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1K. Juli IS 10 für die erste Kommunion der Kinder folgende allgemein zu beobachtende Vorschriften erlassen: I. Das Unterscheidungsalter für die Beichte sowohl wie für die hl. Kommunion ist dasjenige, in dem das Kind zu denken anfängt, d. h. ungefähr das siebente Jahr, unter Umständen später oder auch früher. Und zu dieser Zeit beginnt die Pflicht, die beiden Gebote der jährlichen Beichte und Kommunion zu erfüllen. II. Zur ersten Beichte und zur ersten heiligen Kommmunion ist nicht eine vollständige und genaue Kenntnis der christlichen Lehre erforderlich. Die Kinder müssen aber später den ganzen Katechismus entsprechend ihrer Fassungskraft stufenweise sich an eignen. III. Um sich auf die erste Kommunion würdig vorzubereiten, müssen die Kinder in der Religion soweit unterrichtet sein, datz sie diejenigen Glaubens- Wahrheiten, die jeder unbedingt wissen und glauben mutz, gemätz ihrer geistigen Befähigung erfassen, das eucharistische Brot vom gewöhnlichen Brote unter scheiden und so mit der ihrem Alter angemessenen Andacht zum Tische des Herrn hinzutreten. IV. Die PfliHA-der Kinder, zu beichten und zu kommunizieren, fällt hauptsächlich auf die zurück, die für die Kinder zu sorgen haben, nämlich auf die Eltern, die Lehrer und den Pfarrer. Sache des Vaters aber oder seines SellvertreterS und des Beicht vaters ist es, gemätz dem Römischen Katechismus, die Kinder zur ersten Kommunion zuzulassen. V. Einmal oder mehrmals im Jahre sollen die Pfarrer eine gemeinschaftliche Kommunion ankündigen und veranstalten, und sie sollen hierzu nicht blotz die Erstkommunikanten zulassen, sondern auch diejenigen, welche unter Zustimmung der Eltern und des Beicht vaters, wie vorhin gesagt, schon früher die heilige Kommunion empfangen haben. Für die ersteren wie für die letzteren mögen einige Tage der Belehrung und Vorbereitung vorangehen. - VI. Diejenigen, denen die Sorge für die Kinder obliegt, sollen sich alle Mühe geben, damit die Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum Tische de» Herrn gehen, womöglich alle Tage, wie Christus selbst und die Kirche eS wünschen, und zwar immer mit der ihrem Alter entsprechenden Andacht. Ferner seien sie eingedenk der ihnen obliegenden hochwichtigen Pflicht, dafür zu sorgen, datz die Kinder den Besuch des gemeinsamen KatechiSmuSunterrrichteS fortsetzen, oder datz sie auf andere Weise den erforderlichen religiösen Unterricht erhalten. VII. Die Sitte, die Kinder auch nach erlangtem Vernunftgebrauche nicht zur Beichte zuzulassen, oder sie niemals zu absolvieren, ist durchaus zu verwerfen. Darum soll sie von Bischöfen, unter Umständen selbst mit Anwendung der ihnen Anstehenden Rechtsmittel, gänzlich ausgerottet werden. VIII. Durchaus verwerflich ist ferner die Unsitte, den Kindern trotz des bereits erlangten Vernunft gebrauches die heilige Wegzehrung und die letzte Ölung vorzuenthalten und sie zu begraben nach dem Ritus für die Beerdigung der vor dem Vernunft gebrauche gestorbenen Kinder. Gegen die, welche von diesem Mißbrauche nicht «blassen, sollen die Bischöfe mit Strenge Vorgehen. Vorstehende von den Kardinälen gefaßte Beschlüsse hat der Heilge Vater Papst PiuS X. in der Audienz vom 9. August sämtlich genehmigt und hat ungeordnet, das gegenwärtige Dekret zu erlassen und zu ver kündigen. Allen Bischöfen hat er aufgetragen, daS Dekret nicht bloß den Pfarrern und dem KlernS bekannt zu machen, sondern auch dem Volke, dem es jedes Jahr zur österlichen Zeit in der Landessprache vorgelesen werden soll. Die Bischöfe selbst aber sollen alle fünf Jahre wie über die andern Diözesan-An- gelegenheiten, so auch über die Befolgung dieses Dekretes an den heiligen Stuhl berichten. Alle etwa entgegeiistehenden Vorschriften U'd Gewohnheiten werden durch das gegenwärtige Dekret ausgehoben. Gegeben zu Rom im Hause der heiligen Sakramenten-Kongregation am 8. August 1910. Skard. Aerrata, Präfekt, PH. Giustini, Sekretär.