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OartenbaWviiMIM zmtliods Teilung kör' cken (lartenbau Im kieiotionükirotorick unck ^IittsiIunZ8- venlln, Donnerstag, 22. lluni 1939 postverlagsort Oranükurt (Ocker) - Ausgabe 8 56. ckslrrgsng — tummel'25 Betriebsrecht der Marktordnung Das Organisationsrecht rn < I diejenigen Beschränkungen auferlegi gesicherten Zusammenlebens aller B >en, die um des ^triebe und um Volkswirtschaftlich beste Bedarfsreglung viutundvodrn 1010 ZNS « 21 m?, so I», 82 s 1»-.. Fallobst- und Beerenernte, die Hackfrucht- und Ge müseernte, sowie auf das Einsammeln von Buch eckern, Eicheln und Kastanien. Schulter an Schulter mit dem deutschen Bauern übernimmt die Jugend des Führers voll Dankbarkeit diese große Aufgabe. Wir wollen unserem Führer Freude machen!" des gemeinsamen Leistungseinsatzes im Dienste der Volksernährung notwendig sind. Jnteressenver- bände sind notwendigerweise ausgerichtet auf den , , Mb gilt inner ¬ halb der Marktorganisation der Ernährungswirt schaft das Führerprinzip im Gegensatz zum liberalen verdient in diesem Zusammenhang die auf dem Ge biet des Gartenbaues entwickelte Bezirksabgabe stelle, eine Einrichtung, die zur Verbesserung der Marktverhältnisse in erheblichem Umfang beige tragen hat. Die Schaffung solcher Vertriebseinrich tungen beseitigt die zerrütteten Absatzmethoden der liberalen Zeit und trägt damit auch zur Kosten senkung beim Vertrieb bei. Ordnung des Liefe rungsrechtes, auch durch Schaffung angemessener Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, bedeutet Ordnung und Verbilligung des Absatzes, Ueber, Die deutsche Ernährungswirtschaft ist das erste gewaltige Wirtschaftsgebiet, innerhalb dessen der nationalsozialistische Gedanke der Wirtschaftslen- kung von Anfang an planmäßig verwirklicht wurde. Wirtschaftslenkung war gerade hier besonders not wendig; denn trotz schwierigster Verhältnisse mußten folgende Aufgaben gelöst werden: l. die Sicherung der deutschen Volksernährung, 2. die Steigerung der landwirtschaftlichen Pro duktion, 3. die Neuordnung der Preisbildung unter dem Gesichtspunkt höchster volkswirtschaftlicher Produktivität. Diese Aufgaben konnten nur gelöst werden: l. durch eine straffe Organisation der Märkte unter einheitlicher Führung, 2. durch eine durchgreifende Rationalisierung der Märkte, 3. durch die Ausrichtung aller in der Ernährungs wirtschaft tätigen Betriebe und Berufsgruppen auf die Notwendigkeiten der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohles. Die liberale Wirtschaft hatte diese Aufgaben nicht erkannt. Einheitlich organisierte Märkte fehlten. Statt dessen waren eine Vielfalt von auseinander strebenden Organisationen vorhanden. Die Märkte Laren nicht rationalisiert, sondern zerrüttet, die ^irtlckalrszcüun§ des Markt beteiligten Gruppen und Betriebe zu ge stalten, Vormachtstellungen auszuschalten und die Leistungsfähigkeit der lebensfähigen Betriebe zu gewährleisten. Die liberale Organisationsform war der Jntec- efsenverband, der notwendigerweise nur Vertreter gleichartiger Interessen zusammenfassen konnte, also die Betriebe einer Wirtschaftsstufe, etwa einer Verarbeitungsindustrie, erfaßte. Die national sozialistische Marktorganisation will alle an einem Markt beteiligten Wirtschaftsstufen, die Erzeuger, Verarbeiter und Verteiler, zur Zusammenarbeit zusammenführen und die verschiedenartigen Inter essen in volkswirtschaftlich richtiger Weise aus gleichen. Die liberalen Wirtschaftsorganisationen waren solche des Jntereffenkampfes. Die national sozialistischen Wirtschaftsorganisationen sollen da gegen eine friedliche Leistungsordnung verwirk lichen. Interessenvertretung kann maßlos sein. Ja, es bekand früher um so mehr die Aussicht zur Durch setzung solcher Interessen, je maßloser sie vertreten würden. Pflichtverbände müssen ihren Mitgliedern Diese Gesichtspunkte waren entscheidend für die Schaffung mehrstufiger Marktorganisationex, also der Hauptvereinigung und der Wirtschaftsverbände. Dabei war auch die Erkenntnis von Bedeutung, daß die Erzeugung, die Verarbeitung und die Vertei lung von Milliardenwerten, wie sie in der Ernäh rungswirtschaft durch die fleißige Arbeit von Mil lionen von Betrieben geschaffen und für den Ver brauch bereitgestellt werden, nicht Sache von Ein- zelinterefsen sein können. Vielmehr mußte die Steuerung dieser Werte unter verantwortlicher Führung nach einheitlichen, von der national sozialistischen Ernährungspolitik gebilligten Grund sätzen durchgeführt werden. Deshalb gilt inner er Ernährunqswirt- kN NPS5I, MN sktiiget- eblt in te frei, ckork 8 Ken) Preisbildung war dementsprechend chaotisch. Eine einheitliche Ausrichtung der wirtschaftenden Men schen auf ein großes wirtschaftspolitisches Ziel fehlte. Ausdruck dieser entarteten Epoche war der Kampf aller gegen alle, unter dem alle am Markt beteiligten Gruppen zu leiden hatten. Am meisten die Erzeuger, durch deren Arbeit doch erst die Grundlagen des Marktes geschaffen wurden. Bei der Machtübernahme standen die ernährungs politischen Ziele fest. Zu ihrer Verwirklichung mußte aber ein neues Recht geschaffen werden. Denn wichtigstes Gestaltunas- und Ausdrucksmittel der Politik ist das Recht. Die Politik gibt die An triebskräfte für die Neuordnung des sozialen Da seins. Im einzelnen wird diese verwirklicht durch das Recht. Die Rechtsordnung hat die Aufgabe, die einzelnen Glieder der Rechtsgemeinschaft so in das Gesamtleben und in die Gesamtwirtschaft ein zuordnen, daß für das Volksganze ein Höchstmaß nützlicher Gesamtleistung entsteht. Bei der Schaf fung eines solchen Rechts sind alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen: die verschiedenartigen und verschiedenwertigen Gesichtspunkte der Erzeu gung, der Verarbeitung und der Verteilung der Nahrungsgüter; die Lebensnotwendigkeiten des Be triebes, der Berufsgruppen und der Gesamtwirt schaft; versorgunqspolitische, handelspolitische, wehrpolitische Gesichtspunkte. Damit ist bereits der Rahmen Umrissen, in dem die einzelnen Glieder der Ernährungswirtschaft stehen. AoAsüisaltr c/sr Lui NnkrinAunxs cisr Ants Ein Auftuf des Reichsjugendführers än-eißenpieis. 46 mm beeile .NiMmetLEle 17 Ntz., NexNmroiK<m mm-pi-ois SV Nh. 2^ Zeit ist ^n-eixenprsisUste Xi-. 8 v. 1. August 1887 sEg. änreigimammNme-ieMuÜ: vienslsz Irak. änrejgemmnuNmo: Nmnkkurt (Oder) Odeistr 21. fE. 2721. l-oslscv eck k.: Lsi-Un «2011. N, kcUNm^o-I (0> Nrsckoinl »SovenUick NeruZs-ebaki-: ämsxade ä moo-rtl. NU N- äusMbe N (iuii- kür UitzUedei- des NeicksnLki-st-mdes, vierleljükrl. INI 0.7S ru-agl. NostbesteUßedakr „Eine gute Ernte steht bevor! Unser Volk wird ans eigener Kraft seine Ernährung sicherstellen. Mber Tausende fleißiger Hände bauen unser Reich zu einer uneinnehmbaren Festung aus. Millionen ehemaliger Arbeitsloser schaffen und werken an unseren Autobahnen und unseren neuen Fabriken. Tas deutsche Volk braucht Arbeitskräfte, um die Ernte unter Dach und Fach zu bringen. In solcher Zeit erwartet unser Führer von seiner Jugend, daß sie sich einsetzt, um die Ernte dieses Jahres zu bergen. Ich ordne daher an: Ter Ernteeinsatz erfolgt, einzeln wie in Gruppen. Ter Bannführer ist für den Einsatz seiner örtlichen Hiller-Jugend verantwortlich. Zu diesem Zweck wird er mit dem Kreisbauernführer aufs engste zu- iammenarbeiten. Zur Durchführung werden ferner ' Ernteeinsatzlager eingerichtet. Alle sonstigen Lager der HI. werden von ihren Lagerplätzen aus nach Vereinbarung mit der Kreisbauernschaft bei den Emtearbeiten helfen. Die Fahrtengruppen sind rach örtlichem Bedarf und selbständig vom Fahrten- Hrer einzusetzen. Die städtischen Einheiten werden M Wochenende eingesetzt. Der Ernteeinsatz er- ilreikt sich auf die Grünfutterernte, die Pilzsamm- lmig, die Heu-, Getreide- und Flachsernte, auf die wirtschaftliche Geschehen. Fehlleitung von Kapital, unwirtschaftliches Arbeiten, Schädigung des Kon sums ist die Folge, aber auch eine Verzerrung der volkswirtschaftlichen Struktur und eine Verschlech terung der Bedarfsdeckung. Alle diele Folgen sind für die Wirtschaftspolitik nicht gleichgültig. Des halb muß sie sich hier ein Mitwirkungsrecht Vorbe halten, um auch ihre Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Es genügt nicht, daß der Betrieb nur einen betriebswirtschaftlich günstigen Standort hat. Er muß auch volkswirtschaftlich notwendig sein. Es genügt nicht, daß ein Betrieb nur voll äusgenutzt ist, seine Bezugs- und Absatzverhältnisse müssen auch geordnet sein. Es genügt nicht, daß ein Be trieb von seinem Standpunkt aus gute Leistungen hervorbringt. Seine Leistungen müssen auch nach Zusammensetzung, Kennzeichnung und Güte den volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und Not wendigkeiten entsprechen. Die liberale Epoche sah die hier liegenden volks wirtschaftlichen Probleme nicht. Die Folge war, daß auf vielen Gebieten nicht das richtige Verhält nis und die richtige Aufgabenteilung zwischen Klein-, Mittel- und Großbetrieben gefunden waren. Uebersetzungserscheinungen, unlautere Machen schaften, ruinöse Wettbewerbskämpfe hatten hier ihre Quelle. Gerade die Unordnung verhinderte, daß jeder Betrieb sein Bestes in der völkischen Be darfsdeckung leisten konnte. Die Entartungen des liberalen Wettbewerbes waren im wesentlichen dar auf zurückzuführen, daß der Lebens- und Leistungs raum der einzelnen Betriebe nicht geordnet und ge sichert war. Wird der Lebens- und Leistungsraum der Betriebe wechselseitig fortdauernd gestört, so mindert sich auch die Leistungskraft des Betriebes. Denn er muß einen Teil seiner Produktions- und Kapitalkraft darauf verwenden, solche Angriffe ab zuschlagen oder die erlittenen Verluste durch Ge winnung neuer Absatzräume wieder wettzumachen. Dementsprechend war es notwendig, die Neu- errichtung und Erweiterung von Betrieben geneh migungspflichtig zu machen. Teilweise erwies es sich auch als notwendig, zu einer Kontingentierung von Verarbeitungsbetrieben zu schreiten. Kontin gente sind Marktanteile. Den Betrieben wird ein Leistungsrecht verliehen. Vielfach ist dieses Lei stungsrecht auch mit einer Leistungspflicht verbun den. Wird eine solche Ausnutzungsordnung ge schaffen, so werden Wettbewerbskämpfe von selbst gegenstandslos. Die Betriebskraft kann sich auf die eigentliche Aufgabe des Betriebes konzentrieren, auf die Verbesserung der technischen und kaufmännischen betrieblichen Leistung. Die Ordnung ermöglicht also eine betriebswirtschaftliche Intensivierung der Be triebe, also eine Vertiefung und Erweiterung der Betriebsleistung. Eine Kontingentierung soll sich den volkswirtschaftlichen Erfordernissen anpassen. Sie soll daher nach Möglichkeit auch Abänderungsmög lichkeiten eröffnen, wenn eine Umgestaltung der Marktlage, der Rohstofflage, der Versorgungslage dies als angezeigt erscheinen läßt. Agch besondere betriebswirtschaftliche Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Ausfuhr, können dabei eine ange messene Berücksichtigung finden. In welcher Art die Ausnutzungsordnung im einzelnen gestaltet wird, richtet sich nach der Beurteilung der Markt- Verhältnisse durch die Führung der Zusammen schlüsse. Aber auch die innerbetriebliche Gestaltung muß nach volkswirtschaftlichen Erfordernissen ausgerich tet werden. Innerhalb einer geordneten Wirtschaft kann auf ein geordnetes Rechnungswesen nicht ver zichtet werden. Dieser Gesichtspunkt hat sich heute bereits allgemein durchaesetzt. Ein geordnetes Rech nungswesen, das mit Buchführungs- und Melde pflichten verbunden sein kann, ermöglicht dest Be triebsvergleich, aus dem wieder wichtige Schlüffe für die künftige Gestaltung des Marktes gezogen werden können. In der deutschen Milchwirtschaft fallen z. B. durch das geordnete Rechnungs- und Meldewesen die Unterlagen an für die deutsche Molkereistatistik, die in kürzester Frist über Struktur und Marktleistung der deutschen Milchwirtschaft Aufschluß gibt. Im Zusammenhang mit dem Betriebsrecht steht endlich die Förderung der technischen Betriebs leistung durch Schaffung eines Leistungsrechtes. Auf verschiedenen Märkten der Ernährüngswirt- schaft wurden Leistungsnormen und Leistungstypen geschaffen. Vielfach war damit auch eine Verein heitlichung des Marken- und Kennzeichnungsrechts verbunden. Die Schaffung einheitlicher Leistungs- typen hat den Vorteil, den Markt überschaubarer zu gestalten, die Preisbildung zu stabilisieren und den Vertrieb zu erleichtern. Das Streben nach Schaffung von Markenartikeln, das in der liberalen Zeit zweifellos recht ungeordnet vor sich ging, er hielt damit seine Fortbildung in der öffentlich-recht lichen Ebene. Werden anerkannte Standardmarken geschaffen, so verbürgen sie eine bestimmte Lei stungshöhe, die auch die Gewähr von Leistungs« preisen rechtfertigen kann. Das erste Teilgebiet des neuen Rechts ist das Or ganisationsrecht. Schon hier ist ein durchgreifender Unterschied zwischen dem liberalen Organisations recht der Verbände und Kartelle und dem nationalsozialistischen Organrsationsrecht der Markt ordnung festzustellen. Die Organisationen der Vergangenheit waren Jnteressenverbände, die des Nationalsozialismus sind Pflichtverbände. Die Verbände der Vergangenheit hatten die Auf gabe, die Interessen der auf freiwilliger Grund lage angeschlossenen Betriebe mehr oder min der gut anderen Jnteressenorganisationen und staatlichen Stellen gegenüber zu vertreten. Die Marktorganisationen des Reichsnährstandes haben die Aufgabe, alle in ihnen zusammengefaßten Be triebe auf die großen, gemeinsamen Aufgaben im Dienste am Volksganzen hinzulenken. Die Kartelle der Vergangenheit hatten die Aufgabe, aus dem Markt die bestmöglichsten Preise herauszuholen, der Abnehmergruppe die bestmöglichen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen aufzunötigen, eine Vormacht stellung gegenüber Liefer- oder Abnehmergruppen zu erringen und im Wirtschaftskampf zu behaupten. Tie Marktverbände des Reichsnährstandes haben die Aufgabe, der Bolksführung gegenüber eine wirtschaftliche und soziale Preisbildung zu ge währleisten, die Lieferungs- und Zahlungsbedin gungen entsprechend den Bedürfnissen aller am ! Mit diesem Aufruf hat der Reichsjugendführer, der schon immer besonderes Verständnis für die Bedeutung des Bauerntums und die Aufgaben der Landwirtschaft gezeigt hat, eine Maßnahme einge- leitet, die vom deutschen Landvolk mit großer Ge nugtuung begrüßt werden wird. Die Hitler-Jugend, depen Landdiensteinsatz vom Reichsbauernführer auf dem letzten Reichsbauerntag in Goslar als eine der geschichtlichsten Taten der HI. bezeichnet worden ist, reiht sich mit diesem neuen Großeinsatz in voller Front ein in den Kampf um die Sicherung der Nahrnngsfreiheit des deutschen Volkes. In enger Zusammenarbeit mit dem Reichsnährstand wird der Einsatz der Jugend für die Ernte geregelt wer den. Es werden nicht nur besondere 'Ernteeinsatz lager eingerichtet, sondern auch alle sonstigen Lager gruppen der HI. sollen bei den Erntearbeiten helfen. Ebenso werden natürlich die städtischen Einheiten eingesetzt. Für den Gartenbau ist die Tatsache besonders bedeutsam, daß diese Aktion erstmalig auch die Einbringung seiner Erzeugnisse garantiert. So wird die HI. in Erfüllung einer volkspolitischen Aufgabe dazu beitragen, die Er nährung unseres Volkes aus eigener Kraft sicherzu- Men, Abstimmungsprinzip nach Machtgruppen in den Jnteressenverbänden und Kartellen. Und endlich mußte der staatlichen Wirtschafts führung ein schlagkräftiges Instrument bereitge stellt werden, dessen sie sich bei Durchführung ge samtwirtschaftlicher Aufgaben, sei es auf wirtschaft lichem, handelspolitischem oder sozialpolitischem Gebiet, bedienen konnte. Damit wurde die Wirt schaftsorganisation nicht nur Organisation der am Markt beteiligten Betriebe, sondern auch Instru ment der staatlichen Ernährungspolitik. So war es allein möglich, den vollen Einklang zwischen den agrarpolitischen Zielen der Reichsregierung, der Wirtschaftsorganisation und dem wirtschaftlichen Handeln der einzelnen Betriebe sicherzustellcn. Heute ist es im Gegensatz zur liberalen Zeit nicht mehr möglich, daß sich das wirtschaftliche Handeln in entscheidender Weise in Widerspruch zur Gesamt politik der Ernährungswirtschaft bewegen kann. Schon das Organisationsrecht hat die rechtliche Stellung des Einzelbetriebes in grundlegender Weise verwandelt. Durch die Mehrstufigkeit der Marktorganisation ist der liberale einstufige Jnker- effenverband abgelöst. Durch das Führerprinzip ist das liberale Abstimmungsprinzip nach Macht einflüssen beseitigt worden. Durch die Unterstel lung der Wirtschaftsorganisation unter die staat liche Einwirkungsgewalt ist der Zusammenklang von wirtschaftlichem Handeln und staatlicher Ziel setzung gewährleistet. Damit ist der frühere Gegen satz von Staat und Wirtschaft überwunden. vckDixcir deutschen Gartenbaues lall äer üauptvsreivlgnng cker ckeutsotien Osrtendau virtoodskl mittelbar oder über Verteilergruppen dem Ver brauch zuleiten. Ihren Wert, ihren Umsatz, Bezug und Zlbsatz erhalten sie erst aus ihrer Eingliederung in das gesamte Marktgeschehen. Die richtige Ein gliederung des Betriebes in den Markt erfolgt durch eine volkswirtschaftlich richtige Standorts- Wahl, durch bestmögliche Betriebsausnutzung, durch höchste betriebswirtschaftliche Leistung. Eine falsche Eingliederung des Betriebes durch eine fehlerhafte Standortswahl, durch ungenügende Ausnutzung, durch mangelhafte Leistungen schädigt das volks- Das zweite große Rechtsaebiet ist das Betriebs recht der Marktordnung. Die Betriebe sind wich tige Produktionsstätten der Wirtschaft. Sie emp fangen von anderen Berufsgruppen die Roh- und Hilfsstoffe ihrer Verarbeitung, die sie dann un- Reichsjugendführer Baldur von Schi rach hat einen Ausruf über den Ernteeinsatz der Hitler-Jugend er- lasien, durch den in ganz großem Maßstabe der Einsatz der deutschen Jugend zur Einbringung der Ernte festgelegt wird. Der Aufruf hat folgenden Wortlaut: Egoismus der Gruppen. Nationalsozialistisch ge führte Marktverbände müssen dagegen notwendiger weise ausgerichtet sein auf das Wohl des Volks ganzen, das Gemeinwohl. Planmäßige Wirtschaftslmkung Dr. Hans Merkel, Hauptabteilungsleiter im Stabsamt des Reichsbaucrnführers Neben das Organisations- und Betriebsrecht tritt Hand bereits weitgehend vereinfacht, organisiert ein drittes großes Rechtsgebiet, das die Aufgabe und rationalisiert worden. Besondere Erwähnung hat, den Wirtschaftsablauf, die Bedarfsdeckung, die - " - Versorgung in der volkswirtschaftlich besten Weise zu gestalten. Hier hat zunächst das Lieferungsrecht die wichtigste Aufgabe, die Lieferungsbeziehnngen zu verbessern und zu bereinigen. Hier ist ans allen Gebieten der Marktordnung durch die Schaffung von Anbau- und Lieferverträgen, durch die Fest setzung von An- und Ablieferungspflichten, durch die Abgrenzung festumrissener Anbau-, Liefer- und Einzugsgebiete der Absatz des Erzeugers an den Verarbeitungsbetrieb oder die abnehmende 5 55SN"