Volltext Seite (XML)
61 tz. 39. In Absicht der Form der auszusprechenden Mißbilligung eines Gesetz vorschlages könnte bestimmt werden, daß, um die Zustimmung zu demselben zu bewirken, die absolute Mehrheit der Stimmen genügen sollte, dahin gegen, um die Nichtannahme zu begründen, Vs der Stimmen sich gegen den Vorschlag vereinigen müssen. In der That ist die absolute Mehrheit von zu vielen zufälligen Umständen abhängig, als daß sie bei einer so wichtigen Angelegenheit, wie die erklärte Mißbilligung eines Gesetzvor schlages von Seiten der Stände ist, für entscheidend angesehen werden könnte. Bei der Zustimmung ist cs hingegen offenbar anders, indem ein Gesetz, über welches die Regierung mit der Mehrheit der Deputirten über einkommt, schon ohne darauf zu sehen, wie groß oder wie klein diese Mehrheit ist, ein größeres Gewicht bei der öffentlichen Meinung haben muß. tz- 40. Wollte man den Ständen ganz und gar keine andere, als eine be- rathende Stimme beilegen, so würde es besser sein, nur bei Provinzial- stäuden stehen zu bleiben und niemals allgemeine zu versammeln. Zwar würde auch dies in ein Labyrinth von Schwierigkeiten führen; allein über Entschlüsse, die man doch auszuführen gesonnen ist, allgemein auszu sprechende Mißbilligung gleichsam Hervorrufen zu wollen, kann unmöglich zweckmäßig genannt werden. Daß dagegen Provinzialstände über allge meine Gesetze keine entscheidenden Stimmen abgeben können, rührt unmittelbar aus ihrer Natur und ihrer Stellung her. Recht der Beschwerdeführung. . . tz. Auch dies Recht läßt verschiedene Grade zu. Die Stände können: 1) bloß die Mängel der Verwaltung anzeigen, und auf deren Abhülfe antragcn; 2) oder den Landesherrn ersuchen, diejenigen Minister zu entfernen, welchen die Fehler der Verwaltung zur Last gelegt werden; 3) oder endlich die Minister in Anklagestand setzen. §. 42. Der erste Grad ist unbedenklich und versteht sich von selbst. Der zweite wäre in jeder Art gefährlich und verderblich. Das Ministerium kann nur collectiv, und als ein unzertrennlicher Körper den Ständen gegen überstehen, und es muß strenge darauf gehalten werden, daß die Stände nie aus diesem Standpunkte hinausgehen. Ob die Stände das Recht der Anklage ausüben, und die Minister daher ganz eigentlich in Verantwort lichkeit gegen sie gesetzt werden sollen, ist eine Frage, die der Landesherr selbst allein entscheiden muß. Gegen die Sache ist nichts zu sagen, sie ist vielmehr unläugbar heilsam. Allein diese Befugniß stellt die Stände, die auch einen vom Regenten beschützten Minister angreifen können, in eine gewissermaßen imponirende Lage gegen ihn. Auf alle Fälle kann ihnen das Recht nicht bestritten werden, da, wo sie solchen Dieustvergehungen einzelner Staatsbeamten auf die Spur kommen, welche ein peinliches Ver fahren zulassen, dieselben namentlich der Regierung anzuzeigen, und nach einem durch die Mehrheit genommenen Beschluß, auf ordnungsmäßige Untersuchung der Vergehungen anzutragen. Dies Letztere würde das Einzige sein, was unter allen Umständen