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teile erklären es, daß sie durch die Gesetzgebung der neueren Zeit beseitigt wurden. Zn Preußen verschwanden sie durch das Edikt wegen der Mühlengerechtigkeit und Aufhebung des Mühlenzwangs, des Bier- und Branntwein-Zwangs vom 28. Oktober (8(0 (G.-S. S. 45), das Edikt zur Beförderung der Land-Aultur, vom (4- September (8(( (G.-S. 5. 300), sowie durch die Gewerbeordnung vom (7. Januar (845 (G.-S. 5. 4(). Zm engen Anschluß an die preußische Gewerbeordnung hat dann die Reichsgewerbe - Mrdnung (HZ 7 und 8) die mit den ausschließlichen Ge werbeberechtigungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte, insbesondere das mit einer Brauerei oder Braugerechtigkeit verbundene Recht, die Ver braucher zu zwingen, daß sie ihr Getränk ausschließlich von den Be rechtigten bezogen (Brauzwang) teils aufgehoben, teils für ablösbar erklärt. Auch das Salzmonopol, d. h. das Gewerberegal und Salzhandels- Vorrecht der Stadt Görlitz wurde durch die neuere Gewerbe- und Steuer- Gesetzgebung beseitigt. Am 8. Mai (867 kam es zwischen den deutschen Regierungen zu einer Uebereinkunft wegen einer Abgabe von Salz (R.-G.-B. S. 49)- Danach sollte unter Beseitigung der bestehenden Monopole im Zollvereinsgebiet der freie Verkauf mit Salz hergestellt und für das in diesem Gebiet gewonnene sowie das aus dem Auslande eingeführte Salz eine bestimmte Abgabe eingeführt werden. Auf dieser Uebereinkunft beruht das bisher noch in Geltung befindliche, für das Gebiet des norddeutschen Bundes erlassene Gesetz betr. die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom (2. Oktober (867 (R.-G.-B. S. 40). Das Salzmonopol wurde durch eine Salzsteuer ersetzt, die bisher als Reichssteuer erhoben ward (R.-Verf. Art. 35). ss. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung). 7. Der sonst übliche Abzug, auch Abschoß oder Lehngeld genannt, ckstraotus rsslis, osusus bsrsäitg.rius, bsrollituriu, fand unter den städtischen Einwohnern und den Landsassen nicht statt. Sagte sonst jemand sein Bürgerrecht auf und zog aus der Stadt, so mußte er diesen Abzug bezahlen; es war dies eine Abgabe, die von einer in das Ausland gehenden Erbschaft entrichtet wurde, oder eine beim Auswandern in ein fremdes Land zu entrichtende Auote des Vermögens (um (750 in Görlitz 2 v. H.). Vergl. A. L.-R. II (7, ßtz (40—(42. von Abfahrtsgeldern. — Das Recht, diese Abgaben zu fordern, wurde als Regal aufgefaßt, und den Landesherren allgemein zugeschrieben, ging später aber auch auf die Stadtgemeinden, Gerichts- und Gutsherrschaften über. So haftete auf zahlreichen Grundstücken die Verpflichtung, bei allen Veräußerungs- und Vererbungsfällen, mitunter mit alleiniger Ausnahme der Vererbungen an