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Nr. 344. 35. Freitag, den 1. September 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner . selbst. Chry Iandels, ign.zn® Stellg, Marie r. Ä Handelszeitung für den deutschen Gartenbau Begründet von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. bonnementspreis Deutschland, Oesterreich Luxemburg M. 5.— jährl., das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt tde Postanstalt entgegen. Zilitärze t auf n auernde pflanzet id Dek 3ollman a. S. hre alt gedient Inserate 80 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. pzig. :e I1g6l empfiehl 12 rer Auszahlung, so bestimmt das Versicherungsamt nach frei tbau- agen. • Bind« lligem Ermessen, an wen sie zu zahlen ist. Was die Entziehung der Bente anbelangt, so wird die validenrente bei Wegfall der Invalidität im Sinne des Gesetzes tzogen. Desgleichen, wenn der Rentenempfänger sich ohne setzlichen oder sonst triftigen Grund dem Heilverfahren ent- eht. Witwenaussteuer, Waisenrenten werden entzogen, sobald e Bedürftigkeit verfällt. Wird eine neue Rente gewährt, oder lturen, raße. dm 1907 le Preise eren- ilt u. (Her» ste u r Etiket bürg P (2 ehilit Stellti ule. Näl ■ mit Gi Donm (236 Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. VI. 3. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. HK.Jahresversammlung der Deutschen Dendrologischen Oesellschnfl zu Danzig. II. iptversammlung des Grossistenverbandes der Blumenbranche Deutschlands. bandstag Deutscher Blumengeschäftsinhaber. 1. Situation auf dem Berliner Gemüsemarkt. kswirlschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Personalien — Kultur — Fragekasten etc. ber, *äp zen, [29 1 g; bei •0 Pfg., zeigen- itionen i re andere Rente, so wird die Zeit des früheren Rentenbezuges im Versicherten ebenso angerechnet, wie eine nachgewiesene rankheitszeit. Während der Zeit des früheren Rentenbezuges । lischt also die Anwartschaft nicht. Ein Ruhen der Rente tritt neben einer reichsgesetzlichen afallrente ein, sobald beide zusammen 1. bei Invaliden- und Altersrenten den 7 1/2fachen Grundbetrag der Invalidenrente, ähren : ■ei, Lai Itur m ; lerGul • oder , impfehl, tet Oppi n. im on der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. VI. 3. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. : Für den Anteil der Versicherungsanstalt an den Alters- den sind in Lohnklasse I 60 M., in II 90 M.. in III 120 M., IV 150 M. und in V 180 M. festgestellt. Für Beiträge ver- iedener Lohnklassen wird der entsprechende Durchschnitt währt. Sind über 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so tieiden die überzähligen Beiträge der niedrigsten Lohn- assen aus. Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht hr betragen als das 11/2 fache der Invalidenrente, die der rstorbene zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität zogen hätte. Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht hr betragen als diese Invalidenrente. Ergeben die Renten len höheren Betrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Höhe kürzt. Enkel haben nur insoweit einen Anspruch, als nicht wn der zulässige Höchstbetrag den Kindern zufließt. Beim isscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der rigen bis zum zulässigen Höchstbetrage. Im Wegfall der eistungen hat man die alten Grundsätze beibehalten. Die itwen- und Witwerrenten fallen bei einer Wiederverheiratung ig. Die Waisenrente fällt mit erreichtem 15. Lebensjahr weg. r Anspruch auf Witwengeld verfällt auch, wenn er nicht inr er- 1b eines Jahres nach dem Tode des Ehemanns gemacht wird. Für den Sterbemonat und den Monat, der das Ruhen der ;nte bringt, wird diese noch voll ausgezahlt. Stirbt der Ver- herte, nachdem er seinen Anspruch bereits geltend gemacht tte, so können die Hinterbliebenen das Verfahren fortsetzen, irbt der zum Bezug einer Waisenaussteuer Berechtigte vor 2. bei Witwen- und Waisenrente den 31/2fachen Grund betrag der Invalidenrente, 3. bei Waisenrenten den 3fachen Grundbetrag der In validenrente übersteigen würden, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. Die Rente ruht wie bisher bei Verbüßung von Freiheitsstrafen oder sie wird den Angehörigen überwiesen. Sie ruht ferner bei Ausweisung oder Aufenthalt im Ausland. Eine Kapitalabfindung kann eintreten, wenn sich ein berechtigter Ausländer wieder im Auslande aufhält und es sich um eine Waisenrente handelt. Sonst ist eine solche Abfindung nur mit Zustimmung des Ausländers möglich. Treffen die Voraussetzungan für mehrere Renten auf Grund der Invaliden- und Hinterbliebenversicherung zusammen, so ruht die niedrigere Rente von dem Tage des Zusammen treffens an. Eine Aufrechnung der Rentenansprüche darf nur erfolgen, wenn es sich um Ersatzfo derungen für bezogene Unfällrenten, geschuldete Beiträge, gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, Kosten des Verfahrens und Geldstrafen handelt. Witwengeld und Waisenaussteuer dürfen nicht übertragen, gepfändet, verpfändet oder aufgerechnet werden, es sei denn, daß es sich um erhaltene Vorschüsse, oder die Ansprüche handelt, hinsichtlich deren schon in der Zivilprozeßordnung ein Ausnahme zustand geschaffen worden ist (Steuern und sonstige Abgaben, Unterhaltsansprüche usw.). Was die Organisation der Versicherungsanstalten anlangt, so hat jede Versicherungsanstalt einen Ausschuß. Er besteht jetzt je zur Hälfte aus Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und Versicherten und zählt mindestens 10 Mitglieder. Ihm ist die Wahl der nichtbeamteten Vorstandsmitglieder, die Fest setzung des Voranschlages, Abrechnen der Jahresrechnung und Beschließung über Abänderung der Satzungen vorbehalten. Die Aufbringung der Mittel geschieht durch Reichszuschüsse, die wir schon erwähnten, und durch Beiträge, welche vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gezahlt werden. Als Wochenbeitrag wird erhoben: in Lohnklasse I 16 Pfg., in II 24 Pfg., in III 32 Pfg., in IV 40 Pfg. und in V 48 Pf. Als Beitragswochen der zweiten Lohnklasse werden ohne Entrichtung von Beiträgen gerechnet, Wochen, in denen der Versicherte militärische Dienste zu leisten hatte, oder wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Nicht angerechnet wird eine Krankheit, die sich, der Versicherte vorsätzlich oder bei Begehung eines Verbrechens als durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Rauf handeln zugezogen hat. Wenn eine Krankheit ununterbrochen über ein Jahr dauert, wird die weitere Dauer nicht angerechnet. Die. Genesungszeit wird der Krankheit gleichgerechnet, desgleichen Arbeitsunfähigkeit durch Schwanger schaft und Wochenbett. Zur Erhebung der Beiträge werden nach wie vor Marken mit der Bezeichnung der Lobnklasse und des Geldwertes aus gegeben. Sie werden von de n Postanstalten für den Nennwert verkauft und in die Quittung? ikarte des Versicherten eingeklebt. Die Karte ist binnen 2 Jahnen zum Umtausch einzureichen, da sonst im Streitfall der Vers sicherte nachweisen muß, daß die Anwartschaft erhalten word en ist. Niemand darf Quittungskarten zurückbehalten, da er sich