Volltext Seite (XML)
.-E 59, 14, März 1910, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dkschn, Buchhandel. 3195 hat, daß der wirtliche Erzeuger mit seiner Individualität ganz in den Hintergrund tritt und jedenfalls nicht genannt wird; ferner kann nach Artikel 23 der Besitzer eines nach gelassenen Werkes, einer periodischen Veröffentlichung, einer Enzyklopädie oder eines andern Sammelwerkes daran als »Eigentümer« Urheberrecht erlangen und letzteres auch er neuern lassen. Allein derjenige, der ein von einem Autor geschaffenes und diesem Autor zugewiesenes, als seine Schöpfung bekanntes Werk bloß erworben und durch Kauf an sich gezogen hat, ist noch kein xroxriotor im strengen Sinne des Gesetzes, Das Urheberrecht gehört ursprünglich dem Autor, und der Erwerber hat genau darauf zu achten, ob der Urheber in den Vereinigten Staaten schutzberechtigt war oder nicht, sonst erwirbt er ein Recht, das in Amerika der gesetzlichen Grundlage ermangelt. Der Ursprung des Rechts muß durchaus in der Rechtssphäre des Gesetzes liegen. Diese Rechtslage erhellt aus drei kürzlich ergangenen Urteilen, a) Im einen Falle hatte die Berliner Kunstfirma Richard Bong ein von einem Maler Hernandez 1899 gemaltes und -Dolos lar nisnts» betiteltes Gemälde käuflich als Eigen tümerin erworben Und dafür den amerikanischen Schutz nachgesucht, ja auf dem Gemälde den Vermerk 6vp/rigbt bz» Riobarck Laug angebracht. Die Firma verlor aber durch Eutscheid des höchsten Gerichtshofes vom 24. Mai 1909 den Prozeß gegen einen Nachahmer des Gemäldes, weil sich herausstcllte, Laß der Maler Hernandez peruanischer Natio nalität war, also einer Nation angehörte, deren Bürger in den Vereinigten Staaten keinen Schutz genießen. Dem Zessionär wurde somit, obschon er einem mit Amerika durch den deutsch-amerikanischen Litsrarvertrag von 1892 verbun denen Staate angehörte, jeder Schutz abgesprochen. Der -Assign« ist nach Ansicht des Gerichtshofes jemand, der sich das Vervielfältigungsrecht übertragen läßt, welches Recht sich aber nach Gesetz vom Autor selbst abteitet. Dieser Entscheid würde um so eher aufrecht erhalten bleiben, als nunmehr nach dem neuen Gesetz von 1909 (Art, 41) das Urheberrecht verschieden ist vom Eigentum an dem mate riellen, urheberrechtlich geschützten Gegenstände, so daß der Verkauf oder die durch Schenkung oder sonstwie bewirkte Übergabe des materiellen Gegenstandes nicht ohne weiteres die Übertragung des Urheberrechts in sich schließt, ebenso wenig wie die Abtretung des Urheberrechts eine Übertragung des Rechts am materiellen Gegenstände bildet, l>) Andrerseits wurde in dem Prozeß, der von der New Jork Times gegen Nachdrucke! der ersten Berichte Uber die Entdeckung Pearys angestrengt wurde (s. Droit Latour, 1909, x, 146), festgestellt, daß die Times für den abwesenden Peary, der ihr seine Berichte übermittelte, ein Copyright herausgenommen hatte, und zwar erschien die Tatsache, daß ein Manuskript Pearys vorlag, als ein genügender Beweis dasür, daß der Autor die Zeitung vertraglich ermächtigt hatte, über das Recht zur Vervielfältigung der Artikel in dem betreffenden Publikationsorgan als über ein Eigentum zu verfügen und zur Sicherung dieses Eigentums gegen die Preßpiraten die Artikel in Washington eintragen zu lassen, (Die Eintragung erfolgte aber nicht für den vertraglich zu- gestcherten Zeitungsbeitrag, sondern für ein Exemplar in Buchform und wurde deshalb angesochten). Die Zeitung wurde hier als Rechtsnachsolgerin des amerikanischen Autors betrachtet, und der Schutz ging sür letzteren nicht verloren, v) In einem kürzlich veröffentlichten dritten Urteile des Bundcsappellhoscs von New Jork (Ludlisbors' IVoelrl)- v, 15. Januar 1910, Prozeß betr. Herr to tbs Hoorab) wurde die Herausgeberin einer Zeitschrift, die Dss Lss Lublisiunz Ooraxanz», die laut Quittung des Autors von diesem eine Novelle als Eigentum käuflich erworben hatte und sie schützen ließ, allerdings als xroxristoi derselben angesehen. Das Gericht wirst aber doch die Frage auf, was geschehen wäre, wenn der Autor sein Aufführungsrecht behalten hätte (die Novelle war unbefugt dramatisiert worden), und es läßt deutlich durchblicken, daß dann die im Hinblick auf die Ver öffentlichung in der Zeitschrift erfolgte Eintragung nicht auch für dieses dem Autor reservierte Recht hätte gelten können. Es folgt aus den sehr bemerkenswerten Ausführungen des Gerichts, die die englische Fachzeitung Dro Lutboi (Nummer vom 1, März 1910) kommentiert, daß der Verleger als eine Art Treuhänder des Autors ausgefaßt wird, der dessen Rechte, aber nur soweit sie wirklich übertragen worden, ver tritt, Somit muß sich der Verleger, der sich Rechte abtreten läßt, genau über die Ausdehnung der Abtretung Rechenschaft geben; denn die von ihm bewirkte Eintragung scheint nicht sämtliche (auch die nicht abgetretenen) Rechte zu umfassen und zu schützen. Die Erwerber von Rechten, auch wenn sie aus Ländern stammen, die mit Amerika im Gegenseitigkeits verhältnis stehen, dürfen sich also durch das Wort xroxristoi nicht täuschen lassen und haben 1, alle Erwerbungen als illegitimen Ursprungs (spur.) anzusehen, sofern sic nicht von Autoren herrühren, die in Amerika Schutz genießen; 2, jede Abtretung auf ihren Umfang zu prüfen, indem das von ihnen in Washington eingetragene Recht sich inner halb der Grenzen der Abtretung hält und gegebenenfalls nicht den vollen Umfang des Urheberrechts erreicht. Anders verhält es sich, wenn dieser Schutz einmal zu gunsten des Autors vorliegt, also mit den weiteren Schick salen des schon erworbenen Rechts. Dann kann das aus gesetzmäßiger Quelle fließende Recht auch ohne weiteres an irgendwelchen Zessionär frei übertragen werden, und die Nationalität des letzteren ist irrelevant, 3, Schutzberechtigte und anonyme und pseudo nyme Werks, — Die Stellung der Berechtigten hinsichtlich solcher Werke, deren Autor seinen wahren Namen entweder nicht angibt oder unter einem angenommenen Namen verhüllt, ist leider nicht, wie dies im Vorentwurs Solbergs vorgesehen war, klar geordnet worden (ogl, die Berner Konvention, Art, 11, neu Art, 15, Abs, 2). Die anonymen und pseudo nymen Werke sind einzig und allein in Art, 23 des Gesetzes von 1909 in bezug auf die Schutzdauer, die 28 Jahre be trägt, erwähnt Es muß deshalb angenommen werden, daß irgend ein Vertreter des Autors — gewöhnlich wird es der Verleger solcher Werke sein —, wenn er um deren Schutz einkommt und wenn er den unbedingt nötigen Vermerk Ooxz-rixbt b/ dl, dl, (hier der Name des Vertreters) aus den Werken anbringen will, in den Stand gesetzt worden ist, durch Beweise darzutun, daß er Rechtsnachfolger, Zessionär des Autors ist und daß dieser des gesetzlichen Schutzes teilhaftig zu werden verdient. Wäre ein solcher Nachweis nicht zu leisten, dann würden alle derartigen Werks, welchen Ursprungs sie auch wären, zu schützen sein, was gegen klare Gesetzes bestimmungen verstieße. Die Anonymität und Pseudonymität wird aber durch eine solche Beweisnötigung nicht gewahrt. Andererseits erhalten solche Werke, wenn sie nicht agnosziert werden können, auch keinen Schutz, denn jeder Nachdrucker kann behaupten, sie rührten von einem fremden z, B, russi schen Autor her, der den amerikanischen Schutz nicht bean spruchen dürfe. 8. Geschützte Werke, Bis jetzt wurden in ziemlich summarischer Verall gemeinerung die Schutzmöglichkeiten in Nordamerika so aufgefaßt, daß man sagte, die unveröffentlichten Werke seien durch das Dowwon I»v und erst die veröffentlichten Werke durch das geschriebene Gesetz geschützt. Diese Unterscheidung 413»