Volltext Seite (XML)
98 Eberhard Windecke. Keine weltliche oder geistliche Vorladung außer Landes soll zugelassen werden. 119. Daß keine Bullen auf Pfründen und keine Aktenstücke ins Land gebracht werden sollen. Es sollen keine Bullen auf Pfründen oder Würden, keine Aktenstücke vom Hofe des Papstes oder anderswoher, und keine Urkunden, welcher Art sie auch seien, in das Lande mehr zu gelassen werden, es sei denn mit Genehmigung des Königs und der Herren. 120. Daß man bei geistlichen Käufen die Weihe und un gewöhnliche Schwüre unterlassen soll. Die Hochwürdigen sollen bei geistlichen Käufen fnichts zu neu erdachten Eidschwüren und Sprüchen zur Heiligung zu- gelasseu werden. H 121. Wie der König das Land bei seinem alten Herkommen bleiben lassen soll. Des Königs Gnade soll Wittwen und Waisen und Land leute bei des Landes Rechten bleiben und gerecht richten lassen und Schatzungen, Bestechung, Aussprüche und ^widerrechtliches Beschirmung der Landtafel und andere unziemliche und unbillige Dinge abstellen.-) Auch geruhe seine Gnade die Kriege der Herren beizulegen. 122. Der König soll von Niemand ein Erbe annehmen. Auch geruhe des Königs Gnade bei keinem Todesfall oder Anheimfallen etwas zu nehmen, es sei denn, daß Jemand keine letztwillige Bestimmungen und keine Verwandteil für seine Be sitzungen hinterließe. 123. Daß des Landes Schütze nicht anders als zum Nutzen des Landes angelegt werden sollen. Alle Schätze des Königreichs Böhmen, sollen nicht verzehrt werden, sintemal sie vor Alters zum besten des böhmischen Volkes