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XIII. Jahrgang. Freitag, den 30. Juni 1911. r. 26. Der Handelsgärtner ßigen Abonnementspreis Handelszeitung für den deutschen Gartenbau sigen Herausgegeben von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. rüchen einland 'olkswlrtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Ausstellungen — Vereine Das gilt für Förster, G ä r t - Halle. S r Aepfe ren und Versammlungen — Neuheiten — Pflanzenkrankheiten und Schäd linge — Fragekasten für Pflanzenschutz usw. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Wummer: :ie neue Reichsversicherungsordnung II. 'ie „vergeblichen" Besuche der Reisenden. egeln für das Unterschreiben von Bestellscheinen. usgewählte Schmuckstauden für Garten und Park 3. Perennierende Rittersporn- Arten und Hybriden II. Inserate 30 Pfennige für die vier- gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. n. r Kos Monat andels gärtner, Badei fer. 2041 p f 1 e g e , sowie der F r i e d h ofsbe trieb gerechnet wird, soweit er nicht etwa zur gewerblichen Unfallversicherung ge hört. Nur kleine Haus- und Ziergärten, die dem eigenen Haus halt dienen, sollen nicht als landwirtschaftliche Betriebe ange- ' sehen werden. Die Gründung einer eignen Berufsgenessen- schäft für die Gärtnerei ist nicht zustande gekommen und konnte nach Lage der Sache auch gar nicht befürwortet wer den. Wohl aber ist es dem Bundesrat überlassen, eine solche Berufsgenossenschaft ins Leben zu rufen, wenn es die Verhält nisse einmal notwendig machen sollten. Man hatte sich ja auch in gärtnerischen Kreisen dahin bescliiedeh, daß zurzeit eine eigene Berufsgenossenschaft nicht tunlich sein würde. Man erstrebt vielmehr, wie Behrens sehr richtig hervorhebt, hauptsächlich eine Entlastung hinsichtlich der Beitragszahlung an, da die Höhe der Beiträge der Gärtner in keinem Verhält nisse zu der nachgewiesenen Unfallgefahr stand. Würden doch bei der Unfallziffer alle Unfälle, die im landwirtschaftlichen Obstbau vorkommen, der Gärtnerei zur Last geschrieben. Jetzt aber müssen nach § 1000 die Beiträge der Gärtner nach der Unfallgefahr abgesucht werden. Es gilt also nun, eine genaue Unfallstatistik über die in Gärtnereien statt findenden Unfälle herbeizuführen, da hiervon die Berechnung der Unfallgefahr abhängig ist. Behrens weist darauf hin, daß die Gärtner bei der Errichtung der Satzungen der Berufs genossenschaften ihre Interessen energisch zur Geltung bringen müssen, wenn sie nicht zu kurz kommen wollen. Versäumen sie dies, so würde ihnen auch der § 1000 der R.-V.-O. nichts nützen. Sie haben aber dadurch Gelegenheit erhalten, für ihre Interessen fortgesetzt zu wirken, daß die Genossenschaftsver sammlung nach § 968 der Reichsversicherungs-Ordnung all jährlich stattzufinden hat „Die Gärtne r“, heißt es in dem Aufsatz, „müssen rechtzeitig darüber wachen, daß sie bei der Errichtung der Satzung nicht zu kurz kommen, denn nach § 964, Ziffer 5 u. 6 muß die Satzung bestimmen: 5. Zusammensetzung und Berufung der Genossenschafts versammlung und Ort ihrer Beschlußfassung; 6. Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Voll machten. Ebenso wichtig aber ist die Beachtung des § 692, der die Verfassung der Sektionen durch die Satzung behandelt.“ Das Reichsversicherungsamt hat die Satzungen zu genehmigen. Behrens empfiehlt deshalb, daß die Gärtner, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, unver züglich ihre Wünsche in bezug auf die Satzungen mitteilen, da mit das Reichsversicherungsamt orientiert ist und diese Wünsche bei der Genehmigung in Rücksicht ziehen kann. Na türlich müssen auch die Genossenschaftsvorstände in Kenntnis davon gesetzt werden. Sehr gut ist es, daß nach § 700 im Ge nossenschaftsvorstand nicht nur die großen Gewerbszweige, wenn mehrere in der Genossenschaft vereinigt sind, vertreten sein sollen, sondern möglichst alle, die den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angehören, also auch die Gärtne reien. Auf die Reichsversicherungsordnung im großen ganzen kommen wir demnächst in einzelnen Betrachtungen wieder zurück, da deren Kenntnisnahme auch für einen großen Teil unserer Leser von großer Wichtigkeit und be sonderem Interesse ist- ir Deutschland, Oesterreich id Luxemburg M. 5.— jährl., r das Ausland M .8.— jährl. Gesellen, die eine fachgemäße Lehr- und Ausbildungszeit durch- gemacht haben. Als Facharbeiter gelten auch die nach § 917c ler landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterstellten Per- Ionen. AVer außerdem noch als Facharbeiter gilt, hat die Satzung festzustellen.“ Nach dieser Fassung sind alle Gärtnergehilfen als Fach- hn, de 1., Bind e Stel. rsch. oc ilt Wilh, len.[213k g; bei 10 Pfg., zeigen- itionen schaftlichen Arbeiter ist, wer für seine Stellung besonderer fachlicher Fertigkeiten bedarf. Gärtnergehilfen usw., sowie für Gehilfen und ungsordnung bestimmt worden, daß Gärtner stets als Fach- rbeiter anzusehen sind, denn es heißt in Absatz 3: „Fach- irbeiter, im Unterschiede zum gewöhnlichen landwirt- den .n ung, denn seit langen Jahren beklagten sich die Gärtner larüber, daß sie zu hohe Beiträge zu den Lasten der land wirtschaftlichen Berufsgenossensehaft zahlen müßten. Es lerrscht auch keine Klarheit über die Beurteilung der Gärt- liereiangestellten, .so daß die einen für die. Gärtnergehilfen die eiträge als Facharbeiter, die andern solche für gewöhn- iche Arbeiter zu zahlen hatten. Daß alle Gärtnereiangestellte als „Facharbeiter“ angesehen werden sollten, konnten und arbeiter anzusehen,nichtaber die ungelernten Gärtnereiarbeiter, Sie nach der Gärtnereistatistik ja einen nicht unbeträchtlichen teil des Personals ausmachen. Die Stellung als „Facharbeiter“ ist nach der R.-V.-O..'wie man sie kurz bezeichnet, von Wichtig- keitfür die Berechnung der Rente, denn in § 926 heißt es, daß bei dieser Berechnung bei Betriebsbeamten und Facharbeitern für den Jahresarbeitsverdienst die § 584—587 u. 589 in Frage kom- inen sollen. In diesen §§ wird aber festgesetzt, daß die Rente nach (lern Jahresarbeitsverdienst des Verletzten bis zu 1800 Mk. (bis her 1500 Mk.) berechnet werden soll. Es werden also die Fach arbeiter aller Art den gewerblichen Arbeitern bei der Renten berechnung gleichgestellt. Das ist aber ein bedeutsamer Vor teil; weil bei den landwirtschaftlichen Arbeitern der durch- schnittliche Arbeitsverdienst für solche an dem betreffenden Platze zugrunde gelegt wird; daß es vom Gesetzgeber abge- 1 e h n t wurde, diesen Vorteil überhaupt allen Angestellten in - der Gärtnerei, auch den Gartenarbeitern, zuteil werden zu 1 Jassen, war vollständig gerechtfertigt. Sie bleiben nach wie ’ vor den Vorschriften der landwirtschaftlichen Unfallversiche- ■ rung unterstellt, wodurch allerdings die einheitliche Behand- : lung zerstört worden ist. Gesetz wird es auch, daß zu den landwirtschaftlichen Be trieben außer der Gärtnerei, die Park- und Garten- ußerster er Marme M.'rollten die gärtnerischen Arbeitgeber aus triftigen Gründen licht zugestehen. Indessen ist in § 918 der Reichsversiche- Die neue Reichsversicherungsordnung, ii. Lma Noch wichtiger als die Regelung der Krankenversicherung war für die Gärtnerei die Frage der Unfallversiche- nntniss h nich [215 । tun us ulen