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Nr XHI. Jahrgang. Freitag, den 28. Juli 1911 fr. 30. Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau izig. Herausgegeben von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. 0 Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. I d. i, g, 0 blattes 5 auch are, chn. 'rieb, 115. Jul ung als Gef . [227 sgärtn. rtnerfi eibhaus Teil. O Stat. a [226 Stollun nd fre GroBh [223: ife ir Top elegen en. An t Ho 25.(22(11 gelegt i und isführ. •beiten Abonnementspreis nr Deutschland, Oesterreich nd Luxemburg M. 5.— jährl., r das Ausland M . 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Bisher waren nämlich Doppelveranlagungen nicht ausgeschlossen, weil nach der bestehenden gesetzlichen Vorschrift namentlich landschaftsgärtnerische Betriebe sowohl zu Beiträgen zum Landeskulturrat, als auch zur Handels- bez. Gewerbekammer herangezogen werden konnten, wie sich bei der im vorigen Jahr durch den Ausschuß vorgenommenen Umfrage ergeben hatte. Dem ist durch die obige Verordnung vorgebeugt worden und es ist nunmehr in Sachsen aus geschlossen, daß wirklich g är t n e r i s c h e Betriebe zu Bei trägen für die Handels- und. Gewerbekammer herangezogen werden. Man kann dem Ausschuß für sein Vorgehen im Interesse der gärtnerischen Betriebe Sachsens, namentlich der Landschaftsgärtnereien, nur dankbar sein. >01 y n- en Beachtenswerte Artikel in voiliegender Nummer: Die Gärtner in Sachsen von der Gewerbesteuer befreit. 'on der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. II. asgewählte Schmuckstauden für Garten und Park. S. Die empfehlenswerten Ehren preisarten. ’ntersuchungen über die Wirkungen des Karbolineums als Pflanzenschutzmittel. I. ter deutsche Gartenbauhandel im II. Quartal 1911. olkswlrtschaft — Handel und Verkehr — Vereine und Versammlungen — Aus stellungen — Kultur — Neuheiten — Fragekasten für Pflanzenschutz usw. Von der Arbeitnehmerversicherung in der neuen Reichsversicherungsordnung. ii. 1. Die Krankenversicherung. (Schluß.) Den Krankenkassen ist, wie bisher, die Befugnis erteilt, die Leistungen in gewissen Grenzen zuerhöhen. So kann in der Satzung bestimmt, werden, daß Krankenhilfe (Kranken pflege und Krankengeld) bis auf ein Jahr gewährt wird, daß Genesende bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe in ein Genesungsheim untergebracht werden können, und daß Hilfsmittel gegen Verunstaltung .und Ver krüppelung zugebilligt werden, die nach beendigtem Heilver fahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen.oder zu erhalten. Wenn ein Versicherter Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung erhält, so hat die Krankenkasse ihre Leistung so weit zu kürzen, daß das gesamte Krankengeld den Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes nicht übersteigt. Doch kann, auch hier wieder die Satzung der Kasse die Kürzung ganz oder teilweise ausschließen. Die Satzung kann auch das Krankengeld bis auf %4 des Grundlohns erhöhen und esallgemein für Sonn- und Feiertage zuzubilligen- Die Satzung kann Mitgliedern das Krankengeld ganz, oder teilweise bei Schä digungen der. Kasse durch schwere strafbare Handlungen oder vorsätzliche Zuziehung der Krankheit, bez. Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, für die Dauer dieser Krankheit versagen. . . Für kleine Heilmittel kann in der Satzung ein Höchstbetrag festgesetzt, auch bestimmt werden, daß die Kasse bis zu dieser Höhe einen Zuschuß für größere Heil mittel gewähren darf. Sie kann bei der Krankenpflege auch Krankenkost zubilligen, das Hausgeld bis zum Betrage des ge setzlichen Krankengeldes, erhöhen und Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhauspflege, ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrages zu- erkennen. Da gerade in unserem Berufszweige auch viel weibliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sei hier noch ein Wort über die W ochenhilfe gesagt. Das Wochengeld beträgt die Höhe des Krankengeldes für 8 Wochen, von denen 6 in die Zeit nach der Niederkunft fallen Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille-Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M, 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. ie Gärtner in Sachsen von der Gewerbe steuer befreit. Der Ausschuß für Gartenbau bei dem Landeskulturrat ür das Königreich Sachsen hat einen schönen Erfolg für die ächsische Gärtnerei aufzuweisen. Was er erreicht hat, berührt ugleich die Rechtsstellung der gärtnerischen Betriebe, so daß r auch als ein wertvoller Beitrag zur Lösung der gärtnerischen Rechtsfrage in Sachsen angesehen werden kann. Unter dem 10. Juni 1911 hat das Kgl. Sächsische Finanz- ninisterium eine Verordnung zur Abänderung der An- .veisung für die Erhebung der Beiträge zu den Handels- und ewerbekammern vom 16. Juli 1901 erlassen, welche endlich darstellt, welche Handelsgärtner oder Gewerbetreibende oder Kaufleute Beiträge zu den Handels- und Gewerbekammern zu eisten -haben. - Die Verordnung besagt folgendes: 1. Der § 5, Abs. 2, Nr. 5 lautet künftig: „Unternehmer gärtnerischer Betriebe, die in die Heberollen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgenommen sind, und Beiträge zu den Kosten des Aus schusses für Gartenbau beim Landeskulturrate zu leisten haben“ (Gesetz vom 30. April 1906), sollen, das ist hier zu ergänzen, von Beiträgen zu den Handels- ind Gewerbekammern befreit bleiben. 2. Im § 5, Abs. 2 hieß es bislang: „Gärtner, soweit sie mit erkauften Pflanzen oder Samen handeln oder die Verarbeitung von Pflanzen zu Bindereien und dergleichen nicht nur nebenbei betreiben-, oder soweit sie für dritte Personen Gärten her- richten“ sind von den Beiträgen nicht befreit. Dieser Passus ist nach der Verordnung durch folgende Worte ersetzt worden: „Personen, die sich zwar als Gärtner (Kunstgärtner, Handelsgärtner) bezeichnen, die jedoch in die Heberollen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nicht auf genommen sind, weil sie nicht Unternehmer gärtnerischer Betriebe, sondern nur Inhaber von Bindegeschäften oder von Pflanzen- oder Samenhandlungen sind,“ sind von den Beiträgen nicht befreit. Diese Abänderungen waren vom Ausschuß für Gartenbau beim sächsischen Landeskulturrat nachgesucht und vom Plenum des Landeskulturrates auch in Anerkennung ihrer Wichtigkeit befürwortet worden. Durch dieselbe wird den Steuerbehörden, bez. Steuereinnahmestellen in Sachsen eine klare Direktive ge geben, wie. sie sich bei Gärtnereien hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen zur Handels- und Gewerbekammer ihres Bezirkes zu verhalten haben.