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r. 36. Freitag, den 8. September 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis tr Deutschland, Oesterreich ,d Luxemburg M.5.— jährl., das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: n der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. VII. [Das Verfahren in den Versicherungsfällen. amen- und Pflanzendiebstähle. irtenban-Ausstellung in Zwickau. niges Uber Erdeeren. III. e Schrebergärten. rbandstag deutscher Blumengeschäftsinhaber. II. ’ber die Geschäftslage der Deutschen Gärtnerei im Monat fuli. Ukswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. ?on der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. VII. (Schluß.) -anm[Das Verfahren iu den Versicherungsfällen. DieF eststellung derLeistungen erfolgt bei der Unf all- ersicherung von Amts wegen, sonst nur auf Antrag und soll eschleunigt werden. Wird die Unfallentschädigung nicht von mts wegen festgestellt, so muß der Verletzte den Anspruch merhalb von zwei Jahren, wie bisher, geltend machen. Nach blauf dieser Frist kann aber auch eine neue Folge des Un- ills oder ein Unfall geltend gemacht werden, dessen Anmeldung irch Verhältnisse verhindert wurde, die außerhalb des Willens es Anmeldungspflichtigen liegen. Der Anspruch muß dann innen drei Monaten zur Anmeldung kommen. Der Unfall ist om Betriebsunternehmer anzuzeigen und zwar binnen 3 Tagen. ie Anzeige geht an die Ortspolizeibehörde bez. die in der atzung bestimmte Stelle. Auf der Reise kann der Unfall der ächsten Ortspolizei des Bezirkes angezeigt werden, in dem sich er Verletzte zuerst nach dem Unfall aufhält. Unterlassen oder erschiebung der Anzeige zieht Ordnungsstrafen nach sich. Die Ortspolizeibehörde hat den Unfall zu untersuchen. Die ieteiligten können teilnehmen, bez. sich vertreten lassen. Es sind eranlassung, Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalls, Name es Verletzten oder Getöteten, Art der Verletzung, Verbleib des erletzten, die Hinterbliebenen, bez. Angehörigen, sowie die Höhe on Unterstützungen und Renten, die der Verletzte etwa schon us der Reichsversicherung bezieht, anzugeben. Nach Abschluß er Untersuchung wird das Ergebnis dem Versicherungsträger, er Genossenschaft übersandt, welche weitere Ermittlungen an- teilen, eventuell unter Zuhilfenahme des Versicherungsamtes, lhe eine Ablehnung ausgesprochen oder nur eine Teilrente rewährt werden soll, ist der behandelnde Arzt zu hören. Dann rgeht der schriftliche Bescheid. Derselbe muß nach 3 Monaten rfolgen oder es muß dem Berechtigten der Grund der Ver- tögerung mitgeteilt werden. Kann bei Beginn der Entschädigungspflicht nur die Höhe ler Entschädigung noch nicht durch Bescheid festgestellt werden, o hat der Versicherungsträger einen Vorschuß auf die Ent- chädigung zu gewähren und es dem Berechtigten durch ein- aches Schreiben mitzuteilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb eines Monats von ler Zustellung ab Einspruch statt. Der Berechtigte kann 'erlangen, vor dem Letzteren vernommen zu werden. Ist chon der behandelnde Arzt gehört, so kann das Versicherungs- mit einen noch nicht gehörten Arzt um ein Gutachten ersuchen, wenn das auf die Entscheidung von Bedeutung sein kann, und es muß dies tun, wenn der Berechtigte die Kosten hierfür im Voraus entrichtet. Die Berufsgenossenschaft erteilt sodann den Endbescheid. Damit ist das Verfahren in erster Instanz ab geschlossen. Anträge auf Leistungen der Krankenversicherung sind bei der Krankenkasse oder dem sonst Verpflichteten zu stellen. Entsteht über diese Leistungen ein Streit, so entscheidet in erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß). Der Vorsitzende bereitet die Sache vor und kann auch vor der münd lichen Verhandlung Beweise erheben, Zeugen vernehmen, ärzt liche Gutachten einfordern usw. Er kann dann eine Vorent scheidung treffen, gegen welche Antrag auf mündliche Verhandlung oder Berufung an das Oberversicherungsamt eingelegt werden kann. Dies muß binnen einem Monat geschehen. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchausschuß ist öffentlich. Vertreter sind zulässig, doch kann das Versicherungsamt Personen zurück weisen. welche das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben. Die Mitglieder des Spruchaussehusses können wegen Befangenheit abgelehnt werden. Der Vorsitzende kann in öffent licher mündlicher Verhandlung allein entscheiden, wenn es sich lediglich um die rechnerische Feststellung der Dauer und Höhe der Krankenhilfe, Gewährung der Krankenhauspflege an Stelle der Krankenhilfe, Sterbegeld und Leistungen im Gesamtwert von weniger als 50 Mark handelt. Nach Schluß der Verhand lungen ergeht das Endurteil erster Instanz. Anträge auf dieLeistungen der Invaliden- und Hinter bliebenenversicherung sind gleich an das Versicherungs amt zu richten und mit den Beweisstücken zu versehen. Der Vorsitzende macht die nötigen Erhebungen, holt nützliche Gut achten ein und setzt dann zur Erörterung Termin zur münd lichen Verhandlung unter Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und Versicherten an. Sie ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich handelt um Altersrente, Waisenrente, Witwengeld und Waisenaussteuer, Kapitalabfindung und Fälle, in denen der Versicherungsträger und der Berechtigte einig sind. Das Versicherungsamt erläßt ein Gutachten und übersendet es mit den Unterlagen der Ver sicherungsanstalt, welche nunmehr eine Entscheidung fällt. Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Zahlung der Witwenrente endgiltig abgelehnt, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war, oder ist eine Invaliden- oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht mehr vorlag, so kann der Antrag erst nach einem Jahr, vorher nur wiederholt werden, wenn nachgewiesen wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern. Soweit das Verfahren erster Instanz. Gegen die Endbescheide der Genossenschaften in Unfall- Sachen, die Urteile des Versicherungsamtes in Krankenver- sicherungsfällen und gegen die Bescheide der Versicherungs anstalten oder Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ist Berufung an das Oberversicherungsamt, als zweite In stanz binnen einem Monat zulässig.' Die Berufung wird in Sachen der Krankenversicherung bei dem Versicherungsamt eingelegt,, im übrigen beim Oberver sicherungsamt selbst. Als dritte Instanz ist noch weiter das Reichsver sicherungsamt oder, wo ein solches eingeführt ist, das Landes versicherungsamt eingesetzt. An das Reichsversicherungsamt ist