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212 Eberhard Windecke. und Privilegien der Stadt Mainz, die ihr von römischen Königen und Kaisern, unsern Vorgängern, dem Reiche und von uns ver liehen und bestätigt sind, freventlich gehandelt habt und Verfahren seid/) wodurch Ihr uns gegenüber in die Strafe und Buße, sowie in die der Stadt Mainz sicherlich verfallen und verpflichtet seid, dieselbe in unsere königliche Kämmerei zu zahlen. Daher fordern und laden wir Euch sammt und sonders vor und ge bieten Euch kraft unserer römischen Königsmacht ernstlich durch dieses Schreiben, daß Ihr am vierzehnten Tage, nachdem Euch dieses Schreiben überantwortet ist, wenn dieser Tag ein Gerichts tag ist, vor uns erscheinet, wo wir auch dann im Reiche sein und zu Gerichte sitzen werden, und Euch dem Gerichte stellet und Euch wegen der Klage betreffend die erwähnte That und die Schädigung der genannten Freiheiten und Privilegien ver antwortet und den: Rechte folget mit Erhaltung von unserer und des Reiches Gnade und bei Strafe der Pöne und Buße, die man Euch auf den Rath von uns und der Reichsfürsten auferlegen würde. Falls Ihr Euch ungehorsam hiergegen finden lasset, wenn Ihr kommt, oder nicht, so wollen wir in diesen Angelegenheiten thun und verfahren, wie billig ist. Gegeben zu Straubing anno 1430 nach Christi Geburt, am Abend unser lieben Frauen narivitatig. 248. Wie die Kurfürsten, der Bischof von Köln, der Bischof von Trier, Herzog Ludwig von Heidelberg, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg zu Nürnberg bei unserni Herrn, dein Könige waren. Im Jahre 1431 kamen die geistlichen und weltlichen Fürsten und König Sigmund, wie unten erzählt ist, sowie auch die Ver treter der Reichsstädte nach Nürnberg. Denn als die Fürsten zu Preßbnrg waren, hatte der König zu den Fürsten, Herren I> Droyscn, p. 211. hat mit großem Scharfsinn »achzuweisen gejucht, daß dies nichts anderes sei, als die Weigerung der zwölf patricischcn Rathsherren gegen Staudesgcnosfen ge richtlich einzuschrciten, welche eine Anzahl Mainzer Bürger überfallen, gemißhandelt und ge< fangen gesetzt hatten.