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3300 Börsenblatt f. b. Dlschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 61. 14. Mär, 1S1L. 2. Wird vom Staatssekretär durch eine in der »London Gazette« veröffentlichte Bekanntmachung bescheinigt, daß irgendeine selbständige Besitzung eine Gesetzgebung angenom men hat, durch welche diejenigen Werke, deren Urheber im Zeitpunkt der Hervorbringung des Werkes britische, anderswo als in der Besitzung wohnhafte Untertanen oder aber fremde, in den unter diesem Gesetz stehenden Besitzungen I. M. wohn hafte Staatsbürger sind, in dieser Besitzung der Hauptsache nach gleiche Rechte genießen wie die von diesem Gesetz ein geräumten, so wird die Besitzung, so lange die genannte Ge setzgebung besteht, hinsichtlich der durch dieses Gesetz Merkanti len Rechte wie eine unter demselben stehende Besitzung be handelt. Der Staatssekretär wird ermächtigt, diese Bescheini gung selbst für den Fall auszuslcllen, wo die im Gesetz der Besitzung enthaltenen Vorschriften betreffend die zur Geltend machung der Rechte dienlichen Rechtsbehelfe oder die Ein schränkungen der Einfuhr von im Ausland hergestellten Exem plaren, von den in diesem Gesetz vorgesehenen abweichen sollten. Artikel 26. Gesetzgebende Körperschaften der sich selbst regierenden Besitzungen. 1. Die gesetzgebende Körperschaft einer sich selbst regieren den Besitzung kann jederzeit alle vom Parlamente angenom menen Urheberrechtsgesetze oder ein einzelnes Gesetz, das gegenwärtige inbegriffen, nach Maßgabe ihrer Anwendbarkeit auf genannte Besitzung aufheben. Doch soll keine Derartige Aufhebung gesetzliche, im Zeitpunkt der Aufhebung bestehende Rechte beeinträchtigen. Wenn dieses Gesetz ganz oder teil weise durch die gesetzgebende Körperschaft einer sich selbst re- gierenden Besitzung derart aufgehoben wird, so zählt letztere nicht mehr zu den unter diesem Gesetz stehenden Besitzungen. 2. In einer sich selbst regierenden Besitzung, auf welche dieses Gesetz nicht anwendbar ist, bleiben die von ihm auf gehobenen verschiedenen Gesetze in demjenigen Umfange wei ter bestehen, in welchem sie daselbst in Kraft gesetzt wurden, bis die gesetzgebende Behörde dieser Besitzung sie aufhebt. 3. Hat sich I. M. im Kabinettsrate davon überzeugt, daß die Gesetzgebung einer sich selbst regierenden, nicht unter diesem Gesetze stehenden Besitzung auf deren Gebiet den ver öffentlichten oder nicht veröffentlichten Werken britischer, im Zeitpunkt der Hervorbringung des Werkes anderswo als in der Besitzung wohnhafter Untertanen, einen genügenden Schutz zustchert, so kann I. M. zur Herstellung des Gegenseitigkeit;- schutzes im Kabinettsrat anordnen, daß dieses Gesetz — mit Ausnahme der eventuell in der Verordnung zu bezeichnenden Teile und unter den in letzterer angegebenen Bedingungen — in den unter ihm stehenden Besitzungen auf diejenigen Werke Anwendung finden soll, deren Urheber im Zeitpunkt der Her vorbringung der Werke in der erstgenannten Besitzung wohn haft sind, sowie auf die dort zum erstenmal veröffentlichten Werke. Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen die ser Verordnung können jedoch die Werke, deren Urheber, Briten oder Nichtbriten, in einer nicht unter diesem Gesetze stehenden Besitzung wohnen, keinen irgendwie von demselben gewährten Schutz beanspruchen, außer demjenigen, der durch das genannte Gesetz den zum erstenmal in den unter ihm stehenden Besitzungen I. M. veröffentlichten Werken einge räumt ist. Immerhin kann keine derartige Verordnung irgendwelche Rechte auf dem Gebiete einer sich selbst regierenden Besitzung selber zuerkennen. Dagegen kann der Gouverneur einer unter diesem Gesetz stehenden, sich selbst regierenden Besitzung durch eine Kabinettsverordnung auf dem Gebiete dieser Besitzung die gleichen Rechte verleihen, die gemäß den vorhergehenden Bestimmungen dieser Ziffer I. M. in den andern Teilen Ihrer Besitzungen zuzuerkennen ermächtigt ist. Für die Auslegung dieser Ziffer umfaßt der Ausdruck »eine unter diesem Gesetz stehende Besitzung« jede Besitzung, die hinsichtlich der Ausführung desselben behandelt werden mutz, als wäre sie eine Besitzung, auf die sich die Anwendbar keit dieses Gesetzes erstreckt. Artikel 27. Ermächtigung der gesetzgebenden Körper schaften der britischen Besitzungen zum Er laß von Ergänzungsgesetzen. Die gesetzgebende Körperschaft jeder unter diesem Gesetze stehenden britischen Besitzung kann jede darin enthaltene, auf die Besitzung anwendbare Bestimmung abändern oder vervoll ständigen. Derartige Abänderungen und Beifügungen finden jedoch, mit Ausnahme der auf das Verfahren und die Rechts- behelse bezüglichen, nur auf diejenigen Werke Anwendung, deren Urheber im Zeitpunkt der Hervorbringung dieser Werke in der Besitzung wohnhaft sind, sowie auf die darin zum erstenmal veröffentlichten Werke. Artikel 28. Anwendbarkeit auf die Schutzgebiete. Durch Kabinettsverordnung kann I. M. die Anwendung dieses Gesetzes auf alle unter Ihrer Schutzhoheit befindlichen Gebiete sowie auf die Insel Zypern ausdehnen. Durch den Erlaß einer solchen Verordnung und nach Milgabe ihrer Vor schriften entfaltet dieses Gesetz alsdann seine Geltung, wie wenn die Gebiete, auf die es Anwendung findet, und die Insel Zypem zu den unter ihm stehenden Besitzungen I. M. gehörten. II. Teil. Internationales Urheberrecht. Artikel 29. Ermächtigung zur Anwendung des Gesetzes aus sremdeWerke. 1. Durch Kabineitsverordnung kann I. M. die Anwen dung dieses Gesetzes mit Ausnahme der allenfalls in der Ver ordnung angegebenen Artikel und unter Vorbehalt der Be stimmungen dieses Teiles des Gesetzes sowie der Verordnung auf folgende Werke und Autoren anordnen: a) Werke, die zum erstenmal in einem von der Ver ordnung bezeichneten fremden Lande veröffentlicht werden, wie wenn sie erstmals in den unter diesem Gesetze stehenden Besitzungen I. M. veröffentlicht wären; b) literarische, dramatische, musikalische und künstlerische Werke im allgemeinen oder einzelne Gattungen dieser Werke, deren Urheber im Zeitpunkte der Hervorbringung derselben Untertanen oder Bürger eines fremden, von der Verordnung bezeichneten Landes sind, wie wenn diese Urheber britische Untertanen wären; o) Autoren, die in einem von der Verordnung bezeich neten fremden Lande wohnhaft sind, wie wenn sie in den unter diesem Gesetze stehenden Besitzungen I. M. domiziliert wären. I. Vor Erlaß einer auf diesen Artikel gegründeten Ka binettsverordnung betreffend ein fremdes Land, mit dem I. M. noch keinen Urheberrechtsvertrag geschlossen hat, soll sich jedoch I. M. vergewissern, daß dieses fremde Land Vorkom mendenfalls solche Bestimmungen angenommen oder anzu nehmen sich entschlossen hat, die I. M. für den Schutz der ge mäß den Vorschriften des ersten Teiles dieses Gesetzes schutz- fähigen Werke zu fordern für zweckmäßig erachtet. II. Die Kabinettsverordnung kann bestimmen, daß die in den genannten Besitzungen I. M. zu gewährende Schutzfrist die von der Gesetzgebung des in der Verordnung bezeichneten Landes aufgestellte Schutzdauer nicht übersteige. III. Die in diesem Gesetz über die Hinterlegung von Pflichtexemplaren enthaltenen Bestimmungen finden, unter Vorbehalt der in die Verordnung aufgenommenen Vorschrif ten, keine Anwendung auf die erstmals in einem solchen Lande veröffentlichten Werke.