch nur gutheißen, wenn die Droh ungen mit einem allgemeinen Streik untersagt werden. Heute ist gegen dieselben nichts zu machen. Wie mancher Arbeit geber läßt sich durch die Androhung eines Streiks einschüchtern, weil er gerade notwendig die Arbeiter braucht und ihm ein Ausstandschwere Nachteile bringen würde, und er gewährt, was er eigentlich nach dem Stande seines Unternehmens gar nicht gewähren könnte. Den Gehilfen war es auch mit dem Streik nicht recht, aber sie benutzten ihn als Schreck- und Drohmittel. Eine Nötigung oder Erpressung liegt in solchem Falle nicht vor und die Vorschriften des jetzt geltenden Gesetzes reichen nicht aus, um den Arbeitgeber vor solchen Manipula tionen zu schützen. Die Arbeitnehmer mögen in den Ausstand treten, wenn sie glauben, damit ihre Lage zu verbessern. Das soll ihnen auch durch die Vorschriften im neuen Strafgesetz buch nicht verwehrt werden, aber sie sollen nicht die Ausstands bewegung als Schreckgespenst, als Drohmittel verwenden, um die Arbeitgeberschaft zu Konzessionen zu drängen. Und dem § 241 soll folgender Wortlaut gegeben werden: „Wer durch gefährliche Drohungen einen anderen in seinem Frieden stört, wird mit Gefängnis oder Haft bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft.“ Auch dagegen wird gezetert. Nun sind solche Friedensstörungen ja häufig genug zu beobachten und insbesondere beim Ausbruch eines Ausstandes. Schärfer als bisher werden diejenigen getroffen, die einen Kollegen, weil er um seiner Familie willen arbeits willig ist, mit dem Tode oder Mißhandlungen bedrohen. Und das mit Recht. Die Drohung ist vielleicht nicht ernst. Wer weiß es? Der andere aber ist beunruhigt, und niemand hat ein Recht, seines Mitmenschen Frieden zu stören. Es ist bekannt, daß der Zentralverband Deutscher Industrieller beantragt hatte, diesem Paragraph noch einen zweiten Absatz zu geben, in dem es heißen sollte: „Einer gefählichen Drohung im Sinne des ersten Absatzes macht sich auch der schuldig, der Arbeitgeber, Arbeit nehmer, Arbeitsstätten, Straßen, Wege, Plätze, Bahnhöfe, Wasser straßen, Häfen und sonstige Verkehrswege planmäßig über wacht.“ Dieser Zusatz ist nicht angenommen worden, und er würde auch vom rechtlichen Standpunkte aus nicht gerechtfertigt ge wesen sein, denn eine „gefährliche Drohung“, eine Drohung überhaupt, liegt nach unserem Dafürhalten in dieser Über wachung nicht. Anderseits ist es nicht zu leugnen, daß durch das Streik postenstehen und die vielfach damit verbundenen Unruhen und Ansammlungen das Publikum belästigt und Unordnung in den öffentlichen Verkehr gebracht wird. Namentlich in Bahnhöfen und deren Umgebung hat sich das recht fühlbar gemacht. Man will nun auch den „groben Unfug“ näher definieren und den in