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gen Böhmen gehören, getreulich halten und zu helfen und beistehen, wider allmänniglich niemand ausgenommen, nach allein unserm Vermögen, als getreue, fromme untertanen Leute ihrem Grbherrn, von Rechts und alter Gewohnheit wegen schuldig und pflichtig sein zu tun, ohne alles Gefährde und Arglist — das bitten wir uns Gott zu helfen und alle Gottes heiligen". — Die Verletzung der Lehnstreue galt als Felonie (Lehnsfehler) und verwirkte das Lehen an den Herren. — Die Lechsstädte legten por Vopuiatos bei der Landeshuldigung den Lehnseid ab. 2. Geschichtliche Entwickelung. Das Mitleidenheitsverhältnis der Stadt Görlitz zu ihren mitleidenden oder Landsassengütern ist uralt. Es gründet sich auf kaiserliche und landesherrliche Privilegien (handfesten) und Verleihungen. Die Grundlage ist also ein gesetzgeberischer Akt, Isx spsoiulis, privilsgium im objektivem Sinne; vergl. (, ( ff. Oig, eousdit. priuoipum (, Huoä Driuoipi xluLuid, Isgis babst viZorsm. Den Gegensatz zum xriviloßsium im subjektivem Sinne (jus siuZuIuro) bildet das jus oomwuus, das allen gemeinsame Recht. Die Privilegien betrafen die freie Ratskür, die hohe Gerichtsbarkeit im großen 250 Dörfer umfassenden Görlitzer IVeichbilde, das IVaid-, Salz-, das Ivegemonopol, die Ltraßengerechtigkeit, das Meilenrecht und andere Gerechtigkeiten, auch in Bezug auf die mitleidenden Güter. So wurden die Stadt Görlitz und ihre Bürger von den Landesherren aus böhmischem, brandenburg-askanischem und habsburgischem Hause mit dem Recht begnadigt, Landbesitz zu erwerben und landsässige Untertanen ihrer Rechtsgewalt zu unterwerfen. Die Markgrafen von Brandenburg aus dem Hause Askanien, die Brüder Johann I. von Stendal (ff (267) und Otto III. von Salzwedel (ff (296), erteilten solche Privilegien. In der Urkunde vom 28. November (303 bestätigte der Askanische Landesherr Hermann der Lange das Magdeburger Recht, welches wie das Lübische Recht auf altsächsischem Landesrecht beruhte, als in Gültigkeit bestehend.