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Nr. 2(1 — Icher Wahl.- St. 25« » 35 , " 50 , chulen, e. 91 AUS fanze au 10 Mar? [2 zen. er, , in 2ma ?k 2,50M., rt ulshof. hsien, „ 180 .1 linge = /oo 18 A 4 [Hl taut = r Nachu IP Fink, der n. seit n so chen Mk. Mk. ult, )Mk. icht. iltan Mk. alle frei. g- bei Pfg., eigen- tionen Nr. 21. Freitag, den 26. Mai 1911. XIII. Jahrgang. Der Handelsgärtner Abonnementspreis Für Deutschland, Oesterreich und Luxemburg M. 5.— jährl., für das Ausland M. 8.— jährl. Ausgabe jeden Freitag. Bestellungen nimmt jede Postanstalt entgegen. Handelszeitung für den deutschen Gartenbau -o@~-o-— Herausgegeben von Otto Thalacker, Leipzig-Gohlis. Inserate 30 Pfennige für die vier gespaltene Nonpareille - Zeile, auf dem Umschlag 40 Pfennige, im Reklameteil M. 1.— für die zweigespaltene 105 mm breite Petit-Zeile. Beachtenswerte Artikel in vorliegender Nummer: Der Erfüllungsort in Katalogen, Fakturen usw. Kann der Ersteher seine ausgefallene Hypothek noch geltend machen, auch wenn er das Grundstück weit unter dem Wert erstanden hat? Der Niederländische Handel in Blumenzwiebeln in den fahren 1908—1910. Zur Empfehlung einiger Caraganen-Arten und -Formen. Volkswirtschaft — Rechtspflege — Handel und Verkehr — Zollwesen — Neuheiten — Pflanzenkrankheiten und Schädlinge — Fragekasten für Rechtssachen usw. Der Erfüllungsort in Katalogen, Fakturen usw. Wir haben alljährlich uns häufig in unseren Rechtsaus künften mit der Frage des Erfüllungsortes zu beschäftigen, und haben wiederholt auch die Handelsgärtner auf den Stand der neuesten Rechtsprechung hingewiesen. Zu unserem Be fremden sehen wir aber aus Zuschriften, welche an uns ge langen, immer wieder, dass man sich namentlich über die Ver einbarung eines Erfüllungsortes in gärtnerischen Kreisen durchaus unklar ist. Die Frage, ob es angängig sei, auf einer Rechnung einen Erfüllungsort zu bestimmen, der von dem gesetzlichen abweicht, muss — so wenig das manchem einleuchten will — ohne weiteres verneint werden. Schon lange, ehe unser neues bürgerliches Gesetzbuch in Kraft trat, gab es fortgesetzt Streitigkeiten um den Erfüllungsort. Sie kamen meist daher, dass Rechtsanwälte, denen an ihrem Wohnsitz eine Klage gegen einen auswärts wohnenden Schuldner übertragen wurde, den Versuch machten, diesen Schuldner bei dem Amts- oder Landgericht zu verklagen, das für seine Tätigkeit zuständig war. Auf diese Weise kamen die Anwälte zu ihren Gebühren, aber nur allzu oft hatten ihre Auftraggeber das Nachsehen, wenn die Klage wegen Unzu ständigkeit des Gerichtes abgewiesen wurde. Es wurde z. B. behauptet, der „Erfüllungsort Leipzig“ sei vereinbart, wenn ein Rechtsanwalt in Leipzig mit der Führung des Prozesses beauf tragt wurde. Natürlich erhob dann in vielen Fällen der Schuldner gegen eine solche irrige Behauptung Widerspruch, und die Klage wurde wegen Unzuständigkeit des Gerichtes abgewiesen. Oft allerdings stellte sich auch der Schuldner nicht, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn erging und dann war der Coup gelungen! Dieser Zustand hat sich allerdings seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ge- bessert. Das letztere enthält in § 269 eine Vorschrift folgenden Inhalts: „Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt, noch aus den Umständen, insbesondere nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Nieder lassung an die Stelle des Wohnsitzes. Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.“ Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass z. B. ein Handelsgärtner, der i n Dr e s d e n wohnt und Waren nach Chemnitz zu liefern hat, falls ihm der Kaufpreis dafür nicht bezahlt wird, den Schuldner in Ch e m - n i + z verklagen muss, während der Käufer, wenn er eine Schadenersatzklage wegen Lieferung falscher Sorten, oder nicht keimfähiger Sämereien anstrengen will, dies bei dem Gericht tun muss, welches für den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Lieferanten zuständig ist. Wir müssen immer wieder darauf hinweisen, dass bei einem Kaufverträge der gesetzliche Erfüllungsort für beide Teile mit dem Wohnsitz oder demSitz der gewerb lichen Niederlassung zusammenfällt. Der Lieferant erfüllt also in Dresden, wenn er auch die Pflanzen oder Sämereien nach Chemnitz versendet, während der Käufer in Chemnitz erfüllt, selbst wenn er den Kaufpreis auf seine Kosten dem Lieferanten der Ware übersenden muss. Daraus ergibt sich, dass der Lieferant den Käufer bei dem Ge richt, das für diesen zuständig ist und der Käufer, der An sprüche an den Lieferanten erheben will, diesen an seinem, des Lieferanten, Gerichte zur Verantwortung ziehen muss. Nun wollen aber die Lieferanten ihre Schuldner gern an ihrem eigenen Wohnsitz verklagen, weil sie dort ihren Rechtsanwalt haben, oder auch die Klage persönlich vertreten können. Des halb werden „Rechnungsvermerke“ oder in Katalogen „Liefe rungsbedingungen“ auf genommen, in welchem es hier heisst: „Erfüllungsort für beide Teile Dresden“ usw. Fassen wir zunächst die Rechnungs vermerke ins Auge, so ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Vermerk ohne jede rechtliche Bedeutung ist, weil er eine einseitige Vorschrift enthält, an die der andere nicht gebunden ist. Das Reichsgericht hat in einer Entscheidung folgendes ausgeführt: „Die Rechnung wird nach Abschluss des Geschäftes übersandt. Zur Zeit der Versendung der Rechnung ist also das Geschäft mit den vereinbarten Bedingungen bereits perfekt, und soweit solche nicht vereinbart sind, mit den sich aus dem Gesetz ergebenden. War bei Abschluss des Geschäfts hinsichtlich des Erfüllungsortes nichts vereinbart, so gilt gemäss § 269 eben für beide Teile der gesetzliche Erfüllungsort. Der eine Teil kann aber nachträglich einseitig durch einen Vermerk in der Rechnung die zustande gekommenen Vertragsbedingungen nicht ändern.“ Das Reichsgericht hat auch wiederholt ausge sprochen, dass derjenige, der eine Rechnung mit einem Ver merk des Erfüllungsortes erhält, nicht verpflichtet ist, dagegen zu protestieren, dass einseitig ein Ge richtsstand festgelegt worden sei, der gar nicht vereinbart wurde. Der Käufer kann vielmehr schweigen und es ruhig auf alles Weitere ankommen lassen. Was nun die Festlegung des Erfüllungsortes in Preis listen und Katalogen anlangt, so ist auch sie an sich ohne rechtliche Bedeutung. Die Lieferanten gehen vielfach von der Auffassung aus, dass sich die mündlichen oder brieflichen Kaufverhandlungen stets auf die vielleicht vorher versandten Preislisten und Kataloge stützten, der Käufer also wusste, dass das Gericht des Lieferanten das zuständige Gericht sein sollte. Aber auch diese Ansicht ist nach der Recht sprechung des Reichsgerichts eine irrtümliche. Nur im Bank- verkehr lässt die Rechtsprechung den von der Bank fest gelegten Gerichtsstand zu, sofern dieser in den Geschäfts bedingungen der Bank aufgeführt worden ist und der Kunde durch Unterschrift bestätigt hat, diese Bedingungen empfangen zu haben.