nicht wie die Besitzer der unmittelbaren Rittergüter viritüm erscheinen und stimmen. Das Markgraftum Gberlausitz hatte zweierlei Stände, nämlich (. die vom Lande und 2. die von den Städten. Die Landstände teilten sich wieder in g.) Standesherren, b) Prälaten, o) Ritterschaft, 6) Mannschaften. — Der Ritterstand bestand aus den mit Landgütern angesessenen Rittern und zerfiel in Schriftsässige oder Schriftsassen und Landsässige oder Land sassen. (Rittergut — prusäinm uobils, oc^uosbrs, uobilitus rsuli8). Die Bestimmung der Merkmale eines Rittergutes ist heutzutage nach den Landesgesetzen verschieden; bald entscheidet die Eintragung in die Ritter matrikel, bald die auf dem Gute haftende Landstandschaft, bald, wie früher in Sachsen, die Verpflichtung zur Zahlung von Ritterpferdsgeldern, bald die Guts- und Gerichtsherrschaft, bald der Besitz einzelner von der Dorf gemeinde unabhängiger Gemarkung. — Verzeichnisse dieser Güter (Ritter gutsmatrikeln) werden wegen ihrer Bedeutung bei ständischen und land schaftlichen Mahlen weitergeführt. Der homagialeid behufs Erwerbung von Rittergütern oder Ausübung ständischer Rechte ist aufgehoben (Gesetz vom 28. Mai (874, G.-S. s. (95. — s. hue de Grais, Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, H 35 Anm. 39). Zn der Gberlausitz sind zu unterscheiden: s.) unveräußerlich gewordene Rittergüter, b) freie Allodial-Rittergüter, v) Vasallen- und Landsassen-Güter. Die Mannschaft bildeten die zur Mitleidenheit des Landes gehörigen nichtadeligen Gutsbesitzer. 4. Die Berechtigung der Landsassen, Brenn- und Nutzholz aus der Görlitzer Aommunalheide, — soweit es zu ihrem persönlichen Bedarf, wenn sie auf ihren Mitleidenheitsgütern wohnten und zu ihrem lVirt- schaftsbedarf hinreicht, und soweit es die Heide darbietet — zu demselben Preise zu entnehmen, wie solches an Görlitzer Bürger abgelassen würde. Schon (239 hatte Herzog Heinrich von Zauer den Bürgern von Görlitz das alte Recht bestätigt, bei etwaigem Feuerunglück sich zum Neubau Holz in der Heide und dem lValde, die zum Lande Görlitz gehörten, schlagen zu dürfen. Diese Holznutzung aus seiner Landheide zum Häuser bau nach Feuersbrunst bestätigte (339 auch Aönig Zohann von Böhmen der Stadt Görlitz. (355 ward von Aarl IV. dem Görlitzer Rat der sogen, priebuswald, das ist der jetzige Bürgerwald, „zum innehaben.