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andere Städte, wie Kamenz, mitgezogen, die unter königliche Stadtherrschaft ge rieten. 1320 (CDL sup. I, 170; CDS 11,7,14) belehnte Kaiser Ludwig der Bayer König Johann mit der Mark und dem Lande Bautzen sowie der Stadt Kamenz - . marchiam et terram Budessinensan et civitatem Camenz“. Der formale Wechsel des Stadtherrn in Kamenz, eingebettet in der staatsrecht lichen Sonderstellung der Oberlausitz und ihrer königlichen Städte (seit 1319), führte zwangsläufig zu einer stärkeren wirtschaftlichen und politischen Entwick lung der Stadt im 14./15. Jh. Gerade im Vergleich mit der Reichspolitik der Luxem burger gegenüber den Städten, besonders unter Karl IV., offenbaren sich Unter schiede zur Hausmachtpolitik, in die die späteren Sechsstädte mit einbezogen wur den. Der gesicherte Landfrieden brachte Städte und Landesherrn einander näher, d. h. Handel und Gewerbe wurden weiter befruchtet, und die ständig latente Geld not der böhmischen Krone sicherte weitere Zugeständnisse für die wirtschaftliche und politische Entfaltung der Städte. Die zahlreichen Privilegierungen für die Ober lausitzer Städte, im besonderen auch für Kamenz, offenbaren ein relativ günstiges Verhältnis zwischen Landesherrn und den Stadträten, allerdings nur so lange, wie die Inhaber obrigkeitlicher Gewalt nicht in ihrer Macht gefährdet waren (Bautzen - 1405). Die Gefahr für die Städte, einer Verpfändung zu unterliegen, bestand aber im mer, wie sich im Fall von Kamenz zeigte. Auch die ständigen Forderungen nach finanzieller und militärischer Unterstützung brachten für die Sechsstädte sehr hohe zusätzliche Belastungen. F. Kavka (1978, S. 156) verweist u. a. darauf, welchen Ausgaben und Leistungen die königlichen Städte unterlagen, um die Hausmacht politik Karls IV. gegenüber der Niederlausitz und Brandenburg zwischen 1363 und 1373 mit zu finanzieren. Die Verpfändung von Kamenz um 1361 an die Her ren v. Kamenz erfolgte trotz früher gegebener Zusicherung (CDS 11,7,13,23 - 1319/1356), die Stadt niemals vom Lande Bautzen und damit von der Krone zu trennen. Die erwähnte Abhängigkeit scheint nur ein Jahr gedauert zu haben, denn 1362 (CDS 11,7,30) verspricht Karl IV. abermals der Stadt, sie niemals wieder von der Krone zu trennen (vgl. Herzog 1986, Anm. 182) und erlaubt ihr und den Bür gern im Umkreis von einer halben Meile einzelne Hufen zu erwerben sowie Zoll freiheit im Lande Bautzen (letzteres bereits 1323 von König Johann - CDS II,7,15). 21 Der Landesherr wäre sicher nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Mit teln die Stadt einzulösen, schien aber an ihr interessiert zu sein und gab sich direkt in ihre Schuld. Der Stadt und ihren Bürgern gelang es, der drohenden Gefahr der Wiederherstellung der alten Verhältnisse zwischen Burg und Stadt vor 1317/18 zu entgehen. Es zeigte sich, daß die Stadt zu diesem Zeitpunkt bereits der stärkere Teil war, auch gegenüber dem Landesherrn. Ständige finanzielle Forderungen wa ren nur möglich, wenn die Entfaltung von Handel und Gewerbe weiter gefördert wurde. Maßnahmen, die die ökonomische Entwicklung der Stadt förderten, voll zogen sich gleichzeitig mit den Privilegierungen auf verfassungsrechtlichem Gebiet. 21 „. .. auf die stat und in die stat zu Bautzen und in dem weichbilde und dem lande das zu Bautzen gehöret“ (CDS 11,7,30; Huth 1977, S. 102 f.)