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Steuer- und Mbeitsrechtliche Run-fthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er SuchsteUe -es -rutschen Gartenbaus Nummer 4 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 1- 22. April 1437 ,/l56N VNc/ //l56 Die Realsteuerreform Die Einleitung der nationalsozialistischen Steuer reform bildete, wenn man von einigen Dringlich- keitsbestim-mungen absiecht, die bereits^ kurz nach der Machtübernahme erlassen wurden (Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer und der Umsatz steuer), die Reform der Reichsfteuern vom 16. Ok tober 1934. Hier galt es, das Neichssteuersystem den Grundsätzen nationalsozialistischer Steuer- und Finanzpolitik anzupassen und die Steuern so zu gestalten, daß sie „wirtschaftlich und sozial tragbar" (Fritz Reinhardt) sind. Von drei Hauptgesichtspunkten war die Reichs steuerreform getragen, nämlich 1. Wiederaufbau der Familie als Keimzelle des deutschen Volkes. Aus diesem Grundsatz her aus ergab sich als notwendige Folge eine steuerliche Entlastung der kinderreichen Volks genossen. Ein hierdurch etwa entstehender Ausfall an Steuern wird gedeckt durch Um legung auf die ledigen und die kinderarmen Volksgenossen. 2. Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Ge währung von Steuervergünstigungen, die ge eignet sind, zur Deckung vorhandenen Be darfs anzuregen und daher zu einer erhöhten Nachfrage nach Gütern und Leistungen und damit einmal zu einer Verminderung der Ar beitslosigkeit, sodann aber auch gleichzeitig zu einem Steigen der Umsätze und der Ein kommen und daher zu einer Steigerung des allgemeinen Steueraufkommens führen (Bei spiel: Bestimmungen über die Bewertungs- srerheit der kurzlebigen Wirtschaftsgütsr). 3- Herausheben des Wertes der Persönlichkeit und der persönlichen Verantwortung in der Wirtschaft (Mindestbesteuerung der Kapital gesellschaften bei der Vermögensteuer unter Zugrundelegung eines Mindestvermögens von 50 000 RM). In diesem Zusammenhang verdienen auch die Bestimmungen über die erleichterte Umwandlung von Kapitalgesell schaften und die damit verbundenen Steuer vergünstigungen sowie die inzwischen erfolgte- Erhöhung der Körperschaftssteuer besondere Erwähnung. Der Gesamtinhalt der Reichssteucrreform vom Oktober 1964 ist am besten im 8 1 des Stcuer- anpassungsgesetzes wiedevgegeben, der bestimmt, daß für hie Beurteilung von Tatbeständen und für die Auslegung von Steuergesetzen die national sozialistische Weltanschauung maßgebend sein soll. Dabei sollen die Volksanschauungen, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhältnisse berücksichtigt werden. Das nächste Ziel der Steuerreform bildete die Vereinfachung und Vereinheitlichung des gesamten Steuersystems als notwendige Voraussetzung für eine endgültige Verwirklichung des deutschen Ein heitsstaates. Hier ist insbesondere die Ablösung der verschiedenen Landesstempelsteuergesetze durch ein einheitliches Reichsurkunden-steuer-gesctz vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzblatt S. 407) sowie die Verein heitlichung und Verreichlichung der Schlachtsteuer zu nennen. Als vorläufiger Abschluß der großen Steuer reform muß die Reform des Realsteuersystems durch die Gesetze vom 1. Dezember 1936 bezeichnet werden. Diese Reform übertrifft an Bedeutung bei weitem noch die erste Rsichssteuerrefovm vom 16. 10. 1934, da sie nicht nur eine Vereinfachung und völlige Vereinheitlichung des Realsteuersystems mit sich gebracht hat, sondern gleichzeitig ein Stück künftiger Reichsresorm darstellt. Unter dem Begriff Realsteuern faßt man die jenigen Steuern zusammen, die von bestimmten Steuergegenständen (Grundstücken, Gewerbe betrieben) erhoben werden, ohne daß es für die Frage der Steuerpilicht oder den Umfang der zur Erhebung gelangenden Steuer auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflich tigen (Grundstückseigentümers oder Betriebs inhabers) ankommt. Zu den Realstsuern, die man deswegen, weil sie das Objekt als solches betreffen, auch als Objektsteuern bezeichnet, gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Während das Zwischenreich von 1918 bereits bezüglich einiger Steuern das Steuerhoheitsrecht der "einzelnen Länder beseitigte, verblichen die Realsteuern nach wie vor bei den Ländern. Die Folge davon war, daß wir in Deutschland bis zum Inkrafttreten der Realsteuerreform nicht weni ger als 16 verschiedene Landesgrundsteuergesetze und ebensoviele Gswerbesteuergesetze hatten. Die ser Mißstand wurde noch dadurch verstärkt, daß die Gesetze der einzelnen Länder nicht unerheblich voneinander äbwichen und auch in den einzelnen Ländern verschiedene Steuergläubiger in Betracht kamen. Hieraus ergab sich neben der allgemeinen Rechtszersplittevunq und rechtlichen Unübersichtlich keit sine durch nichts gerechtfertigte unterschiedliche steuerliche Belastung der einzelnen Grundstücks eigentümer und der Betriebsinhaber, da ja die Art der Steuererhebung sowie die Höhe der vom Steuerpflichtigen aufzubringenden Steuern in den einzelnen Ländern sehr verschieden waren. Es kam daher in der Folgezeit naturgemäß wiederholt der Wunsch auf, wenn auch nicht die Länder als Steuergläu-biger auszuschalten, so doch wenigstens eine inhaltliche Uebereinstimmung der Realsteuer- gesetze mit der Wirkung herbeizuführen, daß die Art und Form der Steuererhebung in den einzel nen Ländern gleichmäßig festgslegt und auch die Höhe der Steuer selbst einheitlich bestimmt würde. Zur Verwirklichung dieses Zieles waren jedoch die Negierungen des Weimarer Systems außerstande. Dem Gedanken der einheitlichen Ausgestaltung der Realsteuern dienten die durch die Notverord nungen des Jahres 1930 erlassenen Realsteuer- rahmengesetze, nämlich das Grundsteuerrahmen gesetz und das Gcwerbesteuerrahmengesctz. Zwar hatten diese Gesetze nicht die Absicht, etwa die ein zelnen Länder als Steuergläubiger für die Grund steuer oder die Gewerbesteuer auszuschalten, son dern es sollte lediglich sine einheitliche Bemessungs grundlage in der Weise eingeführt werden, daß man den Ländern mit Wirkung ab 1. April 1932 die Auflage machte, für die Erhebung der Grund steuer und der Gewerbesteuer die vom Reich er mittelten Einheitswerte zugrundezulegen. Eigent liche praktische Bedeutung hat diese Realsteuer- rahmsnrogelung von 1930 nicht gehabt. Es ist im großen und ganzen dabei verblieben, daß in der Fachliteratur eine Menge von Abhandlungen über den Gedanken einer einheitlichen Ausgestaltung des Realsteuersystems erschien, und daß man über die Realsteuerrahmengesetze viel diskutierte und viel debattierte. Zu einer Einführung der Realsteuer rahmengesetze haben sich seinerzeit nur die Länder Mecklenburg und Oldenburg entschloßen, und zwar wurde das Gewerbestsuerrahmengesetz in beiden Ländern eingcführt, das Grundsteuerrahmengesetz dagegen nur in Mecklenburg. Die übrigen Länder wursten von der Einführung der Realsteuerrahmen- aesetzgebunq dadurch befreit, daß das Reich die Frist für die Uebernahme der Realsteuerrahmen- aesetzgebung jeweils von Jähr zu Jahr für sie ver längerte. Es ist für uns heute klar, daß eine Maß nahme von so eminenter Bedeutung wie die ein heitliche Ausgestaltung des gesamten Realsteuer systems nur für eine starke und von einem einheit lichen Volkswillen getragene Regierung möglich war, und daß die in dieser Richtung ergangenen Bestrebungen früherer Regierungen leere Versuche blocken mußten. Wir haben eingangs bereits daraus hingewiesen, daß die Realsteuerreform nicht nur deshalb be sondere Beachtung verdient, weil sie zu einer Ver ¬ einfachung und Vereinheitlichung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das gesamte Reichs gebiet geführt hat, sondern auch aus dem Grunde, weil die Realfteuerreform eine Fortentwicklung der bereits durch die bisherigen Staatsaufbaugesetze begonnenen neuen Reichsresorm darstellt und gleichzeitig Wegbereiterin für die endgültig« Durch führung der Reichsresorm sein wird Es ist all gemein bekannt, daß die Länder bereit? seit langem ihre Hoheitsrechte verloren und an das Reich ab gegeben haben. Die bisherigen Länder stellen nicht mehr souveräne und mit eigenen Hoheitsrechten au^estattete Körperschaften dar, sondern sind nur noch Verwaltungsbezirke des Deutschen Reiches. Aus diesem Grunde mußte den Ländern auch durch die Einführung der Realsteuerreform für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer die Eigenschaft des Steuergläubigers versagt werden. Has Ziel der neuen deutschen Steuer- und Finanzpolitik goht dahin, an die Stelle der bisherigen Drei teilung der Steuern in Reichs-, Landes- und Ge meindesteuern eine Zweiteilung zu setzen, so daß es später nur noch Reichssteuern und Gemeinde steuern geben wird. Bis zur endgültigen Verwirk lichung dieses Zieles werden die Länder für die ihnen noch verbliebenen Steuerarten einstweilen ihre Steuergläubigerschaft behalten, bis eine end gültige Umwandlung auch dieser Steuern erfolgen kaum Mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern verschieden gehandhabte Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer waren nach der bisherigen Regelung nicht nur zwei, sondern stellenweise sogar drei und noch mehr Steuergläubiger an dem Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer beteiligt. Mit die sem Uebelstand hat die Realsteuerreform endgültig gebrochen. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden künftig ausschließlich den Gemeinden als Steuerberechtigten überlassen, so daß sine Erhöhung von Zuschlägen für die Länder oder die künftigen Gaue, die ja an die Stelle der Länder treten wer- Wonn trsrkskk sine Die Erbschaftssteuer Wer auf Grund von gesetzlicher oder testamen tarischer Erbfolge, auf Grund eines Vermächtnisses oder durch die Geltendmachung eines Pflichtteils anspruchs Vermögen erwirbt, hat hierfür grund sätzlich eine Erbschaftssteuer zu entrichtend Die gleiche Verpflichtung greift Platz für Vermögens anfälle auf Grund von Schenkungen. Die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Erbschaftssteuer richtet sich einmal nach -dem Wert des an-gefallenen Vermögens und sodann nach dem Grade der Ver wandtschaft, in dem der Bedachte zu dem Erblasser oder dem Schenker steht. Gewisse Vermögensanfälle scheiden für die Erhebung einer Erbschaftssteuer ohne weiteres aus. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Fälle: I. Der Anerbe hat für den Usbergang des Erb hofes keine Erbschaftssteuer (und auch keine Grunderwerbsteuer) zu zahlen (8 55 des Reichserbhosaesetzes). 2. Steuerfrei bleibt der ganze Erwerb des Ehe gatten des Erblassers, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gemeinsame Ab kömmlinge des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem Erblasser vorhanden sind oder bereits erzeugt sind und später lebend geboren wer den, oder wenn gemeinsame Kinder im Welt krieg gefallen oder im Falle einer Kriegs- Verwundung oder Kriegsdienstbeschädigung oder im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken gestorben -sind. 3. Steuerfrei bleiben für die Personen der ein zelnen Steuerklassen gewiße Freibeträge, die unten bei der Erörterung der einzelnen Steuerklassen noch behandelt werden. 4. Ausstattungen, die Abkömmlinge zur Einrich tung eines den Vermvgensverhältnißen und der Lebensstellung der Beteiligten angemesse nen Haushalts gewährt werden, gelten nicht als Schenkung und sind daher steuerfrei, so fern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Ausstattungen, die über das ange messene Maß hinausgehen, sind insoweit steuerpflichtig. Bezüglich der Steuevpflicht von Schenkungen ist noch darauf hinzuweisen, daß die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird. Für die Wertermittlung des Vermögensanfalles ist der Zeitpunkt des Entstehens der -Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Reichsbcwertungsgesetzes. Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für Grundvermögen und Betriebsgrundstücke ist der Einheitswert maßgebend, -der nach den Bestimmun gen des Reichsbewertungsgesetzes auf den Zeitpunkt festgöstellt ist, der dem Entstehen der Steuerschuld vorangegangen ist oder mit ihm zusammenfällt. Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuer- kb "rn unterschieden: Steuerklasse I: Hierzu gehören der Ehe gatte, die ehelichen Kinder, -die Adoptivkinder und Stiefkinder, desgleichen stie unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater dagegen nur, wenn er die Vaterschaft an erkannt hat. Steuerklasse II: Hierzu zählen die Ab kömmlinge der Kinder des Erblassers, die Ab kömmlinge der an Kindesstatt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Ab kömmlinge erstrecken. Steuerklasse III: Zu ihr gehören die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern, die Stiefeltern sowie die voll- und halbbürtigen Ge schwister des Erblassers. Steuerklasse IV: Sie umfaßt die Schwie gerkinder, Schwiegereltern sowie die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern des Erblassers. Steuerklasse V: Hierunter fallen all« übri gen Erwerber. Die Erbschaftssteuer -beträgt bei Erwerben bis einschließlich Reichsmark in der Steuerklasse I II vom III Hundert IV V 10 000 2 4 6 8 14 20 000 2,5 5 7,5 10 16 30 000 3 6 9 12 18 40 000 3,5 7 10,5 14 20 50 000 4 8 12 16 22 100 000 4,5 9 13,5 18 24 150 000 5 10 15 20 26 200 000 5,5 11 16,5 22 28 300 000 6 12 18 24 30 400 000 6,5 13 19,5 26 32 500 000 7 14 21 28 34 600 000 7,5 15 22,5 30 36 700 000 8 16 24 32 38 800 000 8,5 17 25,5 34 40 900 000 9 18 27 36 42 1000 000 9,5 19 usw- 28,5 38 44 Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der vorstehenden Tabelle ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht übersti-egen hätte, wirst nur insoweit erhoben, als er ») bei sinom Steuersatz bis zu 30 v. H. aus der Hälfte, d) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 v. H. aus drei Vierteln, c) bei einem Steuersatz über 50 v. H. aus neun Zehnteln des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes ge deckt werden kann. Steuerfrei bleckt für Personen der Steuerklasse I der Erwerb, soweit er 30 000 RM. nicht übersteigt, und für Personen der Steuerklasse II der Erwerb, soweit er 10 000 RM. nicht übersteigt. Uebersteigt der Wert des Erwerbs den Frecketra-g, so ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Für Per sonen der Steuerklasse III oder IV bleibt ein Er werb von nicht mehr als 2000 RM. steuerfrei und für Personen der Steuerklasse V ein solcher von nicht mehr als 500 RM. Uebersteigt der Wert des Erwerbs die Beisteuerungsgrenze von 2000 RM. (bei Steuerklasse III oder IV) oder von 500 RM. (bei Steuerllaße V), so ist der ganze Erwerb steuerpflichtig. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Besteue- den, oder für sonstige Gebietskörperschaften nicht mehr in Betracht kommt. Nur die Gemeinde verbände haben das Recht erhalten, aus die von den Gemeinden festgesetzten Steuerbeträge Um lagen zu erheben. Die Regelung der Realstsuerrsform ist erfolgt durch das Grundsteuergesetz und das Gewerbe steuergesetz vom I. Dezember 1936. Zum Zwecke des Erlaßes gemeinsamer Bestimmungen für die Realsteuern ist das Einführungsgesetz zu den Rcal- steuergesetzen vom gleichen Tage ergangen. Dieses Einführungsgesetz hat gleichzeitig eine Anzahl wich tiger Bestimmungen anderer Gesetze abgeändert bzw. neu eingeführt. Au erwähnen sind insbe sondere Aenderungen der Reichsabgabenordnung sowie des Steueranpaßun-gsgesetzes, der Finanz ausgleichsgesetzgebung sowie des Reichsbewertungs- aesetzes und endlich auch des Bürgersteuergesetzes. Auf Einzelheiten dieser Neuerung können wir in stiesem Zusammenhang nicht eingehen. Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen allgemeinen Uebcrblick über den Umfang und stie Bedeutung der Reaksteuerreform geben. Wie sich Grundsteuer und Gewerbesteuer im einzelnen nach den neuen Gesetzen ausgesta-lten, insbesondere die Frage der Steuerbemessung, der Steuer erhebung, der Durchführung von Rechtsmitteln usw., darauf werden wir in einer späteren Sonder abhandlung zurückk-ommen und stabei die neue Grundsteuer sowie, die neue Gewerbesteuer ein gehend behandeln. Es mag nur noch betont wer den, daß der Gartenbau ebenso wie die übrige Landwirtschaft auch nach dem neuen Gewerbe steuergesetz nicht zur Gewerbesteuer herangezogen wird, und daß künftig entsprechend der Regelung im 8 13 des neuen Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 grundsätzlich auch eine Gewcrbe- steueiwflicht für die landwirtschaftlichen und gärt- nevifäyen Nebenbetriebe nicht in Betracht kommen wird, eine Frage, die mit Rücksicht auf die bis herige recht unterschiedliche Behandlung in den einzelnen Ländern besonders wichtig -ist. Das -neue Gewerbesteuergesetz mit einheitlicher Regelung für das gesamte Reichsgebiet ist bereits seit dem 1. April 1937 in Kraft. Die neue Grund- steuerregelung gilt erst ab 1. April 1938. Bis zu diesem Zeitpunkt verbleibt es bezüglich der Grund steuer bei der bisherigen Regelung durch die einzel nen Landesgesetze. rungsgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann. Steuerfrei blecken außerdem: a) Hausrat (einschl. Wäsche und Kleidungs stücke), und zwar beim Erwerb durch Per sonen der Steuerklasse I und II stets ohne Rücksicht auf den Wert und bei der Steuer klasse III oder IV, soweit der Wert 5000 RM. nicht übersteigt. d) Andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuer klasse I oder II, soweit der Wert 5000 NM. nicht übersteigt, und beim Erwerb durch Per sonen der Steuerklasse III oder IV, soweit der Wert 2000 RM. nicht übersteigt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Ver mögen, Grundvermögen oder Betriebsver mögen gehören, -für Zahlungsmittel, für Edel metalle, Edelsteine und Perlen. c) Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Aus bildung des Bedachten. 6) Di« üblichen Gelegenheitsgeschenke. Binnen einer Frist von drei Monaten nach er langter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs hat der Erwerber dies dem Finanzamt mitzuteilen. Handelt es sich u-m eine Schenkung unter Lebenden, so ist auch der Schenker zur Anmeldung ver pflichtet. Steuerschuldner ist stets der Erwerber, bei einer Schenkung gilt jedoch auch der Schenker als Steuerschuldner. Aenderungen von Behörden und Amtsbezeichnungen in der Reichssinanzverwaltung Mit Wirkung ab 1. April 1937 fallen die Be- hördenbezsichnungen „Landesfinanzamt" und „Der Präsident des Landesfinanzamts" fort, und es treten an ihre Stelle die Bezeichnung „Der Ober- finanzpräsident". Die am 1. 4. 1937 im Amt be findlichen Landesfinanzamtsdirektoren führen die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident" und die Fi- nanzgerichtsdirsktoren die Bezeichnung „Finauz- gerichtspräsident". Die Behörden führen die folgende Bezeichnung: Der Ober Der Ober -inanzpräsident Brandenburg in Berlin, Der Ober Der Ober Der Ober Der Ober Der Ober Der -Ober inanzprä inanzpräsident Westfalen -in Münster, Der Ober Der Ober Der Ober Der -Ober DerWe - Der Oberfinanzpräsident Dresden, Der Oberfinanzpräsident Düsseldorf, Der Ober inanzpräsident Baden in Karlsruhe, Der Ober inanzpräsident Berlin, inanzpräsident Hamburg, inanzpräsident Hannover, - inanzpräsident Hessen in Darmstadt, finanzpräsident Kassel, rinanzpräßdent Köln, Der Obcrinanzprä ident Württemberg in Stuttgart, Der Oberfinanzpräsident Würzburg. inanzpräsident Leipzig, ^^--inanzpräsident Magdeburg, Der Ober inanzpräsident München, Der Ober inanzpräi-dent Nordmar-k in Kiel, Der Oberfinanzpräident Nürnberg, Der Ober -inanzpräsident Ostpreußen in Königsberg, Der Ober inanz-präident Pommern in Stettin, Der Ober inanzpräsident Schlesien in Breslau, inanzprä ident Thüringen in Rudolstadt, —---zsident Weser-Ems in -Bremen,