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Nr. 27. Freitag, den 7. Juli 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Handelszeitung für den deutschen Gartenbau .„Inserats.,, ind Luxemburg M. ö- Jahr; • gespaltene Nonpareille - Zeile, ur das Ausland M . 8.- jährl. —ec- ufdem Umschlag 40 Pfennige, Ausgabe jeden Freitag. im Reklameteil M. 1.— für Bestellungen nimmt Herausgegeben von OttO Thalacker, Leipzig-Gohlis. die zweigespaltene 105 mm jede Postanstalt entgegen. • • ‘ • • breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Wie steht es mit der Verjährung beim Verkauf mit Eigentumsvorbehalt ? Die Jahresversammlung des Bundes Deutscher Baumschulenbesitzer. Die Hauptversammlung der deutschen Gesellschaft für Gartenkunst. Ausgewählte Schmuckstauden für Garten und Park. 4. Mehrjährige Lupinen für Schnitt und Dekoration. Der deutsche Gartenbauhandel im Mai 1911. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine und Versammlungen — Kultur — Fragekasten für Pflanzenschutz usw. Wie steht es mit der Verjährung beim Verkauf mit Eigentumsvorbehalt? Nach § 196 des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Gewerbetreibenden, Landwirte, zu denen auch die Handels gärtner zu zählen sind, in zwei Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welchem die Forderung entstanden ist. Wie ist es nun, wenn unter einem Eigentumsvorbehalt verkauft wird? Nach § 455 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann sich bekanntlich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, und ist dann im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Davon wird namentlich dann Gebrauch gemacht, wenn große, wertvolle Sachen auf Kredit geliefert werden, oder wenn Ratenzahlungen vereinbart sind, nach welchen die Begleichung des Restkaufpreises auf eine längere Frist hinausgerückt ist. Der Gläubiger will einen Schutz haben, daß nicht etwa über die Sache verfügt wird und er hinterher kein Geld bekommt. Insbesondere ist dieser Eigentumsvorbehalt auch bei der Lieferung von Maschinen üblich geworden. Nun werden aber zuweilen die Käufer, welche den Eigentumsvorbehalt unterschrieben haben, einfach unter Mitnahme der gekauften Gegenstände aus dem Gesichts kreis des Gläubigers verschwinden. Er kennt ihre neue Adresse nicht und läßt die Angelegenheit hinhängen. Seit der letzten Ratenzahlung sind nun zwei Jahre verstrichen, da taucht der Kunde wieder auf und der Gläubiger will jetzt den Rest ein fordern oder die Gegenstände heraushaben, an denen er sich das Eigentum vorbehalten hat. Da wendet ihm aber der Schuldner ein, die Forderung sei verjährt, da 2 Jahre verstrichen seien, seit er das letzte Mal bezahlt habe. Er bezahle nichts weiter und gebe die Sachen auch nicht heraus. Kommt er mit diesem Einwand durch? Muß er auf die Begleichung der Schuld und auch auf die Herausgabe der Sachen verzichten? Der Verkäufer wird glauben, daß dies nicht der Fall sei, denn wenn auch die Forderung mit zwei Jahren, oder wenn es sich auch im Schuldner um einen Wiederverkäufer, Kaufmann oder Gewerbetreibenden handelt, in 4 Jahren verjährt, so kann doch das Eigentum an der Sache, wenn es Vorbehalten wurde, nicht verloren gehen und es bleibt daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch der Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände. Diese Ansicht ist begreiflich, aber sie entspricht nicht den Anschauungen der Gerichte. Die Frage ist in einem interessanten Urteil des Königl. Landgerichts I in Berlin (16., S. 160/01) behandelt worden. An und für sich, das gibt auch das Landgericht zu, hat der Kläger allerdings nach § 985 des Bürgerl. Gesetzbuches einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, da er doch immer ihr Eigentümer durch den gesetzlich zulässigen Vorbehalt geblieben ist. Allein er hat durch den Kaufvertrag dem Käufer auch das Recht zum Besitze und Gebrauche der Sache eingeräumt und deshalb kann der Beklagte seinerseits erklären, daß er die Herausgabe der Sache solange verweigere, als er noch das Recht habe, die Sache zu gebrauchen. Das Recht aber kann ihm nur abgesprochen werden, wenn er dem Gläubiger gegen über seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt, d. h. die Zahlungen nicht leistet, die derselbe noch von ihm zu fordern hat. Da nun aber der Anspruch des Gläubigers verjährt ist, so hat er keine Ansprüche mehr. Er kann keine Zahlung verlangen, aber auch das Besitzrecht des böswilligen Schuldners nicht vereiteln, d. h. er hat also Geld und Ware verloren. Nach dem Eigentums vorbehalt soll ja allerdings der Schuldner zur Herausgabe ver pflichtet sein, wenn er seinerseits den Vertrag nicht erfüllt, aber der Verkäufer kann jetzt, nachdem die Verjährung eingetreten ist, diese Erfüllung von dem Käufer nicht mehr fordern. Er sitzt tatsächlich in einer Zwickmühle! Er ist Eigentümer der Sache geblieben, aber er kann sie auch vom Gegner - nicht heraus fordern und muß ruhig zusehen, wie sie dieser benutzt, ohne ihn bezahlen zu müssen. In der Tat ist eine solche Auffassung nicht recht ver ständlich, denn wenn auch der Anspruch auf Zahlung des Rest kaufpreises verjährt ist, so kann damit nicht auch der Anspruch auf die Herausgabe der Sache aus der Welt geschafft sein. Da der Käufer nicht bezahlt hat und auch in Zukunft infolge der Verjährung nicht bezahlen will, so hat er nach unserem Dafürhalten das Recht auf die Benutzung einfach verwirkt und er muß den Gegenstand herausgeben. Immerhin liegt das Urteil, das die herrschende Meinung ausdrückt, dem Geschäftsmann, der einen Kauf auf Eigentums vorbehalt abschließt, die Pflicht auf, unter allen Umständen die Raten rücksichtslos einzuklagen, wenn er nicht zu Schaden kommen will. Weiß er den Wohnsitz des verzogenen Schuldners nicht, so bleibt ihm nichts weiter als die öffentliche Zustellung der Klage übrig. DJ Volkswirtschaft und Gesetzeskunde. D Volkswirtschaft. — Um der Leutenot zu steuern, die namentlich auf dem Lande in der Landwirtschaft und dem feldmäßigen Gartenbau herrscht, hat das preußische Ministerium des Innern einen Be schluß gefaßt,' der die Darlehnsgewährungan land wirtschaftliche Arbeiter zur Ansiedlung auf dem Lande betrifft. Es ist eine entsprechende Vorschrift in das Gesetz über die Landeskultur-Rentenanstalt aufgenommen, durch welche die Gewährung solcher Darlehen ermöglicht wird. Sie werden nur den. Gemeinden gewährt und können den vollen Betrag der Kosten für Grunderwerb und Bauausführung er reichen, wenn die Gemeinde für ihre Rechnung die Grundstücke erwirbt und die Bauten herstellt; 90 Proz., wenn die Mittel andern Vereinigungen oder Grundbesitzen zugeführt werden. Zum Grundstück soll ein Haus- und Nutzgarten, sowie zwei Hektar Acker- und Weideland gehören. Merkwürdigerweise sind Gesuche, darauf noch nicht eingegangen, ist die ganze Sache noch nicht bekannt genug. Wir weisen daher auch an dieser Stelle auf diese Kleinsiedelungen hin, die auch von hohem sozialen Werte sein können.