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Die Dinglichkeit eines Vorkaufsrechts bewirke nicht immer, wie die Beklagte meine, daß jeder Eigentümer des Grundstücks dadurch gebunden sei, so lange es überhaupt eingetragen stehe; maßgebend müsse in erster Reihe der Inhalt der Eintragung sein; dieser entscheide, wie weit das Vorkaufsrecht wirken solle; gehe aus dem Inhalt hervor, daß nur der gegenwärtige, d. h. der Eigentümer zur Zeit der Bestellung, gebunden sein sollte, nicht aber ein Londernachfolger, so sei das Vorkaufsrecht erledigt, wenn der gedachte Eigentümer das Grundstück verkaufe, der Vorkaufsberechtigte aber von seinem Rechte keinen Gebrauch mache; trotz dem handele es sich dabei aber um ein dingliches Recht. Bezüglich des hier streitigen Vorkaufsrechtes gebe die Eintragung erschöpfend über den Umfang Auskunft. Das Recht sei für den Lall vorgesehen, daß der „jetzige" d. h. damalige Besitzer v. L. oder dessen Erben das Grundstück an eine Person, die weder im Görlitzer Bürgerrecht stände, noch zu den Intestaterben des damaligen Besitzers gehörte, verkaufen würden; das Recht hätte also erlöschen müssen, wenn das Grundstück von v. L. oder seinen Erben tatsächlich an eine solche Person verkauft würde, ohne daß die Beklagte von ihrem Vorkaufsrechte Gebrauch machte. — Das Vorkaufsrecht sei gegenstandslos geworden, insofern Beklagte keine Rechte mehr darauf gründen könne; es sei durch Nichtausübung erloschen (ß 600 I 20 A. L.-R.); bei dieser Sachlage sei es unerheblich, daß das Vorkaufsrecht in Wirklichkeit eingetragen blieb, daß der Beklagten von den einzelnen späteren Verkäufen Mitteilung gemacht worden sei und daß die Beklagte selbst der Meinung gewesen sei, es stehe ihr das Recht noch zu. Alle diese Tatsachen seien nicht im Stande, ein Recht wieder zur Entstehung zu bringen, das nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Reichsgerichtsurteil besagt, es könne keinem Zweifel unter liegen, daß es sich hier um ein gesetzliches Vorkaufsrecht handele; ohne Eintragung im Grundbuch hätte auch nur ein solches Vorkaufsrecht dingliche Wirkung äußern können (L.-R. I 20, KH 569 f-/ 573; Förster- Eecius, preuß. Privat-Recht I ß 380 Ziffer p; die gesetzlichen Vorkaufs rechte aber, insbesondere das hier in Betracht kommende — aus einer Lehnsverbindung hergeleitete, durch das Edikt vom 9- Dktober s8O7 noch aufrecht erhaltene des Lehns-Vbereigentümers, seien durch 2 Ziffer 6 und H des Ablösungsgesetzes vom 2. März s85O aufgehoben. — Gb ein gesetzliches Vorkaufsrecht durch Vorbehalt und Anerkenntnis die Natur eines vertragsmäßigen annehmen könne, brauche hier nicht entschieden zu werden; ein Rechtsirrtum sei in der Unterstellung des Berufungsgerichts, daß durch die Verträge von i8s9/2H und durch die Eintragung im Grund-