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59, 14. März 1910 Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. DIschn. Buchhandel. 3197 bureau ausgehenden Mahnung ist dann allerdings innerhalb bestimmter Fristen (drei Monate für amerikanische und sechs Monate für fremde Werke) Folge zu leisten, ansonst nicht nur Geldstrafen angedroht sind (Buße von 100 Dollars und Erlegung des zweifachen Ladenpreises der verlangten Exemplare), sondern sogar das Urheberrecht definitiv verloren geht.') Allein diese Strasfolgen treten wohlverstanden erst dann ein, wenn die Mahnung außer acht gelassen ist. Erfolgt die Mahnung nicht — sie braucht nicht unbedingt zu erfolgen, da sie in das freie Ermessen des Registrators gestellt wird, der sie erlassen kann oder nicht —, so ist einzig die Klage- sähigkeit aufgehoben, nicht aber das Urheberrecht. Es ist also ganz gut denkbar, daß ein durch einen Vermerk an gekündigtes Urheberrecht die längste Zeit in Amerika bestehen kann, freilich ohne die Befugnis, es vor Gericht geltend zu machen, sofern das Oox^rixbt-Oküoo nicht die innerhalb gesetzlicher Frist vorzunehmende Erfüllung der Förmlichkeiten verlangt. Kann aber nicht in diesem Falle, wer einen solchen Vorbehalt auf das Werk setzt, dafür bestraft werden, daß sein Vermerk ein falscher sei? Artikel 29 bedroht ja den jenigen, der in betrügerischer Absicht einen derartigen Vorbehalt auf einem nicht geschützten Werke anbringt oder aufdruckt, für dieses Vergehen mit einer Buße von 100 bis 1000 Dollars, und denjenigen, der solche Gegenstände, die urheberrechtlich nicht geschützt sind, nach Amerika einführt, mit einer Buße von 100 Dollars. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, einmal daß eine solche Anbringung eines Vermerks in betrügerischer Absicht geschehen sein muß. Wer überführt nun den jenigen, der den Vermerk aufdruckt, dahin, er habe nicht die bestimmte Absicht gehabt, auf erste Aufforderung hin, d. h. sofort nach Mahnung durch das Ooxz-rigbt-OkLvs, die Hinterlegung und Eintragung wirklich vornehmen zu lassen? Eine gewollte Täuschung ist hier gar nicht nachweisbar. Sodann ist die Anbringung nur zu bestrafen, wenn der Gegenstand nicht geschützt ist; er ist aber so lange geschützt, als nicht der Verlust des Rechtes eingetreten ist, und dieser erfolgt erst, wenn innerhalb eines halben Jahres nach der Mahnung die Hinterlegung versäumt wird. Naturgemäß würde derjenige von der Strafandrohung des Artikels 29 erfaßt werden, der nach diesem infolge Mißachtung der Mahnung eingetretenen wirklichen Verlust des Urheberrechts fortfahren würde, den Vermerk aus seine Werke zu setzen. Übrigens ist dieser Artikel 29 eine Vorschrift, deren Anwendung praktisch kaum möglich ist, denn wenn die erste Schutzperiode sür ein Werk nicht erneuert wird, so werden die früher hergestellten Exem plare eben den Vermerk, den sie für die ersten Perioden trugen, weiter tragen, ohne daß dieser deshalb, auch wenn er sich an einem nunmehr ungeschützt gewordenen Werke be findet, beanstandet werden könnte. Der Verlust des Rechts ist erst nach Anbringung des Vermerks eingetreten. So werden gemeinsrei gewordene Werke den Vorbehalt tragen, ohne daß dagegen eingeschritteu werden kann. Wir kommen deshalb auf Grund dieser Untersuchung *) Die Behauptung (Musikhandel und Musikpflege, IS. Juli 1909, S. 139 Rr. X), daß Verleger, die, ohne die Förmlichkeiten zu besolgen, Werke, mit dem Vermerk versehen, in den Handel bringen, sich der Gefahr aussetzen, in die genannten Strafen zu verfallen, ist ungenau. Diese Gefahr tritt erst ein, wenn sie die offizielle Mahnung ungehört verhallen lassen. Direkt unrichtig ist (ebd. 17. Juni 1909) der Satz: »Wird seitens des Copyright-Amtes sestgestellt, daß keine Eintragung, resp. Deponierung eines Werkes, welches den Copyright-Vermerk trägt, innerhalb drei Monaten, bei Ausländern innerhalb sechs Monaten, stattgesunden hat, so ver fällt der Besitzer des betreffenden Copyright einer Strafe von 100 Dollars.« zu dem Schlüsse, daß man alle Waffen, die das amerikanische Gesetz bietet, zur Erlangung des Schutzes in den Vereinigten Staaten benutzen soll. Man setze ruhig den Copyright-Ver merk auf die deutschen Bücher oder, genauer gesagt, auf alle schutzfähigen Schriftwerke, die von Reichsdeutschen, Schweizern, Österreichern, kurz von Angehörigen der Vertragsstaaten her stammen, und lasse es daraus ankommen, ob die Mahnung zur Hinterlegung von Washington aus eintrifft. Unterdessen hat man den Nachdrucker stutzig gemacht. Verfolgen kann man ihn allerdings nicht, aber da Prozesse in Amerika von Fremden selten angestrengt werden'), so ist mit dem Verlust der Klagefähigkeit nicht viel verloren. Erst wenn die Mah nung des Oopz-iigbt-Oküoo eintrifft, dann ist Not am Mann, man muß möglichst rasch, spätestens innerhalb 6 Monaten die Hinterlegung der Pflichtexemplare und Eintragung vor nehmen lassen. Ob aber eine solche Mahnung gerade an fremde Autoren und Verleger abgesandt wird, ist nicht sicher, und unter Umständen hat die Kongreßbibliothek gar kein Interesse daran, das betreffende Werk auch noch einzu heimsen. Darauf kann man es ankommen lassen. Den Herren Nachdruckern in Amerika darf somit ruhig dadurch ins Handwerk gepfuscht werden, daß auf alle Fälle der Copyright-Vermerk angebracht wird. Das Weitere ergibt sich dann von Washington aus .... oder auch nicht. Der Zweck der Abschreckung ist erreicht. Hat das Werk in Amerika Erfolg, dann kann die Förmlichkeit leicht nachgeholt und dadurch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen Nachdrucker ermöglicht werden, und zwar nicht nur hinsicht lich aller auf die Hinterlegung folgenden Eingriffe, sondern, wie wir bestimmt annehmen, auch hinsichtlich der dieser Ein tragung voraufgehenden Rechtsverletzungen, indem infolge der Anbringung des Vermerkes der Schutz virtuell bestand und nun einfach sür das gerichtliche Verfahren effektiv ge macht wird. Je mehr wir es mit diesen gesetzlichen Mitteln zur Erzielung eines wenigstens vorläufigen Schutzes in Amerika versuchen, desto eher ist Aussicht vorhanden, daß die ganze unnütze Förmlichkeit des Vermerks einst abgeschafft und daß dann jedenfalls von Ausländern keine amerikanischen Förm lichkeiten mehr verlangt werden, so daß die Vereinigten Staaten zum Eintritt in die Berner Union endlich reif würden. Im einzelnen ist besonders Art. 6 des Gesetzes von 1909 heranzuziehen, wonach Bearbeitungen und Werke, die mit neuem Inhalt wieder veröffentlicht werden, sür diesen neuen Inhalt als neue schutzfähige Werke gelten, während für den alten Inhalt der früher geschaffene Rechtszustand entscheidend ist. Ferner bestimmt Art. 61, daß, wenn cs sich um Eintragung verschiedener gleichzeitig hinterlegter Bände des nämlichen Buches handelt, eine einzige Eintragung gegen eins einzige Gebühr genüge. Es folgt hieraus (unter dem Vorbehalt der oben dargelegten Einschränkungen hin sichtlich der bloß relativen Verpflichtung zur Eintragung und Hinterlegung) folgendes: 1. Werke mit neuem Inhalt. Solche Werks sind neu zu hinterlegen und einzuregistrieien. Die frühere Ein richtung der sogenannten Nachlieferungen ist abgeschafft. Ausdrücklich gilt die Regel einer neuen Hinterlegung für Zu sammenstellungen, Auszüge, Adaptationen, Arrangements, Dramatisationen, Übersetzungen und andere Übertragungen. Dies ist namentlich für Werke der Tonkunst wichtig. »> S. über die unangenehmen Erfahrungen, die das Verlags haus W. Vobach L Co. in Berlin mit einem solchen Prozesse machte, in dem die ausgelegten Spesen und Gebühren bei weitem die ihm zugesprochene Entschädigung übertrasen, Börsenblatt 1907 Nr. 112, vom 16. Mai. 414