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Erscheint Sonntags nnd Donnerstags. Schluß der Anzeigen- Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 3 M. Vierteljährl. Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschaftsstelled. Bl. unter Streifband — In- und Ausland - vierteljährlich 6 M. 50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 3438. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm hoch 60 mm (/a gespalten) breit 50 Pf., auf Umschlagseiten bis IM. (Größe von Strich zu Strich berechnet.) Zeichengebühr f. freie Zusendung frei eingehender Briefe 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 ▼. H. 18mal In 1 Jahr 10 T. H Nachlaß 2« . . . »0 , , 52 . , . 80 , 104. . , 40 , Stellengesuchezuhalbem Preis Vorausbezahlung an den V erleger Platzvorschriften unverbindlich Amtsblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches 42. Jahrg. Berlin, Donnerstag, 4. Oktober 1917 Nr. 79 INHALT Verordnung über Papier, Karton und Pappe . • . 1697 Papier-Erzeugung und -Großhandel: Bevorstehende Zellstoff-Bewirtschaftung • , . . • 1577 Bestandserhebung von Papierrohstoffen 1698 Verein Deutscher Holzstoff-Fabrikanten 1598 Versorgung der schweizerischen Papierfabriken mit Holz 1699 Futtermittel aus dem Abwasser von Papierfabriken . 1699 Angabe des Inhalts der Ballen 1699 Einseitig geglättetes Papier oder Pappe . . . . . 1699 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker» Literatur-Auszüge , , . 1600 Papiermarkt in Deutschland Papierstoffmarkt Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Berliner Typographische Gesellschaft . . ... 1603 Süddeutsche Dienststelle der Kriegswirtschaftastells für das Deutsche Zeitungsgewerbe ...... 1608 Deutsche Wörter 1603 Uebergewicht bei Schreibpapier . Fadenbuchheftmaschine 1600 PapUr-Spinnirei: Papiergewebe-Ausstellung in Breslau 1604 Hk Deutsche Sandsäcke in englischer Beleuchtung . . . 1605 Schreibwaren-Handel: Deutscher Papier verein: Papier-Verein Berlin und Provinz Brandenburg . . . 1607 Reichsverband iQr den Papier- u. Bürobedaris-Handel 1607 Ladenpreis der Bücher 1607 Spannrahmen, Büchertisch . , 1607 Kriegsgewinnsteuer 1618 Gescharts-Nacurchten ii- » . . * . 1618 GGeschäftszeif 8/2—4/2 Uhr Verordnung über Papier, Karton und Pappe Diese an der Spitze unserer Nr. 76 abgedruckte Verordnung hat uns eine Flut von Zuschriften aus allen Zweigen des Papier faches gebracht, die abzudrucken und zu beantworten uns schon der Papiei mangel verbietet. Es empfiehlt sich, daß alle diese Verordnung betreffenden Wünsche, Zweifel und Beschwerden der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe zugesandt werden, die allein zur Erläuterung und Durchführung der Verordnung berufen ist. Bedeutende Großhandlungen und Papierverarbeitungswerke senden uns Abschriften von Eingaben an den Bund Deutscher Vereine des Druckgewerbes usw., worin sie die gewissenhafte Durchführung der geforderten Bestandsaufnahme und der monat lichen Berichte bei dem heutigen Fehlen geschulter Hilfskräfte für unmöglich erklären. Demgegenüber verweisen wir auf § 11 der Verordnung, wonach die Kriegswirtschaftsstelle Ausnahmen zulassen, insbesondere sich mit Schätzungen begnügen kann. Unsere kurz dargelegte Ansicht über einige Fragen: Die „Reichsabgabe” von 20 Pf. auf je 100 kg Papier dem den Kunden zu berechnen ist wohl nicht verboten, jedoch dürfte es sich empfehlen, diese Ausgabe wenigstens bei Aufträgen, die nach Erlaß der Verordnung eingehen, in die allgemeinen Ge schäftsspesen einzurechnen. Drucksachen, Schachteln, Briefhüllen, Papier-Ausstattungen und Tüten gehören nicht ins Gebiet der Verordnung, wohl aber Pappen, Tütenpapiere, Schachtel- und Tütenzuschnitte. Zigarettenpapier in Bogen und Röllchen fällt unter die Ver ordnung. Ausfuhrhändler fallen unter die Verordnung. Papier, das der Händler durch den Fabrikanten an den Ver braucher senden läßt, wird vom Händler nicht „bezogen”, fällt also nicht unter die Verordnung. Kleinhändler fallen,wenn ihre Bezüge die in der Verordnung genannten Mindestmengen erreichen, unter die Verordnung. * » » . Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe macht nochmals auf die mit der Verordnung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 für den 8. Oktober 1917 angeordnete Bestands- und Verbrauchsaufnahme aller Papiere, Kartons und Pappen aufmerksam. Bei der Kriegswirtschaftsstelle gehen bisher verhältnismäßig so wenig Anforderungen auf Ueber- Sendung von Frage- und Meldebogen ein, daß es den Anschein gewinnt, als hätte die überaus wichtige Verordnung bei Her stellern, Händlern und Verbrauchern von Papier noch nicht die genügende Beachtung gefunden. Wir empfehlen unseren Lesern daher, in ihrem eigensten Interesse unverzüglich das Er forderliche zu veranlassen. Das Unterlassen der Anzeige zieht die in der Verordnung angedrohten Strafen nach sich und kann weitere erhebliche geschäftliche Nachteile für den Säumigen zur Folge haben. Papier-Erzeugung und -Großhandel Bevorstehende Zellstoff-Bewirtschaftung Im Auftrage des Kriegsamtes wird folgendes mitgeteilt: Das Kriegsamt wird demnächst die Beschlagnahme sämtlicher Holz- und Strohzellstoffe aussprechen, nachdem bereits durch die Bekannt machung Nr. W. III. 4000/12. 16 KRA vom 1. Februar 1917 Natron zellstoff beschlagnahmt ist. Nach Ablauf einer kurzen Uebergangsfrist wird eine Verteilung des Zellstoffes auf die einzelnen Arten von Papieren und Pappen stattfinden, wobei der Bedarf der für die Kriegtührung wichtigsten Papiere und Pappen in erster Linie sichergestellt werden wird. Das Kriegsamt wird in Verbindung mit dem Reichsamt des Innern diejenigen Mengen Zellstoff feststellen, welche zur Herstellung der einzelnen Papier- und Pappenarten innerhalb jedes Vierteljahres bereitgestellt werden können. Eine beim Papiermacher-Kriegsaus- schuß zu errichtende Zellstoffverteilungsstelle wird die Zuweisung dieser Mengen an die Gesamtheit derjenigen Fabriken durchführen, welche für die Erzeugung der einzelnen Papier- und Pappensorten in Betracht kommen. Es ist die Absicht des Eriegsamtes, als Vermittler für die weitere Verteilung der von der Zellstoffverteilungsstelle für die einzelnen Papierarten festgesetzten Zellstoffquoten die bereits bestehenden Verbände der Papierindustrie als Unterverteilungsstellen zu benutzen. Die Verbände haben sich dahin geeinigt, daß eine Unterver- teilungssteile unter der Leitung des Syndikus Rechtsanwalt Lammers, zurzeit Düsseldorf, Paulusstr. 1, errichtet werden soll. Der Sitz dieser Stelle wird Berlin sein. Für Zeitungsdruckpapier wird die Reichs stelle für Papierholz, für Pappen Herr Dr. Kubatz, Berlin, die Unter verteilung übernehmen. Die Verbände werden angewiesen werden, die Unterverteilung der Zellstoffquoten auch an solche Fabriken vorzunehmen, welche den Verbänden nicht angehören. Eine Verpflichtung zum Beitritt zu den Verbänden besteht also nicht, wenngleich ein vollständiger Zusammenschluß der einzelnen Gruppen zweckmäßig erscheint. Soweit für einzelne Papier- und Pappenarten noch keine Verbände bestehen, soll die Verteilung durch die diesen Papier- und Pappen arten am nächsten stehenden Verbände vor sich gehen. Zur Beschaffung der für die Zellstoffverteilung noch fehlenden