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wirklich erforderlich ist, dafs die hinteren Schüsse aus einem andern Material als Mantelblech hergestellt werden? Früher hat man die Kessel allgemein aus Mantelblech gemacht, ich kenne Kessel, die 30 Jahre lang in Betrieb sind, woran sich absolut noch kein Fehler im Material ge zeigt hat, warum wollen Sie nun die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen aufnehmen? Ueber- lassen Sie das den einzelnen Bestellern, Sie binden damit vorläufig den Kesselfabricanten eine Ruthe auf, die Schmerzen verursachen kann. Sie stellen damit die Kesselfabricanten, die keine Kenntnifs von der Vorschrift haben, in die Lage, ihre Offerten 30 bis 40 •46 die Tonne billiger zu stellen als die Kesselfabricanten, die nach dieser Bestimmung bandeln. Hr. Otto: Nach den Ausführungen der Herren Vorredner erübrigt mir nur, zu beantragen, den letzten Antrag des Hrn. Schäfer, den einzigen, den derselbe aufrecht erhalten hat, abzu lehnen. Da weitere positive Anträge gegen die Vorschriften nicht eingegangen sind, so wäre hiermit meine Aufgabe erledigt. Vorsitzender: Wir werden naturgemäfs alle die Wünsche, die hier vorgebracht sind, in der Commission noch einmal zur Sprache bringen; bei dem Schäferschen Antrag weifs ich aber nicht, wohin die Wünsche der Versammlung gehen, und ich glaube daher, dafs über diesen Antrag abgestimmt werden mufs. Hr. Schäfer: Ich möchte bitten, mit diesem meinem Antrage in derselben Weise zu verfahren, wie mit den übrigen Anträgen, und ihn der Commission zu überweisen, da ich nicht einsehe, warum bei meinem Anträge eine Ausnahme gemacht werden soll. Hr. Otto: Wenn diesem Wunsche Folge gegeben wird, dann weifs die Commission immer noch nicht, wie die Stimmung der ganzen Versammlung ist, und ich mufs daher bei meinem Anträge stehen bleiben, dafs über den Abänderungsantrag des Hrn. Schäfer abgestimmt wird. Vorsitzender: Ich hätte gegen den Vorschlag des Hrn. Schäfer in betreff der geschäft lichen Behandlung seines Antrags nichts einzuwenden, da Hr. Schäfer sich der Commission unterwirft. Es handelt sich aber um die wichtige Frage, ob Bördelblech oder Mantelblech verwendet werden soll, und hierüber mufs doch eine Abstimmung erfolgen. Ich bitte also diejenigen Herren, welche in dieser Richtung mit dem Anträge Schäfer einverstanden sind, sich zu erheben. (Es erheben sich drei oder vier Herren.) Das ist entschieden die Minorität. Damit wären auch die Bestimmungen über das Blech angenommen, das ja seiner Natur nach, wie immer, so auch in der heutigen Discussion eine besondere Anziehungskraft bewiesen hat, und wir gehen über zu Titel »D. Handelseisen«. Hr. Vahlkampf- Düsseldorf: M. H.! Ich darf mich wohl darauf beschränken, auf die Abweichungen von den älteren Bestimmungen aufmerksam zu machen, die Sie in bezug auf Handels eisen in den »Vorschriften« finden. Es sind deren nur wenige, so dafs ich mich kurz fassen kann. Eine dieser Aenderungen betrifft die Zugfestigkeit des Nieteisens. Wie Sie bereits gehört haben, legt man jetzt nicht mehr so grofsen Werth auf die absolute Festigkeit des Materials, man ist des wegen auch dazu übergegangen, die absolute Festigkeit des Nieteisens von 38 auf 37 kg zu ermäfsigen, und ebenso bei Hufstabeisenqualität die Festigkeit von 36 auf 35 kg herabzusetzen. Dagegen ist die Dehnung in beiden Fällen dieselbe geblieben, und zwar 15 % bei Nieteisenqualität und 12 % bei Hufstabeisenqualität. Eine Aenderung ist weiter vorgenommen worden, das ist die Hinzufügung des Flufseisens. Hier ist die Zugfestigkeit auf 34 bis 44 kg, die Dehnung auf 20 % festgesetzt worden. Das ist das Einzige, was ich Ihnen hierüber zu sagen hätte, und ich glaube, da keine Einsprüche erhoben worden sind, so kann dieses Kapitel ohne weiteres angenommen werden. Vorsitzender: Wenn die Unterstellung des Herrn Referenten zutrifft und keine Ein wendungen gemacht werden — (Pause), was ich hiermit feststelle, so gehen wir über zur Abtheilung »E. Draht«. Ich ersuche den Berichterstatter, Hrn. Guilleaume, das Wort zu nehmen. Hr. Guilleaume-Mülheim a. Rhein: M. H.! Bei den vielen Verwendungszwecken, welche Draht hat, will ich mich nur beschränken auf einige Bemerkungen über Telegraphen- und Telephondraht. Die Commission hat die Vorschriften, welche von Seiten der Reichstelegraphen-Verwaltungen bestehen, mit den Vorschriften ausländischer Verwaltungen verglichen, und sie hat geglaubt, die Vorschriften so fassen zu sollen, wie sie hier vorliegen. Von Seiten der »Westfälischen Union« wurde nun der Antrag gestellt, dafs wir es belassen sollten bei den Vorschriften der deutschen Telegraphen-Verwaltung; ich glaube aber, dafs es dem Verein deutscher Eisenhüttenleute kaum entsprechen kann, sich darauf zu beschränken, diese Bedingungen einfach abzudrucken, besonders aber auch deshalb nicht, weil sie eben wesentlich niedriger stehen, als diejenigen, die seitens der ausländischen Regierungen aufgestellt worden sind. Ich wenigstens würde es dann für richtiger halten, darauf zu verzichten, für diese Gegenstände überhaupt Bedingungen aufzustellen. Es wurde