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selbe in den Grenzorten die Einfuhr fremden Malzes für den örtlichen Bedarf gestattete und genau vorschrieb, wieviel Bier von der guten, der geringeren Gerste und dem N)eizen geliefert werden müsse. — (Mandat wegen Bestrafung der Landsassen, welche sich ohne Befugnis des Brauens und Bierschenkens anmaßen). 6. Görlitz nahm auch für sich das Recht des Salzmonopols für die Stadt und das Weichbild in Anspruch. Es kaufte Salz im Großen auf und verkaufte es im Einzelnen. Dadurch hatte es eine regelmäßige, nicht unbedeutende Einnahme (s. Iecht, Quellen, S. (58) und überdies den sogen. Salzstreit, Loriptor. Rsr. Ims. N. F. II. Bd., S. 283: „8g.lt? uLk äio äorksr im ^vsiolibiläs AsIoZsn ?u kuren unä äorinns ?u vor- Iroukkeu ß6^srst, ^.o. 1489). — Das Salzmonopol, d. i. die Besteuerung des Salzverbrauches im Lande mittels der Ausschließung des freien Wett bewerbes bei der Salzversorgung der Bevölkerung oder — wie man es auch nannte — bei der „Besatzung" des Landes hat sich aus dem Salz regal entwickelt; dieses war eins der ursprünglich kaiserlichen Gerechtsame; in der goldenen Bulle ((356) wird demnach das Salzrecht unter den surg. rsßaliu mit aufgeführt. Bei Abschwächung der kaiserlichen Gewalt gingen die Regalien zunächst auf die Kurfürsten, später auch auf die übrigen Landesherren sowie auf die freien Reichsstädte über, und so kam auch Görlitz, welches eine mehr den Verhältnissen der freien Reichsstädte, als denen der Territorial- oder Munizipalstädte entsprechende Entwickung genommen hatte, durch Privilegien in den Genuß des wichtigen und ertragreichen Salz-, Stapel- und Handelsrechts und übte dieses Hoheits recht auch gegenüber seinen Vasallen, den Landsassen und Landbürgern, gegenüber aus. Auf dem Obermarkte zu Görlitz stand das Salzhaus, wo das Ilmisch Salz (von Lüneburg an der Ilmenau), das Hallisch-, Siede-, Stein- und Seesalz gelagert und im Salzurbar nachgewiesen wurde. Wer auf verbotenen Straßen Salz fuhr und der Stadt Zoll wollte über fahren, mußte, wenn er im Weichbilde betroffen, wohl sein Salz und die Gespanne stehen lassen, wie es von George Swarcze und Langemartin von Iauer berichtet wird ((^57, Iecht, Quellen, S. (3(). — Auch wurden solchen Personen auf Jahr und Tag die Stadt versagt und sie in Acht getan, wie die I^ibri prosoripkiouum ergeben, wie Malis Schuwert von Rothenburg um deswillen, daß er wider der Stadt Gerechtigkeit freventlich Salz auf dem Lande geführt und verkauft hatte, darum er auch geächtet und Pferd und Ware aufgetrieben ward. Die Beschränkung der individuellen Freiheit, welche alle diese Zwangs und Bannrechte zum Inhalt hatten, sowie deren volkswirtschaftlichen Nach-