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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen »ec Zachschast Gärtner in »er Abteilung «Hof- un» S-triebsgefolgschaft' Reichssachbearbeitec Srun» Krooss lummer 8 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 14 8. April 1937 Was sind Betriebsunfälle? Wir haben bereits Veranlassung genommen, aus führlich die Voraussetzungen zu erörtern, unter welchen sog. Betriebsunfälle durch die zuständige Berufsgenossenschast entschädigt werden müssens. Die Entschädigungspslicht erstreckt sich nicht nur aus die eigentlichen Betriebsunfälle (8 544 der Reichs- versicherunHsordnung), z. B- an Spezialarbeits geräten, bei Treibhausarbeiten und dgl., sowie auf Unfälle, die sich aus der Arbeitsstätte öder aber aus Wegen von und zur Arbeitsstelle ereignen (8 545a RVO.), sondern nach der neuesten Rechtsprechung künftighin anch auf Unfälle, die sich aus der Betei ligung an Veranstaltungen ergeben, die nach natio nalsozialistischer Betriebsauffässung als untrenn bare Bestandteile der Arbeitstätigkeit angesehen werden müssen. Der Frage, ob die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als Betriebstätigkeit im Sinne der Reichsunfallversicherung anzusehen ist, kommt auch im Gartenbau erhebliche praktische Bedeutung zu. Das Reichsversicherungsamt hat in einer grund sätzlichen Entscheidung (-42 1 a 822/35) die Richt linie aufgestellt, daß im allgemeinen Weg und Auf enthalt während des Aufmarsches und der Veran staltung selbst, ferner aber anch der Weg außer halb der Betriebsgruppe von und zu der Aufmarsch stelle als Betriebstätigkeit anzusehen ist. Die Recht sprechung des Reichsversicherungsamtes folgt da mit dem Grundgedanken des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit, wonach eine vorbildliche Betriebsgemeinschast wichtige Voraussetzung sür einen entsprechenden Arbeitserfolg ist. Deshalb sind Veranstaltungen zum Zwecke einer Förderung der Betriebs-Verbundenheit wegen ihrer Rückwirkungen ans den Arbeitserfolg als Betriebsangelegenheit und damit auch als Betriebstätigkeit im Sinne der Reichsunfallversicherung anznsehen. Unerläß liche Voraussetzung für die Entschädigungs pflicht ist, daß eine solche Veranstaltung der Stär kung der Betriebsgemeinschaft dient, ferner daß der Betriebsführer oder aber eine Parteistelle die ge schlossene Teilnahme angeordnet hat. Nimmt nur ein einzelnes Gefolgschastsmitglied an einer solchen Veranstaltung teil, so fehlt der Zusammenhang mit der Betriebsgemeinschaft, so daß auch die Ent schädigungspflicht entfällt. Diese ist jedoch gegeben, wenn auf Anordnung des Betriebsführers an Stelle des gesamten Betriebes eine Abordnung desselben bei einer bestimmten Veranstaltung vertreten ist. Handelt es sich um interne Angelegenheiten eines Gartenbaubetriebes, wie z. B. bei Kamera-dschafts- abenden, so hat der Betriebssührer, dem nach z 2 AOG. das alleinige Bestimmungsrecht in allen be trieblichen Angelegenheiten zusteht, über Art und Weise, sowie die Zeitdauer einer solchen Veranstal tung zu bestimmen, woraus sich die entsprechenden Folgerungen für die berufsgenossenschaftliche Ent- schädigungspflicht ergeben. Unfälle bei „Krast- durch-Frende"-Veranstaltungen werden nur dann entschädigungspflichtig sein, wenn es sich um die geschlossene Beteiligung eines Betriebes auf An ordnung des Betriebsführers handelt, nicht dagegen 'bei der Teilnahme eines Gefolgschafts- Mitgliedes auf eigene Kosten. Die vorerwähnten Entschädigungsgrundsätze be sitzen Gültigkeit für Veranstaltungen am Tag der nationalen Arbeit, für Kundgebungen der Deut schen Arbeitsfront, für Betriebsversammlungen aller Art, für Kameradschaftsabende, für den Ge- meinschastsempsang bei Reden des Führers und dgl. Äon erheblicher Bedeutung ist, daß unter die erweiterte Entschädigungspflicht auch Unfälle bei Betriebsausflügen fallen. Unfälle bei solchen Ver anstaltungen sind nach Ort, Zeit und ursächlichem Zusammenhang als Betriebsunfälle anzusehen, desgleichen hierbei austretende Wegeunfälle (Hin- und Rückweg zum Treffpunkt). Analog gelten diese Grundsätze für die im Gartenbau häufigeren Fälle, in denen ein kleiner Gartenbaubetrieb nicht für sich selbständig, jedoch gleichwohl geschloffen im Rah men der übergeordneten Berussgemeinschaft auf tritt. i) Vgl. „Die Gartenbau-Wirtschaft", Nr. 29/1936. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hin- aewiesen, daß Unfälle, die sich bei Veranstaltungen ereignen, an denen die Teilnahme staatsbürgerliche oder Ehrenpflicht eines Volksgenoffen ist, z. B. an politischen Vorträgen, nicht unter die berufsgenof- senschastliche Haftung fallen. Der Besuch von Versammlungen Lerufs ständischer Vertretungen fällt nach einem neuerlichen Urteil ebenfalls nicht unter den Versiche rungsschutz. Im übrigen trifft jedoch die Er weiterung der berufsgenossenschaftlichen Haftung nicht nur für die versicherten Gefolgschaftsmitglie- der, sondern auch für die felbstversicherten Gärt nereibesitzer in vollem Umfang zu. b. Unfallversicherungsschuh auf dem Heimweg von der Feldarbeit Hört der Schutz auf, wenn der Weg durch längeren Wirtshausbesuch unterbrochen wurde? In der Nnfallversicherungspraxis besteht der Grundsatz, daß man für den Heimweg von der Arbeitsstelle den Schutz der Unfallversicherung dann nicht beanspruchen kann, wenn man durch Hand lungen zu privaten Zwecken den Zusammenhang des dann noch folgenden Heimweges mit dem Be trieb gelöst hat. Wenn also ein Versicherter auf dem Heimweg stundenlang im Gasthaus verweilt, fo steht er nicht mehr unter Versicherungsschutz, wenn er den Heimweg danach fortsetzt. Wird er dann auf der Straße von einem Radfahrer ange fahren, so werden die Spruchbehörden den Ent schädigungsanspruch mit Recht mit der Begrün dung abwhnen, daß der Versicherte durch einen ausgedehnten Wirtshausbesuch den Zusammenhang des letzten Teiles des Weges mit dem Betrieb ge löst hat. Dabei ist jedoch zu beachten, daß für die Landwirtschaft besondere Grundsätze gelten: Der Weg von und zu der Feldarbeit gilt nicht als Weg von der Arbeitsstätte gemäß 8 545 a der RVO-, sondern als sogenannter „Betriebsweg". Das aber hat praktisch zur Folge, daß der Arbeiter bei der Heimkehr von einem einig« Kilometer vom Betrieb entfernt gelegenen Gemüsefeld auch dann noch unter Versicherungsschutz steht, wenn er auf dem Weg für geraume Zeit im Gasthaus einkehrt. Hier kommt er nämlich von der Feldarbeit und ist auf einem sogenannten Betriebswege begriffen. Der Betriebsweg wird rechtlich genau so wie die Tätigkeit im Betrieb behandelt. Wenn er nach einer privaten Unterbrechung wieder fortgesetzt wird, so ist der Fall genau so zu behandeln, als wenn der Versicherte im Betrieb selbst nach einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit zu eigenen Zwecken die Arbeit erneut aufnimmt und dadurch wieder Versicherungsschutz erlangt. Diese Grund sätze kommen in der ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts zum Ausdruck (z. B. Ent scheidung vom 29. 10. 1936, Aktenzeichen la. 1746/35) >4. st. Wiederemstellungspflicht bei Zurückbehaltung des Arbeitsbuches? Wir haben in Nr. 11 vom 18. 3. 1937 in dem Aufsatz „Bestrafter Vertragsbruch" nochmals dar auf hingewiesen, daß durch die 7. Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 22.' De zember 1936 die Betriebssührer im Gartenbau er mächtigt worden find, die Arbeitsbücher Vertrags brüchiger Arbeitnehmer solange einznbchalten, bis bei fristgemäßer Kündigung das Arbeitsverhältnis enden würde. Da heute niemand ohne Arbeitsbuch eingestellt werden darf, findet der Vertragsbrüchige Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt nirgends Arbeit; ebensowenig erhält er, falls er gegen Ar beitslosigkeit versichert sein sollte, für diese Zeit Erwerbslosenunterstützung, da er durch eigene Schuld außer Arbeit ist. Die gewollte Folge dieser Regelung ist, daß der Vertraqsbrecher nach kurzer Zeit die wirtschaft lichen folgen seiner Handlungsweise merklich zu spüren bekömmt. Wenn er dann auf seine Erkun digungen nach der Rechtslage auch noch überall die Auskunft erhält, daß dagegen gar nichts zu machen sei und daß die Anordnung pi gerade zu diesem Zweck erlassen wurde, wird er sein Unrecht ein sehen nnd es wieder gutzumachen versuchen. Ans welche Weise ist das möglich? Der naheliegende Weg ist natürlich, daß er wie der zu seinem letzten Betriebsführer hingeht und sich zur Weiterarbeit meldet. Das entspricht auch am besten den Sinn dieser Regelung; denn die Allgemeinheit hat kein Interesse daran, daß der Gefolgsmann nicht arbeitet und hungert, sondern daran, daß er seine Arbeit zu seinem und der Ge samtheit Besten verrichtet. Auch der Betriebssübrer soll in einem solchen Falle nun nicht etwa seinen vermeintlichen Triumph auskosten und den Zunick kehrenden noch unnötig verspotten und kränken. Der Vertragsbruch ist eine leider tief eingewurzelte Unsitte, und es fällt manchem Arbeitskameraden sehr schwer, sich hier an die neuen Anschauungen zu gewöhnen. Wenn jemand ehrlich seinen Fehler einsieht und umkehrt, soll man das nur achten. Wenn der Betriebsführer also -den zurückkehren den Mitarbeiter wieder einstellt, ist damit die Sache erledigt. Selbstverständlich erhält dieser für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Lohn. Auch bei Wochen- oder Monatslohn kann ein entsprechender Abzug gemacht werden; im übri gen besteht aber -das Arbeitsverhältnis ununter brochen weiter. Die Frage ist nun aber, ob der Betriebsführer tatsächlich in jedem Falle verpflichtet ist, den zu ihm zurückkehrenden Vertragsbrüchigen Mitarbeiter wieder einzustellen. Eine solche Pflicht besteht nicht. Der Betriebssührer kann ja inzwischen einen ande ren Mitarbeiter eingestellt haben, den er nun, selbst wenn er es wollte, nicht einfach wieder fristlos ent lassen könnte. Auch sonst kann der Vertragsbruch das Vertrauensverhältnis so zerstört haben, daß der Betriebsführer auf die weitere Mitarbeit des Ge folgsmanns keinen Wert mehr legt. Wenn der Betriebsführer in solchen Fällen die ihm angebotene Weiterarbeit des Gefolgsmannes nicht mehr annimmt, dann mutz er aber nunmehr das Arbeitsbuch herausgeben. Der Zweck des Zu rückhaltungsrechts besteht darin, dem Vertrags brüchigen 'Arbeitnehmer handgreiflich zu beweisen, daß er heute nicht mehr in der früher üblichen Weise mit dem Kopf durch die Wand kann, sondern daß auch im Arbeitsleben die Interessen der All gemeinheit den Vorrang haben. Dieser Zweck ist in dem Augenblick erreicht, in dem der Äertrags- brecher das eingesehen hat und zu seinem Betriebs sichrer zurückgekehrt ist. Wenn dieser nun im Ein- zelfall die Weiterarbeit ablehnt, dann besteht kein Anlaß mehr, dem Mitarbeiter das Arbeitsbuch weiterhin vorzuenthalten; denn dann würde die Einrichtung aus einer wohldurchdachten Erziehungs maßnahme zu einer Strafe werden. Man kann dem Gefolgsmann nicht verbieten, anderwärts zu arbeiten, wenn man selbst auf seine Arbeit keinen Wert legt. Wird dem Gefolgsmann auch in einem solchen Falle das Arbeitsbuch weiter hin vorenthalten, kann er trotz seines ursprünglichen Vertragsbruchs nunmehr die Herausgabe im Wege der einstweiligen Verfügung des Arbeitsgerichts erzwingen. Or. st. Gauausscheidung in der Kurmark In diesem Jahre fanden die Gauausscheidungs kämpfe der Berufswettkämpfer sämtlicher Berufs gruppen des Gaues Kurmark in Guben statt. Sie wurden am I. April durch einen Kameradschafts abend eingeleitct, bei dem die frohe Erwartung auf die bevorstehenden Wettkämpfe für die beste Stimmung sorgte. Die Kämpfe der Gärtner wur den in der Stadtgärtnerei ausgetragen. Hierfür waren 23 Junggärtner (darunter ein weiblicher) bestimmt worden, von denen sich die Hälfte aus dem Blumen- und Pflanzenbau, die übrigen Teil nehmer aus den Fachgebieten Obstban, Baum schulen und Gemüsebau zusammensetzten. Pünktlich um 8.30 Uhr wurden die in Reih und Glied an getretenen Wettkämpfer dem Wettkampfleiter Krug gemeldet, der einige Begrüßungsworte an sie rich tete. Dann ging es voller Eifer an die Aufgaben, die keine unbilligen Anforderungen an die Teil nehmer stellten und teils im Gewächshaus, teils im Freien durchgesührt wurden. In Leistungs klasse I (15—16 Jahre) kämpften drei, in Lei stungsklasse II (17—18 Jahre) 12 und in Leistungs klasse III (19—21 Jahre) acht Junggärtner um die höchste Punktzahl. Auch diesmal zeigte sich wieder bei der Bewertung dieselbe Schwierigkeit wie in den Vorjahren dadurch, daß die Wettkämpfer nach Kem Alter und nicht nach Berufsjahren ausgeteilt waren. So ergab es sich beispielsweise, daß ein Ausgelernter in Leistungsklasse II kämpfte, in Lei stungsklasse III aber ein Junggärtner, der erst das zweite Lehrjahr beendet hatte. Mit den -Leistungen tonnte man im allgemeinen zufrieden sein, es wur den erfreulicherweise auch einige besonders gute Leistungen erzielt. Auch der theoretische Teil der Gauausscheidung, der anschließend am 3. April stattfand, und bei dem sowohl fachliche wie welt anschauliche Fragen zu beantworten waren, brachte erfreuliche Ergebnisse. Durch die sportlichen Kämpfe wurden die Gauwettkämpfe am Sonntag beendet. Nach den gezeigten Leistungen kann erwartet wer den, daß auch von den Junggärtnern des Gaues Kurmark einige zur Reichsausscheidung geschickt werden können. Oentke. Taten wertvoller als Worte Es ist gewiß notwendig, in der schnellebigen Ge genwart von Zeit zu Zeit die gewaltige Wende auf allen Gebieten unseres Lebens seit der Macht ergreifung herauszustellen. Das wird auch bei wirklich umwälzenden Ereignissen, Gesetzen und Maßnahmen und an unseren nationalen Feiertagen von den Männern unserer politischen Führung immer getan und wird bei solchen Anlässen dann auch niemals seine aufrüttelnde Wirkung verlieren. Wenn aber Tag für Tag diese Waffe der Rückerinne rung und Ermahnung an die tiefste Notzeit unseres Volkes in den Jahren nach dem Weltkrieg und an seine Errettung durch den Nationalsozialismus bei den belanglosesten Anlässen gebraucht wird, dann wird sie abgenutzt und verliert ihre Wirkung. Wenn der kleine Verein L. ein neues Vereinshaus ein weiht oder die Gemeinde H. eine neue Tankstelle errichtet, oder sonst irgendein kleines Ereignis statt findet, das zu allen Zeiten und unter jedem Re gime sich ereignen kann und auch immer ereignen wird, das gewiß für einen kleinen Kreis der daran Beteiligten bedeutungsvoll sein mag, dann sollte man diesen Vorgang nicht in großtönenden Reden mit dem weltanschaulichen Umbruch seit der Macht ergreifung und mit dem großen politischen Ge schehen unserer Tage in Verbindung bringen. Wir wollen das Bewußtsein und die Dankbarkeit da für, -daß wir heute im nationalsozialistischen Deutschland in Frieden leben, arbeiten und an der Zukunft unseres Volkes mitschaffen können, nie vergessen, sie immer lebendig im Herzen tragen und durch einsatzbereite Mitarbeit an den Aufgaben unseres völkischen Daseinskampfes durch die Tat erweisen. Niemals aber wollen wir beides ständig aus den Lippen führen und damit — entwerten. Frage: Ich habe bei Antritt meiner Stellung 12 M/ wöchentlich bei freier Station und freien Kaffen vereinbart. Bei der ersten Lohnzahlung er hielt ich nur 10 Wt und die Mitteilung, daß der Rest stehen bleiben und später abgerechnet werden solle. Als ich jetzt nach über zwei Monaten das Geld verlangte, behauptete mein Chef, daß er mit mir nicht 12 Ml wöchentlich, sondern 45 ÄA monat lich abgemacht habe. Ich kann meine Behauptung durch Zeugen beweisen. Ist es Grund genug, die Stelle sofort zu verlaffen und habe ich Anspruch auf Schadensersatz? Antwort: An sich ist dauernde Nichtzahlung des vereinbarten Lohnes ein Grund zur fristlosen Kündigung des Gefolgsmannes mit der Folge, daß der Betriebssührer sogar Schadensersatz leisten, d. h. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Lohn weiterzahlen muß, falls der Gefolgsmann nicht schon vorher eine andere Stellung finden follte. In Ihrem Falle würden wir jedoch zur Vorsicht raten. Sie haben nach Ihrer Darstellung Zeugen für die Vereinbarung von 12 KR wöchentlich. Dann ist es bestimmt zweckmäßiger, für die zurückliegende Zeit den Unterschiedsbetrag einzuklagen und im Prozeß Ihre Zeugen zu benennen. Bestätigen diese Ihre Darstellung, wird der Betriebsführer verur teilt werden, Ihnen den Betrag nachzuzahlen, wenn die Zeugen versagen, würden Sie mit Ihrer Klage abgc-wiesen werden. In diesem Falle würden Sie, wenn Sie nun voreilig fristlos gekündigt hätten, womöglich als Vertragsbrecher dastehen und sich dadurch erhebliche Unannehmlichkeiten zuziehen. Auf alle Fälle wenden Sie sich vorher an den Ortsbauernführer oder Ortsgefolgschaftswart und nennen diesem Ihre Zeugen, damit er sich dann mit dem Betriebsführer in Verbindung setzen kann. Wenn Ihre Zeugen schon in diesem Güteverfahren Ihre Darstellung nicht bestätigen könnten, werden Sie auf diese Weise vor einem falschen Handeln und einem aussichtslosen Prozeß bewahrt. * Frage: Ich habe einen Betriebsunfall gehabt und bin noch arbeitsunfähig. Kann der Chef mir kündigen? Antwort: Eine gesetzliche Bestimmung, Laß bei Unfällen eine Kündigung ausgeschlossen ist, be steht entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht. Die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Fristen kann auch während einer Krankheit und auch bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Be triebsunfalls erfolgen. * Frage: In unserem Betrieb wird im Winter acht Stunden, im Sommer zehn Stunden gearbeitet. Bezahlt wird im Stundenlohn. Diejenigen von uns, die im Sommer auf Urlaub gehen, erhalten für jeden Tag dementsprechend zehn Stunden be zahlt, während der größte Teil, der im Winter seinen Urlaub nehmen muß, dann pro Tag nur acht Stunden bekommt. Ist das zulässig, wo die Kameraden, die im Sommer aus Urlaub gehen, sowieso schon mehr davon haben? Antwort: Nach fester Rechtsprechung des Reichsavbeitsgerichts erhält der Urlauber immer nur den Lohn, den er haben würde, wenn er wäh rend der Urlaubszeit tatsächlich im Betriebe ge arbeitet hätte. Das kann sich, wie in Ihrem Falle, zu einer scheinbaren Benachteiligung der Winter urlauber auswirken. Umgekehrt kann aber auch der Urlauber, wenn während seines Urlaubs im Be trieb plötzlich erhebliche Ueberstunden gemacht wer den müssen und er -dazu, wenn er dagewefen wäre, auch herangezogen worden wäre, diese Ueberstunden ebenfalls bezahlt verlangen. Außerdem ist -diese Rechtsprechung aber auch sach lich gerecht. Wenn die Winterurlauber im Som mer den höheren Lohn mitnehmen und dann im Winter mehr Urlaubsgeld beanspruchen könnten, als die Sommerurlauber im Winter verdienen, würden die Winterurlauber tatsächlich mehr ver dienen als die anderen. Das liegt nicht im Sinne derartiger Bestimmungen. Frage: Bin ich verpflichtet, einem Industrie arbeiter, der nur vorübergehend in meinem Han- delsgärtnereibetricb zur Aushilfe gearbeitet hat, eine Arbeitsbescheinigung auf dem amtlichen For mular auszustellen öder genügt das Zeugnis und die Eintragung im Arbeitsbuch? Antwort: Wenn der fragliche Arbeiter wäh rend seiner Tätigkeit bei Ihnen auch von der Ver sicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit war, gehört er doch weiterhin durch seinen ur sprünglichen Beruf zu den darunter fallenden Per sonen. Er kann also auch, wenn er jetzt durch unverschuldete Entlassung aus Ihrem Betrieb ar beitslos geworden ist, Erwerbslosenunterstützung beziehen. Diese Unterstützung bekommt er aber selbstverständlich nur dann, wenn er nachweisen kann, daß die letzte Entlassung ohne sein Ver- Verschulden erfolgt ist, ganz gleich, ob dieses letzte Arbeitsverhältnis der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag oder nicht. Diesen Nachweis kann er nur durch Vorlegung einer Arbeitsbescheinigung führen. Ob Sie dazu das amtliche Formular benutzen oder nicht, ist gleich gültig. Notwendig ist aber, daß folgende Angaben darin enthalten sind: 1. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, 2. Höhe des Entgelts, 3. Grund der Beendigung des Arbeitsverhält nisses. Aus diesem Grund ist es immer zweckmäßiger, das amtliche Formular zu verwenden, weil dieses alle vorstehenden Fragen enthält.
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