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Beilage zur Sächsischen Bolkszeitung. Fastenordnnng sür das Apostolische Nikariat im Königreiche Sachsen und die Apostolische Präfektur in der Sachs. Gberlaufih. 1. Als Kasttage, an denen kein Misch genossen werden darf und nur einmalige Sättigung erlaubt ist, sind zu halten: der Aschermittwoch und die Quatembermittwoche, die Quatemberfretlage und die Freitage in der Fastenzeit, der Gründonnerstag. Karfreitag, Karsonnabend und die Vigil von Weihnachten. 2. AIS Aasttage, an denen Fleischspeisen erlaubt sind, doch nur eine Sättigung stattfinden soll und bei einer und derselben Mahlzeit nicht Fleischspeisen und auch Fischspeisen genossen werden dürfen, sind zu halten: alle übrigen Werktage der vierzigtägigen Fasten zeit. die Quatembersonnabende und die Vigilien vor den Festen: Pfingsten, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt und Aller heiligen. An den sechs Fastensonntagen ist es nicht gestattet, bet einer und derselben Mahlzeit außer den Fleisch- speisen auch Fischspeisen zu genießen. 3. Nur Avstinenjtage ohne Kaste» sind: alle übrigen Freitage im Jahre, auf die nicht ein gebotener Feiertag fällt. 4. An den Tagen, an welchen Fleischgenuß verboten ist. darf zur Zubereitung der Speisen Fett. Speck oder Fleischbrühe gebraucht und Fleischbrühe auch als Getränk genossen werden. Jedoch sind von dieser Erlaubnis ausgeschlossen der Gründonners tag, Karfreitag und Karsonnabend. 5. Die Verpflichtung zur Abstinenz beginnt mit dem 7. Lebensjahre, die zum Faste» erstreckt sich vom 21. bis zum 60. Lebensjahre. Von der Verpflichtung des Fastens sind be freit Kranke, Schwächliche, denen der Arzt das Fasten untersagt, solche, welche durch Fasten in der Erfüllung ihrer BerufSpfltchten gehemmt werden, und aktive Militärpersonen. 6. Es wird jedoch an allen Fast- und Absttnenztagen mit Ausnahme des Karfreitags der Genuß von Fleischspeisen erlaubt: den Militärpersonen und deren Hausgenossen, so- wie den Personen, bei denen Soldaten in Kost sind, oder die sich der Ausübung der Kranken pflege widmen, den Reisenden und denen, die als Hausgenossen oder im Dienste bei Nicht katholiken ihre Kost empfangen, den Gast wirten, ihren Hausgenossen und Gästen, des- gleichen auch jenen, die ihre Mahlzeit im Gast- Hause oder aus dem Gasthause nehmen müssen. Die katholischen Pfarrämter. Pfarradministrationen und geistlichen Vorstände katholischer Kirchen nnd Kapellen im Königreiche Sachsen werden hiermit aufgefordert, im Lause des Jahre» die Fasttage, ihr Eintreffen und wie sie zu halten sind, an den Sonntagen vorher zu verkünden. Da das ursprüngliche Fastengebot bedeutend ab- mildert ist, so sollen alle Gläubigen ein beliebiges Almosen je nach ihrem guten Willen und Vermögen geben. In den Kirchen mögen Büchsen mit der Aufschrift Kasten-Almosen aufgestellt werden. Diese Almosen werden sür die Zwecke des BonifatiuS- Vereins in der eigenen Diözese verwendet. Wer nicht imstande ist, ein solches Almosen zu ent- richten, soll an den Fastensonntagen die Litanei vom Leiden Christi oder den schmerzhaften Rosen kranz beten für die Anliegen der Kirche. Die österliche Zeit beginn! in den Erblanden und in der Oberlausitz mit dem Aschermittwoch und endet mit dem Dreisaltigkeitssonntage eingcschlosscn. Jeder katholische Christ ist unter einer schweren Sünde verpflichtet, während der österlichen Zeit tue Lakramente der Buhe und de» Altars würdig zu empfangen. Die fünf jährlichen Kirchensammlunge» find in nachstehender Reihenfolge abzuhalten: 1. für die Zwecke des llvoner MI««ion»verelnr au einem Fastensonnlage, 2. für die Zwecke des 5t. Jorephrvereinr ru Hachen am dritten Fastcnsonntage, den io. März, als dem Feste des heiligen Joseph, 3. sür die Zwecke des Verein« vom heiligen Lantle ru Köln am Karfreitag und für aie eurtoäie Iler heiligen Krade« am Karsonnabend, 4. für die Zwecke des Vonikatiurvereinr ru pailrrdorn am 4. Juni, dem Sonntage vor dem Feste des heiligen Bonifatius, 5. die Sammlung des Keterrplennigr am Sonntage nach dem Feste des heiligen Erzengels Michael. Die auf den 6. Januar (Epiphanie) vom Apostolischen Stuhle angesetzte Sammlung — für die Zwecke der kntirltlavrrri — bleibt in Kraft. Weiter wird auf Wunsch des Heiligen Vaters für die Bedürfnisse der orientalirche» Kirche» eine Sammlung an einem Sonntage in dem Monat August angeordnet. Jede der Sammlungen ist an dem Sonntage zuvor, sowie am Tage der Sammlung selbst den Gemeinden von der Kanzel zu vermelden Die Sammlungen sind durch entsprechende Bezugnahme in der Predigt am Tage der Sammlung zn empfehlen. Der Ertrag der occi zuerstgenannten Sammlungen ist gleichzeitig bis Mitte Mai in den Erblanden an das Apostolische Vikariat, in der Obcrtausitz an das Domstiftliche Konsistorium einzuscndcn, der Ertrag der vierten Sammlung spätestens Ende Juni und der der fünfte» Ende Oktober ebendahin. Außerdem ist: je einmal im Mona», außer im Monat August, an einem Sonntage, dessen Wahl den hochwürdigen Herren Pfarrern und Administratoren freisteht, eine Sammlung für Kirchenbauten Im Hantle abzuhallen. Die Er trägnisse dieser Sammlungen sind in den Monaten Juni und Dezember jedes Jahres an die Behörde abzuliefern.