Volltext Seite (XML)
3302 Börsenblatt f. i>. Dtschn. VuchhanbeL. Nichtanltlicher Teil. ^ 61, 14 März 1S12. Zusatzes »jr.« die Bezeichnung Karl Stiller Kennzeichen für die Waren des Reinhold Stiller sei und daß diesem Schlag worte gegenüber der Zusatz »jr.« ganz verschwinde und dem Publikum kein genügend deutliches Unterscheidungsmerkmal biete. Nun versuchte es der jüngere Stiller damit, den Zusatz junior auszuschreiben und ausdrücklich besonders zu unterstreichen. Erst in diesem Gebrauche des Zusatzes junior erblickten die Ge richte einen deutlich unterscheidenden Zusatz und wiesen die Klage des älteren Stiller, dem Bruder die Firma »Karl Stiller junior« gleichfalls zu untersagen, ab. Das Kammergericht Berlin führte auf die Berufung des Klägers aus, daß der Zusatz »junior« der Vorschrift in § 30 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches voll genüge und daß darum kein unbefugter Gebrauch der Firma »Karl Stiller junior« seitens des Beklagten vorliege. Der Zusatz »junior« unter scheide die neue Firma mit hinlänglicher Deutlichkeit von der alten Firma. Die Absicht unlauteren Wettbewerbs rechtfertige nicht, an die Deutlichkeit der Unterscheidung größere Anforderungen zu stellen, als die, welche § 30 des Handelsgesetzbuchs allgemein vor schreibe. Auch § 11 des zwischen den Brüdern geschlossenen Ge- selljchaftsvertrags gäbe dem älteren Bruder nur das Recht, die bisherige Firma »Karl Stiller« weiterzusühren, verbiete dem jüngeren Bruder aber keineswegs, den Namen Karl Stiller mit deutlich unterscheidendem Zusätze zu führen. Auch der § 16 des Wettbewerbsgesetzes könne die Klage nicht stützen, da der Zusatz »junior« die Verwechslungsgefahr für beide Firmen hinreichend ausschließe. Gerade der Umstand, daß der Beklagte den Zusatz junior voll ausschreibe und noch unterstreiche, bewirke, daß dieser Zusatz besonders kräftig hervor- trete. Gerade durch diesen deutlichen Zusatz weise der Beklagte darauf hin, daß es zwei Schuhfirmen »Karl Stiller« in Berlin gebe und daß seine, des Beklagten Firma, die jüngere sei. Der Zusatz junior habe auch nicht etwa allgemein die Bedeutung, daß oie so bezeichnte Firma damit als Filiale oder Ab zweigung einer gleichlautenden anderen Firma gelten solle. Denn viele Firmen bezeichnten sich als junior, ohne zu den gleichlautenden anderen Firmen in irgend einer Be- ziehung zu stehen. Der Zusatz »junior« sei jedenfalls objektiv geeignet, jede Verwechslungsgefahr auszuschließen. In diesem Prozesse trat auch das Reichsgericht auf die Seite des jüngeren Stiller, indem es die Revision des klagenden älteren Bruders zurückwies. Dagegen erkannte es zu gunsten des letzteren in einem zweiten Prozesse, der von dem jüngeren Bruder gegen den älteren hinsichtlich verschiedener diesem eingetragenen Waren zeichen, wre z. B. »Stiller«, »Karl Stiller«, »Schuh-Stlller«, »Schuhwarenhaus Stiller«, angestrengt war. Diese Zeichen seren nach 8 13 des Warenzeichengesetzes zulässig, auch dessen 8 12 be rechtige den Beklagten, diese Zeichen als Abkürzungen seiner Firma zu benutzen. Diese Warenzeichen habe der Beklagte ge braucht, noch ehe der jüngere Bruder seine Firma Karl Stiller junior verwendet habe. Es könne darum dem älteren Bruder nicht zugemutet werden, diese Zeichen bloß deshalb zu unterlassen, weil es dem jüngeren Bruder gefallen habe, eine ähnliche Firma zu wählen. Die Zeichen seien als Kennzeichen für die Waren des älteren Stiller aber auch so bekannt, daß eine Verwechslungs gefahr ausgeschlossen wäre. (Aktenzeichen 11 490/485/. 1.) Die Generalversammlung der deutschen Lhakespeare- Gesellschaft findet am 23. April im großen Armbrustschützensaale zu Weimar statt. Die Versammlung wird durch den Jahresbericht des Präsidenten Professor Or. Aloys Brandt eröffnet werden. Den Festvortrag hält Professor vr. Georg Sarrazin von der Universität Breslau über »Shakespeare und der Landmann«. Darauf wird Or. Paul Wislicenus über die »Darmstädter Toten- maSke des Dichters« reden, über die er im Sommer 1008 ein reichillustriertes Buch herausgegeben hat. Am 23. April wird auf dem Hoftheater neu inszeniert der »Hamlet« (auf stilisierter Bühne) gespielt werden. Ein Reichsschulmuseum in Leipzig? — Auf dem dies jährigen Verbandstag akademisch gebildeter Lehrer Deutschlands in Dresden soll ein Antrag auf Errichtung eines Reichsfchul- museums in Leipzig gestellt werden. Rene Vücher, Kataloge »sw. für vuchhändler. Predigt- und Erbauungsliteratur. — Antiqu.-Katalog Nr. 148 des Göttinger Antiquariats vr. Friedr. Wecken in Göttingen, Barfüßerstraße 10. 8°. 62 S. 1885 Nrn. 6ro88 Uos-ä. 8". 28 8. 871 Nrn. 8odÄ>üau§ kür Zebulbidliotbelren b680nck6r8 eignen. 8°. 32 8. Bei der Gruppierung nach Altersstufen, die in dem Ver zeichnis sehr praktisch als Marginalien am Rande jeder Seite angegeben sind, ist der Verlag dem Ratgeber von F. Johannesson, »Was sollen unsere Jungen lesen?« gefolgt. Das Verzeichnis ist bestimmt, direkt an die Schul- oder Schul- bibliotheks-Leiter gesandt zu werden. Auf den Bezug durch das Sortiment ist ausdrücklich hingewiesen. LrUaloAS von kuttkrrmmsr L Uüdlbrseüt in öerlin W. 56, ^rLN2Ö8i8edo 8tr. 28: I. Verzeichnis der im Verlage von P. L M. erscheinenden Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes 1873 bis Ende Oktober 1911. (Zu beziehen durch jede Buchhandlung des In- und Auslandes.) Gr..8°. 40 S. Otto Ickübldrsodt. Xt,1V. Irrbr^Lnz 1911. Nr. 3" 4. UärL —4pril. Or. 8°. 8. 67—130. Nr. 961—1973. Personalnachrichten. Heinrich Kämpchen 1°. — In Linden a. d. Ruhr ist der Bergarbeiter und Schriftsteller Heinrich Kämpchen im Alter von 64 Jahren gestorben. Neben den Kampfgesängen, die er an die Bergarbeiter richtete, hat er zahlreiche Gedichte von echt volks tümlicher Lyrik geschrieben. In dem unter dem Titel »Aus Schacht und Hütte« in Bochum erschienenen Erstlingswerke über wogen die Tendenzgedichte. Vor einigen Jahren hat Kämpchen unter dem Titel »Neue Lieder« eine zweite Folge seiner Lieder herausgegeben. In diesem Bändchen sind mit besonders glück licher Hand alte Bergmannssagen behandelt. Der im Dezember 1909 herausgekommene dritte Gedichtband »Was die Ruhr mir sang« betont besonders die Poesie der Heimat im engeren und weiteren Sinne. Sprechsaal. ^ ^ ^ »Direkt Per Post.« Es ist mir in letzter Zeit einige Male vorgekommen, und zwar meist von großen Handlungen, daß Bücher direkt gesandt wurden, weil auf dem Bestellzettel (nicht Bestellkarte), der über Leipzig geht, als Vezugsweg — direkt per Post — unter strichen war. Nun ist doch diese Notiz lediglich für den Kommissionär be stimmt, d. h. der pp. Verleger unterstreicht auf der Faktur als Zusendungsweg — direkt per Post —, damit der Kommissionär das Buch nicht eventuell in einen Fuhrballen steckt. In dem Lehrbuch des Deutschen Buchhandels von Paschke u. Rath Band I, Seite 109 u. sf. steht das auch unzweideutig! Wie komme ich nun aus Unkenntnis der Expedienten zu den jeweils berechneten Portoauslagen, wenn die Firmen sich weigern, sie zu ersetzen? Offenburg, den 11. März 1912. Johannes Trübe.