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3194 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ SS. 14. Mürz Iglo. und Verträge beigefügt. Wir wollen uns damit zufrieden geben und das Beste hoffen; allein geschadet hätte eine neue Klarstellung angesichts des amerikanischen Prozeßgebarens und der absoluten Trennung der richterlichen von der aus übenden Gewalt, ja der faktischen Präponderanz der ersteren über die letztere vermöge der Stellung des obersten Gerichts hofes, jedenfalls keineswegs. Übrigens kann das Versäumte noch nachgeholt werden, denn die Neuordnung des Vervielsältigungs- und Auf führungsrechts an solchen musikalischen Werken, die aus mechanische Instrumente übertragen werden, wie sie im Artikel 1 des Gesetzes von 1909 vorgesehen ist, wird hinsichtlich der Werke eines fremden Autors nur dann anerkannt, wenn dessen Heimatstaat durch Vertrag, Ab machung, Abkommen oder Gesetz den Bürgern der Ver einigten Staaten analoge Rechte zusichert (siehe das Nähere in der schon zitierten Abhandlung). Obgleich hier die sogenannte gesetzliche Reziprozität, die ipso iure ein- tritt, vorgesehen zu sein scheint, werden doch immerhin irgend welche amtlichen Vorkehrungen von seiten der europäischen Staaten nötig sein, damit die Amerikaner von ihrer Regierung überhaupt darauf aufmerksam gemacht werden können, welche fremden Werke in dieser Beziehung von ihnen zu respektieren sind. Daß eine solche subsidiäre Anerkennung der Reziprozität auf diesem Spezialgebiet nur durch eine offizielle Klarstellung seitens Amerikas, d. h. durch Proklamation oder Vertrag platzgreifen könne, scheint auch in Washington angenommen zu werden. Sobald also Deutschland seine jetzt dem Reichstag eingereichte Novelle zur Urheberrechtsgesetzzebung von 1901 und 190? ange nommen und auch die Frage der Musikinstrumente geregelt haben wird — es soll dies ähnlich wie in Nordamerika durch Einführung des Zwangslizenz-Systems geschehen —, so wird der Abschluß eines Zusatzabkommens zum Vertrag vom 15. Januar 1«92 in Aussicht zu nehmen sein, soll überhaupt der so wünschenswerte Schutz der Komponisten gegen derartige Verwertung ihrer Werke in Amerika, ein Schutz, der den Amerikanern laut Vertrag ohne weiteres in Deutsch land durch die Novelle zufallen wird, auch in den Vereinig ten Staaten für die deutschen Autoren erzielt werden. Nach Klarstellung der Basis des internationalen Schutz verhältnisses wenden wir uns nun zu den einzelnen Fragen, die wir der Übersichtlichkeit halber in Haupt- und Unter kapitel zerlegen.*) V. Geschützte Personen. Schutzberechtigt sind Autoren oder Eigentümer von Wecken, sofern sie entweder amerikanische Staatsbürger oder zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Werkes in den Ver einigten Staaten wohnhaft sind, oder das Jndigenat eines Staates besitzen, mit dem gegenseitiger Schutz besteht. Als Autor gilt auch der Arbeitgeber hinsichtlich eines um Lohn erzeugten Werkes (Artikel 62). Der Schutz wird sodann den Testamentsvollstreckern, Verwaltern und Rechtsnachfolgern des Autors oder Eigen tümers zuteil. 1. Ledige Autoren. Die rechtliche Stellung derselben ist infolge der besonderen, vom Gesetze vorgeschriebeneu Schutzfrist eine eigentümliche; dies ist bei der Möglichkeit einer nur kurzen Schutzdauer praktisch durchaus nicht be deutungslos und zeigt zugleich die Fehlerhaftigkeit des amerikanischen Schutzfristsystems. Die Schutzdauer, unter dem früheren Gesetz aus zwei Perioden von 28 und 14 Jahren, jetzt aus zwei gleich- langen Perioden von 28 Jahren zusammengesetzt und nach *> Den Text des Gesetzes finden die Leser in unserer Über setzung, Börsenblatt Nr. 119 vom 28. Mai 1909. der Veröffentlichung anhebend, wird für die meisten Werke tatsächlich nur 28 Jahre betragen, da ein Werk in die zweite Periode nur dann eintritt, wenn innerhalb des 27. Jahres die Verlängerung der Schutzfrist um eine neue Periode in Washington beantragt und das Werk dort neuer dings eingeschrieben wird. Immerhin ist eine Schutzverlängerung, die rückwirkende Kraft erhielt, von 1920 an auch für fremde Werke denkbar, die seit den neuen internationalen Schutzbeziehungen, d. h. seit 1892 eingetragen worden sind; sie erfolgt aber aus schließlich zugunsten des Autors, wenn er noch lebt, oder nach seinem Tode zugunsten seiner Witwe und Kinder, oder bei deren Fehlen zugunsten der Testamentsvollstrecker, oder beim Fehlen einer Willensverfügung zugunsten seiner nächsten Verwandten. Diese hier aufgezählten Personen haben stufenweise in der vom Gesetze angegebenen Reihen folge Anspruch auf die Erneuerung der Schutzfrist, wenn sie im 27. Jahre die vorgeschriebenen Schritte unternehmen. Stirbt also ein lediger Autor vor dem 27. Jahre nach der Veröffentlichung ohne Willcnsverfügung, so werden die überlebenden Brüder oder Schwestern, also seine nächsten Verwandten — das Gesetz gibt keine Auslegung der Worte uext ok bin — zur Einreichung eines Gesuches um Erneue rung oder Ausdehnung des Schutzes berechtigt sein. Sind weder solche Verwandte da, noch ein Testament vorhanden, so fragt es sich, ob ein Zessionär, z B. ein Verleger, dem der Autor seine Rechte für die erste Periode abgetreten hat, auch noch ein Recht auf Verlängerung der Schutzfrist vor Ablauf dieser Periode geltend machen kann. Anzunehmen ist, daß, wenn der Autor im 27. Jahre post publioativuem noch gelebt und die Abtretung vorge nommen hat, er diese in der Weise hat vornehmen müssen, daß er den Zessionär auch ermächtigte, als sein Rechtsnach folger bis zum Schluffe des Jahres um die Fristoerlänge- rung nachzusuchen; ebenso hätte der Autor, wenn er im 27. Jahre p. x. noch gelebt und die Abtretung früher vorge nommen hat, diese in jenem Jahre im Sinne der Ermächti gung des Übernehmenden zur Vertretung bei dem neuer lichen Gesuche um Schutz vervollständigen müssen; andern falls hätte ein Eingreifen des Zessionärs zur Erlangung der Doppelsrist keine Aussicht auf Erfolg. Ist jedoch der ledige Autor ohne Verwandte und ohne Testament vor dem 27. Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes gestorben, so kann der Übernehmer des Copyright wohl auch die Verlängerung des zedierten Rechtes geltend machen, denn das Recht ist ihm mit allen möglichen dazu gehörenden Befugnissen übertragen worden. Unter dem früheren Gesetze wurden jeweilen solche Gesuche von Zessio nären berücksichtigt und ihnen als Rechtsnachfolgern des Autors das verlängerte Recht in Ermangelung der im Ge setze genannten Personen zugebilligt, so daß es nicht Gemein gut wurde. Da jedoch ein gerichtlicher Entscheid betreffend die Zubilligung dieses Anspruches fehlt, so tun die Zessionäre, die an einem verlängerten Schutz ein Interesse haben, in einem solchen Falle gut, auf eine Willensoerfügung des ledigen Autors zu dringen. 2. Autor, Eigentümer und Rechtsnachfolger. Da »Autoren und Eigentümer» Angehörige der Vereinigten Staaten oder der mit ihnen in Gegenseitigkeit verbundenen Nationen sein müssen, während dies für die Rechtsnachfolger nicht der Fall zu sein braucht, so entsteht die praktisch wich tige Frage, wer unter »Eigentümer« gemeint ist und ob z. B. auch Zessionäre unter diesen Begriff fallen. Der Arbeit geber oder Dienstherr scheidet aus, weil er als Autor ange sehen wird. Eigentümer ist nun sicherlich derjenige, der ein Werk bestellt und derart erworben und in seinen Besitz Nbergefllhrt