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61, 14. März 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 3301^tz IV. Die Kabinettsverordnung kann verlangen, datz der Genus; der durch dieses Gesetz gewährten Rechte der Erfüllung derjenigen Bedingungen und Förmlichkeiten unterzuordnen sei, die gegebenenfalls von genannter Verordnung vorgeschrieben werden. V. Die Kabinettsverordnung kann hinsichtlich der An wendung der ans die Legitimation des Urheberrechtsinhabers bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes die nach dem Stande der Gesetzgebung des fremden Landes notwendig er scheinenden Abänderungen treffen. VI. In der Anwendung der auf die schon bestehenden Werke bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Ka- binettsverordnung die als zweckmäßig angesehenen Abände rungen anbringen und anordnen, daß keine dieser Bestimmun gen dahin ausgelegt werden dürfe, als ob das Recht zum Ver bot der Herstellung oder Einfuhr einer Übersetzung je wieder aufleben würde, wenn es gemäß Art. 5 des Gesetzes von 1886 über den Internationalen Schutz des Urheberrechts schon er loschen ist*). 2. Eine auf Grund dieses Artikels erlassene Kabinetts verordnung findet ihre Anwendung auf die verschiedenen, darin bezeichnten oder angegebenen Länder. Artikel 30. Anwendung des zweiten Teiles auf die britischen Besitzungen. 1. Eine auf Grund des zweiten Teiles dieses Gesetzes erlassene Kabinettsverordnung findet ihre Anwendung in allen unter demselben stehenden Besitzungen I. M. mit Aus nahme derjenigen, die sich selbst regieren und jeder andern in der Verordnung besonders namhaft gemachten Besitzung, auf die I. M. sie nicht anwenden zu sollen glaubt. 2. Der Gouverneur jeder sich selbst regierenden, unter die sem Gesetze stehenden Besitzung kann hinsichtlich derselben ähnliche Kabinettsverordnungen erlassen, wie I. M. auf Grund dieses Teiles des Gesetzes sie hinsichtlich der nicht selbst ständig regierten Besitzungen zu erlassen ermächtigt ist. Die Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes finden mit den nöti gen Abänderungen entsprechende Anwendung. 3. Hält I. M. es für zweckmäßig, von den Bestimmungen einer Verordnung einen gewissen Gebietsabschnitt Ihrer nicht selbständig regierten Besitzungen auszunehmen, so kann I. M. in der nämlichen oder einer anderen Kabinettsverordnung er klären, diese Verordnung und dieser Teil des Gesetzes finde auf den genannten Gebietsabschnitt keine Anwendung, aus genommen insofern, als dies notwendig ist, um zu verhindern, datz die vor Erlaß dieser Verordnung erworbenen Rechte nicht geschädigt werden. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Der Hauptautzschutz für die Privatbearnten-Bersicheruiig — In Berlin hat die diesjährige Vertreterversammlung des Laupt- ausschusses für staatliche Pensionsversicherung unter Beteiligung der Delegierten von über 40 Angestellten-Verbänden stattgefunden. Den Verhandlungen ging eine Sitzung des Siebener-Ausschusses mit den Vertretern der Regierung voran, in der Fragen über die Organisation der Versicherung erörtert wurden. Die Vertreter- Versammlung beschloß nach Erledigung des Rechenschaftsberichtes und der Jahresrechnung über das letzte überaus erfolgreiche Jahr in voller Übereinstimmung die Fortführung der gemeinsamen Arbeit, Mitwirkung am weiteren Ausbau des Gesetzes und seiner *) Dieser Artikel des nun abgeschafsten Gesetzes von 1886 anerkennt für die fremden, speziell die verbandsländischen Werke ein übcrsetzungsrecht, das so lange dauert wie das Ver- viclfältigungsrecht, sofern innerhalb 10 Jahren eine autorisierte englische Übersetzung des fremden WerkeD erschienen ist. (übers.) Börsenblatt fiir den Deutschen Buchhandel. 79. Jahrgang. inneren Organisation. Es wurde ferner ein Unterausschuß zur Prüfung der Frage der Vereinheitlichung des Privatbeamten, rechts eingesetzt. Für die Fortführung der Arbeit wurden größere Mittel bewilligt und daher die Beiträge von 4 auf 6 für je t000 Mitglieder erhöht. Bei den Wahlen für die Organisation der Versicherung werden sich die im Hauptausschuß vereinigten Verbände jeder Bekämpfung untereinander enthalten. Die bis- herige Leitung einschließlich der gesamten Siebener Kommission wurde aufs neue bestätigt. Die englische Vücherprodnktion im Jahre 1911 — D e Zahl der Bücher, die während des letztabgelaufenen Jahres im Gebiet des Vereinigten Königreichs als erschienen verzeichnet wurden, beträgt nach kabliLder«' ^Veelcl^ 10 914, was gegenüber der Ziffer des Vorjahrs eine Zunahme um 110 bedeutet und zu gleich die höchste bisher erreichte literarische Produktionsziffer in England darstellt. Besonders deutlich trat die Zunahme in Philo sophie und Religion, Naturwissenschaft und Technologie, Geschichte und Biographie, Versdichtung und Dramazutage, während Unter richtswesen und Philologie sowie Medizin geringe Abnahme er- kennen ließen. Weit stärker waren indessen die Abweichungen, die innerhalb der einzelnen Monate des letzten Jahres in bezug auf die Verlagstätigkeit zu verzeichnen waren: den niedrigsten Stand hatte mit 673 Büchern der Juni — Krönungsmonat! — zu verzeichnen, während die stärkste Produktion (1627 Bücher) der Oktober aufwies. Uber die Entwicklung der englischen Bücher produktion seit dem Jahre 1901 gibt die folgende Übersicht Auskunft: Neue Bücher Neue Auflagen Zusammen 1901 4966 1089 6044 1902 5839 1642 7381 1903 6699 1682 8381 1904 6466 1878 8334 1905 6817 1436 8252 1906 6985 1618 8603 1907 7701 2213 9914 1908 7612 2309 9821 1909 8446 2279 10725 1910 8468 2336 10804 1911 8530 2384 10914 «L. Rom Reichsgericht. Ist der Zusatz »junior« ein deutlich unterscheidender Firmenzusatz? (Nachdruck ver boten.) — § 30 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches bestimmt: Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. In einem Konkurrenz, und Firmenstreite der Brüder Stiller in Berlin, Inhaber der in Berlin und Umgebung genugsam bekannten Schuhwarenhäuser, hatte sich das Reichsgericht mit der Frage zu befassen, ob der Zusatz »junior« ein solcher deutlich unterscheidender Firmenzusatz ist. Das vom Vater der streitenden Brüder 1867 gegründete Schuhwarenhaus war zunächst vom Jahre 1894 ab vom älteren der Brüder, Reinhold Stiller, unter der eingetragenen Firma »Schuhwarenhaus Karl Stiller« weitergesührt worden. Vom Jahre 1902 bis 1910 war auch der jüngere Bruder Karl Stiller Mitgesellschafter gewesen. § 11 des Gesellschaftsvertrages bestimmte, daß bei Kündigung der Gesellschaft der ältere Bruder Reinhold berechtigt sein sollte, die bisherige Firma weiterzu führen. Nach seinem Ausscheiden gründete aber der jüngere Bruder gleichfalls in Berlin Schuhwarengeschäfte und führte als Firma seinen eigenen Namen Karl Stiller. Der Register richter lehnte aber die Eintragung dieser Firma ab, da schon die gleiche Firma in Berlin bestehe. So wurde denn die jüngere Firma »Karl Stiller jr.« genannt. Doch auch gegen diese Firma erwirkte der ältere Bruder Reinhold Stiller in allen drei Instanzen ein rechtskräftiges Urteil dahin, daß der Zu satz »jr.« noch kein deutlich unterscheidender Zusatz sei. Das Reichsgericht hatte in diesem Prozesse ausgesührt, daß trotz des 431