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Mecklenburgischer Papier-Verein Zweigverein des Deutschen Papiervereins Zwanglose Zusammenkunft der Ortsgruppe Schwerin, Mittwoch, den 5. Dezember, abends 8 Uhr bei Dabeistein, Salzstraße. Die zweite .Zusammenkunft im Dezember fällt aus. M. Mangelsdorf Gebrauchtes Pausleinen In Maschinenbau- und sonstigen Werkstätten sowie in Betrieben der Metall- und Holzwarenindustrie usw. lagern noch erhebliche Be stände gebrauchter Pausleinwand. Wie durch „Wolffs Telegra phisches Büro” mitgeteilt wird, können diese Mengen für die Kriegs wirtschaft nutzbar gemacht werden. Die beauftragten Sortierbetriebe, deren Verzeichnis bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48 (Verl. Hedemann straße 10), Sektion W. IV, erhältlich ist, sind angewiesen, Angebote derartigen Pausleinens entgegenzunehmen und die angebotenen Mengen zu günstigen Preisen nach Anordnung der Kriegs-Rohstoff- Abteilung anzukaufen. Zu einer Befürchtung, daß die in dem Paus leinen befindlichen Zeichnungen unbefugt verwertet werden könnten, liegt bei der Art der beabsichtigten Verarbeitung kein Anlaß vor. Zahlungsziel bei Bahnsperre Auf meine Anfrage betr. Zahlungsziel erhielt ich Ihre Antwort aus Nr. 89 der Papier-Zeitung. Ich verwies meine Papierfabrik auf diesen Aufsatz in Ihrer Zeitung, erhalte heute endstehende Antwort und bitte Sie mir auch hierüber ihre Ansicht mitzuteilen. Die Ware ist allerdings ab Fabrik verkauft, jedoch sonst nichts vereinbart worden. Es steht nur unter der Rechnung: ,, Zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungstag in bar mit 2 v. H. Skonto. Bürobedar/s-Handlung Antwort der Papierfabrik: Die Bekanntmachung in der Papier- Zeitung trifft für mich nicht zu. Ich habe die Ware „ab hier” verkauft, und nach meinen Bedingungen läuft die Zahlungsfrist vom Tage der Ausstellung der Rechnung. Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Worte „ab Fabrik" besagen lediglich, daß die Fabrik des Verkäufers für ihn Erfüllungsort ist, sind aber für die Zahlungsverpflichtung des Käufers, also auch für die Frage der Fälligkeit des Kaufpreises ohne Bedeutung (vgl. RG. Bd. 30 S. 413, Bd. 34 S. 66). Aus ihnen kann daher auch nicht hergeleitet werden, daß die Zahlungsfrist vom Tage der Aus stellung der Rechnung zu laufen beginnt. Hierzu bedürfte es vielmehr besonderer Vereinbarung. Der bloße Rechnungsvermerk: „zahlbar innerhalb 30Tagen ab Rechnungstag” ist ohne weiteres für den Käufer nicht bindend (vgl. Staub Bd. II Exk. zu § 372 Anm. 37 und 44). Warenmangel infolge der Stückgut-Sperre Die Eisenbahnen haben in den letzten Monaten, um die not wendigen Nahrungsmittel und Kohlen befördern zu können, Sperre für die meisten Stückgüter angeordnet. In den großen Städten tritt dafür der Sammelladungsverkehr der Spediteure ein, der vollständige Ausnutzung der Wagen herbeiführt. Orte ohne Sammelladungs verkehr aber, die nicht an einer Wasserstraße liegen, sind infolge Fehlens der Stückgüter vom Wirtschaftsleben beinahe abgeschnitten. Besonders hart empfinden die Kaufleute in diesen Orten und ihre Lieferer die Stückgutsperre jetzt vor Weihnachten. Um diesem Uebel abzuhelfen, schlägt die Frankfurter Zeitung der Eisenbahn- Verwaltung vor, die Stückgutsperre wenigstens von Zeit zu Zeit, und besonders jetzt vor Weihnachten auf vierzehn Tage außer Kraft zu setzen, Papierabschneider Otto Pödelsperger in Friedberg i. Hessen erhielt das DRP 299849 vom 4. Dezember 1913 ab in Kl. 70 e auf eine Abschneidevorrichtung für Papier, besonders für Lichtpauspapier, bei welcher das in jedem •einzelnen Fall gebrauchte Papierstück genau in der erforderlichen Größe abgeschnitten wird. Zu dem Zweck wird eine Schablone verwendet, welche zusammen mit dem Papier aus einem Schutzkasten herausläuft und dabei gleich zeitig als Schutz gegen Lichteinwirkung dient. Die Schablone ist mit in entsprechenden Abständen angebrachten Schlitzen versehen, welche die Länge des abzuschneidenden Papiers bestimmen und beim Abschneiden als Führung für das Messer dienen. Die Einzelheiten sind aus der Patentschrift zu ersehen. Vergütung des Vertreters 1522. Schiedspruch Schiedsprche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht 1. Wir bitten um Ihren Schiedspruch in nachstehender An gelegenheit, welchem wir uns, wie auch unser A.'erVertreter, HerrX, unterwerfen wollen. Herr X hat unsere alleinige Vertretung für A und hat verein barungsgemäß für direkte und indirekte A.er Aufträge die Provision zu erhalten. Er verweigert seit Monaten den Besuch eines Kunden, den er seinerzeit für uns gewann, mit dem ei aber persönlich sich ver uneinigt hat, weil er ihn bei den anderen von ihm vertretenen Firmen schikaniert. Es ist einer unserer größeren Abnehmer, und wir haben Herrn X schon verschiedentlich gebeten, sich mit dem Herrn auszusöhnen, was er jedoch ablehnt. Wir müssen infolgedessen dem Kunden sämt liche Angebote direkt und schriftlich unterbreiten, und haben nun abgelehnt, Herrn X für diese Aufträge Provision zu zahlen. Er ist hiermit nicht einverstanden und lehnt auch unseren Vorschlag, ihm die Hälfte der Provision zu vergüten, ab. Hat Herr X ein Recht, die Provision zu verlangen ? 2. Ferner bitten wir um Ihre Entscheidung in nachstehender Sache, ebenfalls unseren A.er Vertreter betreffend: Wir haben mit ihm ver einbart, daß er die Provision auf die Nettobeträge der zum Versand gelangenden Waren erhält. Wir kürzen bei der Abrechnung von sämtlichen Posten durchschnittlich 3 v. H. Skonto. Entweder kürzen sich die Kunden 5 v. H.; ein Teil nimmt jedoch ein dreimonatiges Ziel netto in Anspruch. Um bei den vielen Posten eine Einzelab rechnung zu ersparen, schlagen wir durchschnittlich 3 v. H. Küizung vor. Herr X verlangt jedoch die Provision auf die Nettofakturen beträge, da ihn der Skonto nichts angehe. Er begründet dies damit, daß er dann gegen unsere Interessen handeln müsse, indem er die Kunden veranlassen könne, dreimonatiges Ziel in Anspruch zu nehmen, damit die Nettofakturenbeträge voll beglichen werden. Wir bezahlen unserem Vertreter nicht die Provision nach Eingang der Beträge, sondern geben am Ende eines j eden Monats Provisions auszug und stellen ihm die Beträge zur Verfügung, gleich, ob sie bezahlt sind oder nicht. Gehen Posten nicht ein, so belasten wir nachträglich. Y, Verlagsanstalt in B. 1. Zwar gewährleisten Gesetz und vorliegend auch Vertrag dem Bezirksvertreter Vergütung von allen aus seinem Bezirk eingehenden Aufträgen, jedoch begibt sich der Vertreter seines Anspruches auf Vergütung für die Aufträge derjenigen Kunden, die zu besuchen er sich weigert. Da indessen im Streitfälle der Kunde vom Vertreter X gewonnen wurde, so entspricht der Vorschlag der Verlagsanstalt, für die Aufträge dieses Kunden dem Vertreter die halbe Provision zu gewähren, der Billigkeit, und wir entscheiden deshalb, daß der Vertreter diesen Vorschlag annehmen muß. 2. Der Skonto bedeutet keinen Nachlaß von der Rechnungs summe sondern eine dem Kunden dafür gewährte Vergütung, daß er früher zahlt, als er zahlen muß. Die Rechnungssumme wird also durch den Skonto nicht geändert, und da der Vertreter seine Vergütung von der Rechnungssumme bezieht, so entscheiden wir, daß bei Be rechnung seiner Vergütung der Skonto nicht von der Summe ab gezogen werden darf. Die Vereinigung der Kunstpostkarten-Verleger hat in der Ver sammlung vom 29. Oktober 1917 beschlossen, die Geschäftsführung Herrn A. Luchterhand, Berlin, Albrechtstr. 15 1, zu übertragen: das Geschäftszimmer befindet sich ebenda. In gleicher Versammlung wurde die Ansicht geäußert, daß die gegenwärtigen Preise bei der fortdauernden Steigerung aller Fabrikationsmittel nicht lange zu halten sein würden, man vielmehr in absehbarer Zeit zu einer weiteren Preissteigerung kommen müsse. Büchertisch Die Ausschaltung unseres Handels durch das Kriegswirtschafts recht — eine nationale Gefahr! Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp. Verlag von Otto Liebmann, Berlin W 57. Preis 3 M. Die sehr beachtenswerte Schrift schildert die Nachteile der Kriegsgesellschaften für den Handel wie für die Allgemeinheit und tritt mit guten Gründen gegen deren Vermehrung sowie für deren baldigste Auflösung nach Friedensschluß ein.