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Mai 1889. „STAHL UND EtSEN. 4 Nr. 5. 373 »Bauwerkeisen« alle hübsch bei einander. Wenn auch Wiederholungen Vorkommen, so schadet das nichts, denn man kann nicht Jedem zumuthen, erst das ganze Werkchen durchzulesen und sich die Bestimmungen für sämmtliches Eisen, dessen er bedarf, an verschiedenen Stellen zusammenzusuchen. Hr. Gathmann: Ich bin mit Hrn. Lueg vollständig dahin einverstanden, dafs wir diese Bleche besser unter dem Titel »Bauwerkeisen« belassen, möchte aber doch der Commission zur Erwägung anheimgeben, bezüglich der Bleche auf die allgemeinen Bestimmungen hinzuweisen, weil darin Alles steht, was in betreff der Abweichungen von den geforderten Abmessungen zu beobachten ist. Hr. Offergeld: Dem steht nichts im Wege. Hr. Schäfer-Oberbausen: Ich möchte bezüglich des Spielraums für Mafs und Gewicht anregen, ob es nicht zweckmäfsig wäre, hier dieselben Abweichungen, wie für Kesselbleche vorzuschreiben. Es heifst hier: Bei Blechen sind Mehrlängen und Mehrbreiten bis zu 20 mm zulässig. Für Universaleisen mag diese Bestimmung wohl zutreffen, aber für geschnittene Bleche ist das etwas sehr viel. Hr. Offergeld: Verschiedene Blechwalzwerke bedingen noch viel gröfsere Spielräume und wir haben hier die kleinsten herausgesucht. In dem Kapitel über Bleche finden sich noch andere und weit schwierigere Dinge. Wenn der Antrag des Hrn. Gathmann, dafs in bezug auf die Ab messungen nochmals auf die Bleche verwiesen werden soll, angenommen wird, dann wäre dieser Punkt damit erledigt. Hr. Schäfer: Ich habe nichts dagegen, das der Passus stehen bleibt, möchte aber die Herren, die Bleche schneiden lassen, bitten, möglichst diesen Spielraum nicht zu beanspruchen. Vorsitzender: Mit diesem Wunsche, der sich mehr an die Allgemeinheit als an die Commission richtet, dürfte dieser Gegenstand wohl erledigt sein. Ich nehme an, dafs Sie unter Berücksichtigung der Ausführungen, die hier vorgebracht worden sind und die auch der Herr Berichterstatter thunlichst zu berücksichtigen zugesagt hat, mit der Fassung der bezüglichen Vorschriften einverstanden sind. Wir kommen nun zu der zweiten Abtheilung B, nämlich: »Bauwerk-Flufseisen«. Hr. Jacobi-Sterkrade: M.- H.l Bauwerk-Flufseisen war in die Bedingungen von 1881 nicht aufgenommen. Wir hatten damals in den bezüglichen Bestimmungen gesagt: „B. Constructions- material. Die Commission ist der Ansicht, dafs bezüglich der Verwendung genügende Erfahrungen zur Zeit noch nicht verliegen, sie glaubt indessen, im allgemeinen 45 bis 55 kg Festigkeit und 20% Dehnung empfehlen zu können.“ Seit 1881 sind grofse Erfahrungen gerade in bezug auf Flufseisen gemacht worden, die Commission hat deshalb geglaubt, auch Bauwerk-Flufseisen besonders behandeln zu müssen, und finden Sie auf Seite 27 das Ergebnifs der diesbezüglichen Berathung. Die dort aufgestellten Bedingungen schliefsen sich im grofsen und ganzen denjenigen für Bauwerk- Schweifseisen an. Das Hauptsächlichste ist, dafs die Zugfestigkeit mindestens 37 kg und höchstens 44 kg a. d. qmm betragen soll und zwar in der Längs- und Querrichtung. Diese Festigkeiten sind nach eingehenden Besprechungen gewählt worden, weil der Commission bewufst war, dafs durch zu hohe Anforderungen, welche früher an das Flufseisenmaterial — ehedem Stahlmaterial genannt — gestellt wurden, unliebsame Erfahrungen gemacht worden sind. Wie Ihnen Allen be kannt, war in der ersten Zeit eine Festigkeit von 55 kg als Minimum genommen, ja sogar 60 bis 70 kg wurden genommen, und es sind aus solchem Material Bauwerke ausgeführt worden, welche sich leider nicht bewährt haben. Wir haben diese Erscheinung nicht allein bei Bauwerken erlebt, sondern auch, und hier wohl in empfindlichster Weise, bei Kesselmaterial. Solche, in der ersten Zeit aus ungeeignetem Material gefertigten Kessel haben sich nicht gut bewährt, weil eben die Anforderungen zu hoch geschraubt waren. Jeder glaubte damals, die Güte des Materials müfste sich in der Festigkeit ausdrücken. Nach Ansicht Ihrer Commission wird eine Festigkeit von 37 bis 44 kg angemessen sein, selbe ist in laufender Fabrication zu erreichen und giebt die meiste Gewähr dafür, dafs keine gefährliche Spannungen in dem Material auftreten. Gegenüber einer solchen Festigkeitsgrenze wird von manchen Seiten, hauptsächlich von den Constructeuren, eingewendet: Wo steckt denn der Vortheil, wenn man die Grenze für die Festigkeit nicht höher legen darf? Eine solche Frage stellung ist nicht richtig, das entscheidende Moment liegt nicht in der Grenze für die Zugfestig keit, sondern in der Grenze für die Elasticität. Was über diese letztere hinausgeht, kommt für Constructionen überhaupt nicht in Betracht, weil alsdann eine Beanspruchung bereits erfolgt sein würde, welche nicht eintreten soll. Die Elasticitätsgrenze liegt aber bei Flufseisen bedeutend höher als bei Schweifseisen und kann deshalb das Flufseisen auch höher beansprucht werden. Wir glaubten daher eine Festigkeit von mindestens 37 kg und höchstens 44 kg, so wie weiter eine Dehnung von mindestens 20 % vorschlagen zu sollen. Vorsitzender: Wenn keine weiteren Bemerkungen zu machen sind, dann nehme ich an, dafs Sie den Abschnitt »B. Bauwerk-Flufseisen« ebenfalls annehmen. Wir gehen jetzt zu der Abtheilung »G. Bleche« über und bitte ich Hrn. Otto, das Wort zu nehmen. V.9 4