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Denkschrift über Ureuszens ständische Verfassung.') An den Staatsminister von Stein. Frankfurt, den 4. Februar 1819. tz- 1. ^ie mir mitgetheilten Papiere enthalten so verschiedentliche Aufsätze, das; eS gleich schwer sein würde, sich über alle zu verbreiten, oder einen ein zelnen zu genauerer Prüfung herauszuheben, so sehr auch besonders einige durch ihre innere Trefflichkeit und die Gediegenheit der Gedanken einladen. Da es indeß hier doch nur darauf ankommt, die Uebereinstimmung mit den in den sämmtlichen Vorschlägen enthaltenen leitenden Ideen anzudeuten, oder die etwaigen Zweifel dagegen auseinander zu setzen; so wird es am besten sein, alle Hauptpunkte, die bei Einrichtung landständischer Ver fassungen in den Preußischen Staaten Vorkommen können, kurz durchzugehen und sich von der Art, wie man sie behandelt zu sehen wünschen würde, Rechenschaft zu geben. Auf diesem Wege wird man zugleich auf in jenen Papieren nicht berührte Punkte stoßen, und dadurch Gelegenheit zu neuen mündlichen oder schriftlichen Erörterungen finden. §- 2. Dieser Methode zufolge wird daher hier 1) von dem Zwecke und dem Geschäftskreise der landständischcn Behör den (dies Wort in seiner weitesten Bedeutung genommen), 2) von ihrer Bildung und Wirksamkeit, 3) von dem Gange, wie sie stufenweise in Thätigkeit gebracht werden müßten, nach einander geredet werden. I. Zweck und Geschäftskreis der landständischen Behörden überhaupt. tz- 3- Als die Hauptzwecke der Einrichtung einer landständischen Verfassung werden in den anliegenden Papieren sehr richtig folgende angegeben: ') Denkschriften des Ministers Freiherrn von Stein über deutsche Ver fassungen. Herausgegeben von G. H. Pertz. Berlin 1848. S. 96—175.