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SS, 14, Marz 1910, Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhanvel. 3193 ILHr. Friedrich Bieweg «. m. b. H. in Grotz-Lichterfelde. 3210 Saß: 50 rhythmische Trommelübungen der Finger ohne Instrumente. I Bolksvcreins-Bcrlag G. m. b. H. in M.Gladbach. 3209 xaben. 1 ^ 20 v). 36. vis eüristlieds Vollc^soüuls. 5 37. Dis Limultangebuls. 5 H. I^r. 38. üadsv ^vir an äsr VoIlr880ÜuIs? 5 Weidmanns6)e Buchhandlung in Berlin. 3225 Wiegandt L Grieben in Berlin. 3205 Dautl63lrireÜ6 krsu386N8. 23. Oirtobsr 1909 bi8 12. I^ov. 1910. 2 väs. 16 ^L. Otto Wigand m. b. H. in Leipzig. 3223 Nichtamtlicher Teil. Kritische Bemerkungen und Winke zur neuen nordamerikanischen Urheberrechtsgesehgebung. Von Pros, Ernst Röthlisberger, Bern, Das seit dem 1. Juli 1S0S in Krast stehende neue amerikanische Urhcberrechtsgesetz hat bis jetzt eine sehr tugend haste Existenz geführt und noch zu keinen widersprechenden gerichtlichen Auslegungen Anlaß gegeben. Allein es sind dem aufmerksamen Beobachter an demselben doch mancherlei Unklarheiten ausgefallen; ferner sind in allerhand Mitteilungen und in meist kurzen Zeitungsartikeln eine ganze Anzahl un richtiger Behauptungen über die Tragweite des Gesetzes auf getaucht, die den Kernpunkt der Fragen direkt umgingen; namentlich ist hinsichtlich der von den Interessenten zu er füllenden Bedingungen und der im Urheberrechtsamt in Washington vorzunehmenden Förmlichkeiten vielerlei Un gleichartiges zusammengeworfen worden. Es ist deshalb an der Zeit, das Gesetz in seinen zweifelhaften Lösungen einer sachlichen Besprechung zu unter werfen und verschiedene harte Nüsse, die die Auslegung der Vorschriften bietet, zu knacken. Dabei soll jedoch das Haupt augenmerk auf den praklischen Zweck dieser Erörterungen ge richtet sein, der darin besteht, die Beteiligten auf Lücken und Unsicherheiten des Gesetzes aufmerksam zu machen und ihnen die nach der jetzigen Sachlage dienlichen Ratschläge zu er teilen, um sie vor Schaden oder auch vor zu hoch ge spannten Hoffnungen zu bewahren. Da die europäischen Interessen für uns im Vorder grund stehen, so ist als Vorfrage vor allem die den Fremden nunmehr in Amerika eingeräumte Rechtsstellung ins Auge zu fassen. Wie das Gesetz von 18S1, so findet auch das von 1909 Anwendung auf die Bürger oder Untertanen eines fremden Staates, wenn dieser durch Vertrag oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten den Genuß des Ur heberrechts auf wesentlich den gleichen Grundlagen gewährt wie den Einheimischen; dabei soll das Vorhandensein eines solchen Gegenseitigkeitsverhältnisses vom Präsidenten der Vereinigten Staaten durch Proklamation festgestellt werden. Ein derartiges Verhältnis war nun im Laufe von achtzehn Jahren auf der Basis des Gesetzes von 18S1 zwischen Amerika und sechzehn verschiedenen Staaten') herbeigeführt worden, und zwar durch einseitige Proklamation des Präsi denten der Union mit fünfzehn Staaten und durch einen eigentlichen doppelseitigen Vertrag mit Deutschland, (Die Verträge Nordamerikas mit China und Japan enthalten materiellrechtliche Bestimmungen), ') Belgien, Chile, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Mexiko, Niederlande, Nor wegen, Österreich, Portugal, die Schweiz und Spanien, Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. Man könnte nun die Frage aufwerfen, ob das durch den Erlaß des Gesetzes vom 4. März 1909 amerikanischer- seits abgeänderte, teilweise verbesserte, teilweise aber auch verschlechterte Gegenseitigkeitsverhältnis sich fortlaufend ohne weiteres auch auf die übrigen genannten Staaten erstrecke, oder ob nicht mit Rücksicht aus diese Veränderung eine neue Generalproklamation des Präsidenten zugunsten von fünfzehn Staaten und ein Zusatzabkommen zum Vertrag mit Deutsch land vorzusehen sei. In unseren Einführungsartikeln über das neue Gesetz') haben wir denn auch das Wünschens werte einer Neuregelung und genauen Festlegung der gegenseitigen Beziehungen betont, dies um so mehr, als der deutsch-amerikanische Vertrag vom IS. Januar 1892 direkt nur auf das »Gesetz vom S. März 1891« Bezug nimmt. Da ferner das neue Gesetz von 1909 alle bisherigen Gesetze und Teile von Gesetzen, die sich in Widerspruch mit der Neu regelung befinden, für abgeschafft erklärt, so lag oder liegt eine Einsprache von Prozeßgegnern gegen die Ausdehnung des Schutzes auch des neuen Gesetzes aus die europäischen und speziell deutschen Staatsangehörigen durchaus nicht außer dem Bereich der Möglichkeit, Wir wissen auch, daß man letztes Jahr in Washington den Erlaß einer solchen Generalproklamation ernstlich erwogen hat, freilich erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, Da aber durch eine solche verspätete Proklamation eine gewisse Diskontinuität in den wechselseitigen Beziehungen entstanden wäre und verwirrend hätte wirken müssen, so hat man schließlich aus eine solche Proklamation verzichtet, zumal da die Vorteile der früheren Abänderungen des Hauptgesetzes von 1891 in den Novellen von 1895, 1897 und 1905 auch ohne besondere Prokla mation auf die Angehörigen der betreffenden fremden Staaten ausgedehnt worden waren, und sodann auch, weil das neue Gesetz zugestandenermaßen als eigentliche ratio hat, zu gunsten der Fremden eine ganze Anzahl von Erleichterungen einzusühren. Man könnte zur Unterstützung dieser Ansicht der leitenden Kreise in Washington auch noch anbringen, daß das neue Gesetz ausdrücklich durch seinen Titel s^ct to amend and oonsvlidats tim aot8 respeoting oopz-rigbt) als Fortsetzung der älteren Gesetzgebung charakterisiert wurde, indem es »die Urheberrechtsgesetzgebung abändern und ver einheitlichen- soll, und daß insbesondere der Artikel l3 des alten Gesetzes von 1891, der die Bedingungen zum Gegen seitigkeitsverhältnis mit den fremden Staaten normiert, ohne materielle Änderungen in das neue Gesetz hinübergenomme» worden ist. Auch hat das Copyright Office in Washington in der überall verbreiteten offiziellen Ausgabe des neuen Gesetzes (Bulletin Nr, 14), gleichsam zur Bekräftigung der Anwendbarkeit desselben auf die fremden Staaten, gleich nach dem Text das Verzeichnis der bisherigen Proklamationen ') Börsenblatt, Nr. 67 u. 69 v. 2Z u, 28, März 1909, svez, S, 3683 U, 3684, 413