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Nummer 14 Berlin, Freitag, den 5. Ostermond (April) 1935 52. Jahrgang Blut undRvden gen 6sr 6srtsndaurrirtsods.klsvsr- uLbrktÄuä. Vsrsuodsvsiss Vsrweb- küdruogeu üm 2. Hornung (ks- un<Z Lrric>buoA — ?tlug, Löbbert ULM — IlLrlctoräuiwZ als Lruvlrs iiung: Berlin 8^V 41 Hafenplatz 4. Fernruf 6 2, SOI» ^08 dblN -^usZabeii Zer LL.uxt.'vereiiiiZ'uiiA 6er Oeutsoksu Oartsudau^irtLodLit iuiZ 6er Oartev'dLn^jrteokskttLverbLnZo — LatLirn- bänZs unZ 6er HauptverojniKUiiß Zer vsutLekon Oarlenba^virlsokLkt — LLuviSoduIen- noZ Bor«tpkIanLen2üokt6r im Boiek« rumK von VoTelikireolieQ ZuroL ^n)iä.u.5e1unF — Leriokt über Zen LoduInnZsLedr^gmA Zer I^anZeskliek.ivarte kilr Qartensus- druar) 1935 in Berlin — Die BsvirtsekLllunLs Zes Oa-uerAemüsss von Zer Draxis a-us Keseken — Die Dran — DrbanlA-Ae nnZ XrsuL — Bijokersokau — Dersönlioke ^litteilunZen — Da« ^VunZer Ze« Deden« — Der DanZdeZarl Zer ökkentlieden L^viöodon 8ta.Zt nnZ DanZ — ^.rdsitskrsnZe Ziurod krennZiioks 'VVerkpIätLe — «let^t not^venZiZer ?11a.n26nsodnt2. Oie Aufgaben der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschast und der Gartenbauwirtschastsverbande Pg. Boettner Die. Wirtschaftliche Vereinigung der Obst- und Gemüseverwertungsindustrie wird nunmehr in die Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirt- schaft überführt. Das bedeutet nicht, daß die bisher geschaffene organisatorische Zusammenfassung der Obst- und Gemüseverwertungsindustrie zerschlagen wird, vielmehr wird sie organisch in die neue Hauptvereinigung übergeleitet, die ihrerseits dafür zu sorgen hat, daß zwischen Industrie, Anbauern markte und großstädtische Märkte zu erlassen. Ferner hat die Hauptvereinigung das Recht, Lieferung»-- mrd Zahlungsbedingungen vorzu- schreiben. Es besteht daher durchaus die Möglich keit, auf einzelnen Gebieten die Zahlungssitten zu heben, unberechtigten Krediteinräumungen vor- zubeugen und dgl. Es besteht die Möglichkeit zum Erlaß von Reichseinheitsverträgen, die auf Lie Ge staltung der Lieferungsbeziehungen einen weit ¬ gehenden Einfluß haben können, die einen gerechten Ausgleich schaffen können im Rechtsverhältnis von Lieferer zu Bezieher. Von besonderer Bedeutung ist die Regelung des Absatzes. Insbesondere können Qualitätsbestim- nrungen getrosten werden. Es können Mindest erfordernisse an die Güte der Ware festgelegt und so die Gewähr dafür geschaffen werden, daß der Verbraucher ein einheitliches gutes Erzeugnis be kommt: Schon die bisherige Arbeit des Reichs beauftragten hat in dieser Beziehung segensreich gewirkt. Die Hauptvereinigung wird es für eine ihrer wesentlichsten Verpflichtungen ansehen, für eine reelle Bedienung des Verbrauchers zu sorgen. Sie kann für Verteilerbetriebe mit Ausnahme des Einzelhandels Mindestumsatzmengen festlegen. Da bei ist zu bemerken, daß als Einzelhandel der Spezialhandel anzusehen ist, daß also für den so genannten anrbulanten Handel durchaus im Einzcl- fall Mindestumsatzmengen festgesetzt werden können. Auf dem Gebiet der Wsatzregelung wird es sich, wenn auch auf längere Sicht, darum handeln, einer volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Ucbersetzung des Handels cntgegenzutreten und für die Schaffung eines gesunden reellen Handels Sorge zu tragen, soweit er volkswirtschaftlich notwendig und darum berechtigt ist. Bei den Wirtschaftsverbänden werden endlich Vertreteiversammlungen berufen, die aus minde stens 24 Mitgliedern bestehen. Es sollen in ihnen die verschiedenen Wirtschaftsgruppen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und unter Berück sichtigung des wirtschaftlichen Aufbaues des Ver- bandsgebsetes vertreten sein. Der Vertreterver- sannnlung, die jährlich mindestens einmal zusam menzuberufen ist, ist über die Tätigkeit des Wirt- schaftsverbandes Bericht zu erstatten. Sie nimmt den Bericht des Vorsitzenden entgegen und hat zu der Jahresrechnung und dem Haushaltsvoranschlag Stellung zu nehmen. Die Satzungen der Zusammenschlüsse beruhen auf den vielfältigen Erfahrungen, die bisher aus dem Gebiet der Marktordnmrg gesammelt werden konnten. Sie ermöglichen es in engster Zusammen arbeit mit den beteiligten Wirtschaftsgruppen eine Ordnung des Marktes herbeizuführen, die den be rechtigten Belangen aller beteiligten Wirtschafts gruppen ebenso gerecht wird wie den notwendigen Forderungen der Gesamtwirtschaft und des Gemein wohls. In Zusammenarbeit mit dem Reichsnähr stand, dem Reichsministerimn für Ernährung und Landwirtschaft und, soweit erforderlich, mit den übrigen staatlichen und politischen Stellen werden auch auf diesem schwierigen Gebiet die Ausgaben gemeistert werden können, vor Lie sich die PtarkA ordnung des Reichsnährstandes gestellt sieht. pg. Boettner Vorsihen-er -er Hauptvereinigung -er Deutschen Gartenbauwirtschaft Mit Zustimmung des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wurde Pg. Johannes Boettner d. I. zum Vorsitzenden der Hauptvereinigung der Deutschen Garten bauwirtschast ernannt. Zum stellvertretenden Vorsitzenden und Geschäftsführer der Hauptvereinigung der Deut schen Gartenbauwirtschast wurde Pg. Kurt Siegmund bestellt. Die Verordnung über Len Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwivtschast vom 27. 2. 1935 hat die gesetzgeberische Grundlage für den Ausbau der deutschen Gartenbauwirtschaft im Sinne der Marktordnung gegeben. Die soeben erschienenen, vom Reichsbauernführer unterzeichneten Satzungen der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbau- Wirtschaft und der Gartenbauwirtschaftsver-bände umreißen die Aufgaben, Rechtsverhältnisse und Be fugnisse dieser Zusammenschlüsse. An der Spitze dieser Satzungen ist in program matischer Form die nationalsozialistische Grund auffassung -der Marktordnung verankert. Die Marktordnung bildet, wie der Stabsamtsführer Tr. Reischle in feiner grundlegenden Rede bei der Arbeitstagung der Deutschen Arbeitsfront am 27. 3. 1935 ausführte, die Brücke vom Bauern zum Arbeiter, vom Erzeuger zum Verbraucher. Dem entsprechend haben die Zusammenschlüsse der Gar- tenbauwirtschast die Ausgabe, nicht nur die Ver wertung der deutschen Ernte, sondern auch die Ver sorgung der Verbraucher zu volkswirtschaftlich ge rechtfertigten Preisen sicherzustellen. Während bisher die Marktordnung auf dem Ge biet des Gartenbaues durch den Neichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbau erzeugnissen geregelt wurde, während die Obst- und Gemüseverwertungsindustrie ihrerseits zu einem einstufigen Zwangskartell zusammengeschlossen war, Werden nunmehr organisatorisch sämtliche am Markt MMMMMMMWWNHWIWWWMWWW Seite 2: Satzungen üer Hauptver einigung üer Deutschen Gartenbauwirtschaft beteiligten Wirtschaftsgruppen, die Erzeuger, Be- und Verarbeiter sowie die Verteiler in Marktver bänden zusammengefaßt. Schon bisher wurden auf dem Gebiet des Gartenbaues erfolgreich wichtige Maßnahmen der Marktregelung durchgeführt. Die Preisgestaltung wurde organisch geregelt, Quali tät»- und Sortierungsvorschriftcn wurden erlassen, Marktzusammenbrüche durch Ileberbeschickung und unlautere Spekulationen wurden verhütet, das An gebot wurde in geregelte Bahnen gelenkt, es gelang, einen umfassenden Ueberblick über die gesamten Marktverhältnisse zu gewinnen und damit die Grundlage für eine durchgreifende Marktordnung zu schaffen. Nachdem nun gewissermaßen da» Ge bäude im Rohbau besteht, ist es möglich, die Markt, ordnung immer mehr zu verfeinern und bis ins letzte nach den großen Richtlinien des Reichsbauern, führers durchzuführcn. Rein organisatorisch betrachtet kehrt beim Aufbau der Gartenbauwirtschaft da» Prinzip wieder, daß die beteiligten Wirtschaftsgruppen regional in Wirt- fchaftsverbänden zusanimengefaßt sind, die ihrer, seits in der Hauptvereinigung ihre organisatorische Zusammenfassung und Spitze finden. Die Markt, ordnung hält nun nicht etwa sklavisch an einem bestimmten Gestaltungsprinzip fest. Vielmehr richtet sie sich nach den Bedürfnissen des jeweils in Betracht kommenden Marktes und den Not. Wendigkeiten der Versorgung. Ta» Gebiet des Gartenbaues zeichnet sich vor allen anderen Ge bieten durch seine Vielgestaltigkeit aus, durch seine Abhängigkeit von klimatischen Einflüssen. Beson dere Bedeutung hat auf diesem Gebiet auch die Beteiligung der Auslandsmärkte bei der Versor- Nmg des Binnenmarktes. Ebenso spielt auch die Frage des Fernversandes eine sehr erhebliche Rolle. Deshach ist es unbedingt notwendig, daß die Haupt befugnisse der Marktordnung bei der Hauptvereini gung verankert liegen, während die regionale Durchführung der Marktordnung den Gartenbau wirtschaftsverbänden obliegt. Diese,sind bei ihren Maßnahmen an die Richtlimen und Anweisungen der Hauptvereinigung gebunden. Das Gebiet der W i rrschaftsverbände entspricht dein der Landes bauernschaften. Die Befugnisse der Marktordnung erstrecken sich auf die Beeinflussung und Regelung -des Be- und VerarbLltungsvorganges, des Verteilungsvorgangs, im Einz-elfall, z. B. bei Sonderkulturen, auch auf die Regelung des Anbaues. Die Hauptvereinigung hat das Recht, die Erfassung, die Aufbereitung und den Absatz von Gartenbauerzeugnissen zu regeln, ebenso aber auch von Erzeugnissen der Veravbeiter- gruppe. Von besonderer Bedeutung ist die Be fugnis, Marktordnungen für einzelne Marktgebiete zu erlassen. Hierunter fällt nicht nur die Erklärung bestimmter Gebiete als geschlossene Anbaugebiete. Marktgebiete find vielmehr auch Absatzgebiete, so daß aus Grund dieser Fassung ohne weiteres auch die Möglichkeit besteht, Marktordnungen für ein zelne Gemüse- und Obstmärkre, auch für Groß- und Verteilern geordnete Verhältnisse hergestellt werden. Die Hauptvereinigung kann den Arbeitsumfang der Verarbeitcrbetriebe regeln, die Erweiterung des Geschäftsbetriebes von ihrer Erlaubnis abhängig machen, im Einzelfall auch volkswirtschaftlich un nötige Betriebe dauernd oder vorübergehend still legen. Diese Befugnis entspringt dem Gedanken gang, daß auch die Verarbeitung dem volkswirt schaftlichen Bedarf entsprechen muß. Dies bedingt allerdings auch, daß dort, wo ein volkswirtschaft licher Bedarf nach Ler Neuerrichtung von Betrieben besteht, dem nicht entgegengetreten werden kann und soll. Den Zusammenschlüssen steht das Recht zu, Preise und Preisspannen festzusetzen. Die Preise müssen volkswirtschaftlich gerechtfertigt sein. Es muß also der angemessene Ausgleich zwischen der volkswirtschaftlichen Leistung -es Erzeugers, des Verarbeiters und Verteilers einerseits, der Kaufkraft des Verbrauchers andererseits gefunden werden. Die Festsetzung von Preisen und Preisspannen bedarf der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Befugnis ist selbstverständlich, da dieser das gesamtwirtschaft liche Interesse an einer volkswirtschaftlich richtigen Entwicklung der Preise »vahrzunehmen hat. Die sührung obliegt. Er bedient sich zur Mitwirkung bei seinen Maßnahmen eines Verwaltungsrats, in dem Lie beteiligten Wirtschafrsgxuppchi vertreten sind. Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch, -daß dem Verwaltungsrat zwei Vertreter der Ver braucher als Mitglieder angchören. Zur Beratung besonderer Fragen kann der Vor sitzende besondere Ausschüsse, Fachociräte oder Sach, verständige heranzichen. Auf diese Werse wird der Gedanke Ler Selbstverwaltung der Wirtschaft mit dem Führerprinzip in glücklicher Weife vereinigt. Soweit die Marktordnung zu schweren wirt schaftlichen Schädigungen eines Betriebes führt, ist eine Entschädigungspflicht des Zusammenschlusses vorgesehen. Eine solche Entschädigung kommt aller dings bei der Festsetzung von Preisen und Preis spannen nicht in Betracht. Denn hier handelt es sich um eine Anordnung, die die Angehörigen einer Wirtschaftsgruppe oder verschiedener Wirtschafts gruppen gleichmäßig trifft, zu einer Sonderbehand- lung also kein Anlaß gegäien ist. Bedeutet da gegen eine Maßnahme einen schweren Eingriff in einen Betrieb (z. B. Stillegung), so sind regel mäßig Entschädigungsansprüche vorgesehen. Für die Entscheidung sind Schiedsgerichte zuständig, dis die Aufgabe haben, den angemessenen Ausgleich zwischen den notwendigen Zielen der Marktordnung und den berechtigten Ansprüchen des betroffenen Betriebes zu finden. Das Nähere über Zusammen setzung und Verfahren dieser Schiedsgerichte ist in der Verordnung über Lie Bildung von Schieds gerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung Bild: Fuß-Hippel, niedergelegt. Finanzierung der Zusamme'nschlüsse, die als Selbst- verwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts zu sparsamer und sachgemäßer Geschäftsführung verpflichtet sind, erfolgt durch Verwältungskosten- beiträge. Soweit zwecks Ausgleich von Schäden Härten, die durch die Marktregelung entstehen, Geldbeträge erforderlich sind, erfolgt die Auf bringung durch sogenannte Ausgleichsbeiträge. Den Zusammenschlüssen steht das Recht zu, zur Siche rung ihrer Anordnungen Ordnungsstrafen zu ver hängen. In besonderen Fällen kann auch von den Mitteln des sogenannten Kartellzwanges Gebrauch gemacht, insbesondere auch die Sperre über un zuverlässige Mitglieder verhängt werden. Aller dings wird es in solchen Ausnahmefällen notwendig sein, solche besonders widersetzlichen Angehörigen -es Zusammenschlusses vorher auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen, daß bei Fortdauer -er Ver stöße mit Sperren zu rechnen ist. Vorgesehen ist auch, daß die Hauptvereinigung Maßnahmen zur Förderung des Verbrauches treffen kann. Dies kann Lurch geeignete Gemeinschafts- Werbung, Lurch Förderung des Ausstellungswesens, im Einzelfall auch durch Preisverbilligungen ge schehen. Die Hauptvereinigung hat die Möglich keit, auch verbindliche Vorschriften über die Her stellung, die Beschaffenheit, die Lagerung, Ver packung und den Absatz der Mitglieder zu erlassen, in diesem Zusammenhang auch Kennzeichnungen durchzuführen. Dies entspricht den allgemeinen GedankenNngcti der Marktordnung^ die auf Quali tätshebuna, inst Einzelsall auch auf Herkunflsbezeich- nungen Gewicht legen muß. In organisatorischer Beziehung ist in den Satzungen an den allgemeinen Grundsätzen der Marktordnung festgehalten. An der Spitze der Zusammenschlüsse steht ein Vorsitzender (vgl. dessen Ernennung Seite 1), dem "dis Gesamt-