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1854 PAPIER- Lothringen nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Der Reichskanzler kann_die Holzmenge herabsetzen und die Termine hinausschieben. Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Fest meter gleich 1 Raummeter sind. § 3. Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer Art und Güte in einer Zopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der aus sie ohne besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Versendung ab gefahren werden können. Als Papier holz ist grundsätzlich Fichten holz zu liefern. Tannenholz darf in größerer Menge als bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Gesamtliererung des Liefer ungsptlichtigen nur angeboten werden, soweit die Forstverhältnisse eine Lieferung von Fichtenholz untunlich erscheinen lassen. Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außergewöhnliche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz oder Geld (§ 6) zu gewährer. Soweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen. Streitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichs kanzler bestimmt. Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungspflicht eines Bundesstaates oder Elsaß- Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht oder zu früheren Zeitpunkten als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lielerungs- pflichtige Menge des Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. § 4. Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abge nommenen Holzmengen nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf einschließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmeorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter ungeschälten Holzes nicht überschreiten. Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichs stelle gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt das Schieds gericht (§ 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die endgültige Fest setzung des Uebernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu übergeben und die Reichsstelle das Holz abzunehmen und den; vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen. Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des § 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichs bankdiskontsatz zu verzinsen. § 5. Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1917 und vor dem 1. Mai 1918 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalenderhalbjahre die von den Forstver- waltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund dieser Feststellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmeort im Walde für den genannten Zeitraum. Von dieser Ver anschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnitt lichen Einstandspreis des Papierholzes der Betriebe (§ 7) für die dem Zeitpunkt der Veranschlagung folgende Preisperiode für Zeitungs druckpapier fest. § 6. Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Reich leistet die entsprechende Zahlung für eine Gesamtholzmenge von 300 000 Raummeter. Die Zahlung der Bundesstaaten und Elsß-Lothringens erfolgt jeweils für die abgelaufene Frist des § 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats auf gegeben. Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist um gelegten Holzes und dem Unterschiede zwischen dem Uebernahme- preise (§ 4 Abs. H) und dem durchschnittlichen Einstandspreise (§ 5) des Papierholzes. Durch die Zahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (§ 2) entsprechend. Der Reichskanzler kann im Ein verständnis mit der in Betracht kommenden Landesregierung und nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz bestimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holz lieferung Zahlung geleistet werden muß. § 7. Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapier fabriken haben ihre Papierholzbestände am 1. jedes Monats, ferner die im abgelaufenen Monat hiervon verarbeiteten Holzmengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellstoff und Holzschliff, ferner die gesamten in ihren Betrieben hergestellten und abgelieferten Mengen an Papier, darunter gesondert an Zeitungsdruckpapier, bis zum 10. jedes Monats der Reichsstelle für Papierholz nach deren näheren Bestimmung anzuzeigen. ZEITUNG Nr. 90/1917 § 8. Die Reichsstelle für Papierholz kann anordnen, daß ohne ihre Genehmigung Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleitereien und Druckpapierfabriken an ihren nach § 7 angezeigten Beständen keine Veränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechts geschäftlichen Verlügungen wie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung eriolgen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß binnen zehn Tagen nacn Eingang der Anzeige getroffen werden. Die Reichsstelle für Papier holz hat bei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher- Kriegsausschusses die im Heeresinteresse erforderliche Rücksicht zu nehmen. Die Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lagerungsorte nach der Verarbeitungsstätte ist zulässig. § 9. Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleitereien und Druck papierfabriken haben das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zugewiesene Papierholz an der von ihr bestimmten Stelle abzunehmen und ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. Sie haben das zugewiesene sowie das in ihren Beständen befindliche Papierholz auf Verlangen der Reichsstelle für Papierholz nach deren Weisung für die Herstellung von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleg-' lieh zu behandeln. Weigert sich der Besitzer eines derartigen Be triebes, so kann die Reichsstelle für Papierholz die erforderlichen Arbeiten aut seine Kosten mit den Mitteln seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. Für die Lagerung von Papierholz, dessen Verarbeitung nicht binnen sechs Monaten nach der Abnahme (Abs. 1) oder nach der Stellung des Verlangens (§ 8) angeordnet wird, und von Erzeugnissen, die nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige ihrer Fertigstellung abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats ab eine angemessene Vergütung zu zahlen. Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Bezahlung, Lagerung und Verarbeitung ent stehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusammensetzun und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. § 10. Die Reichsstelle für Papierholz hat dem Besitzer eine' Betriebs (§7), der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen verarbeitet, bei Ablieferung der Erzeugnisse den Betrag zu erstatten' der dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise (§ 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach § 5 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden. >, §11. Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, I müssen nach Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr A bezeichneten Stellen gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten '.aus der Lieferung entscheidet das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4, § 12. Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz 1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapier- | herstellung sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. De zember 1914 in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183); 2, die Lagerungsvergütung nach § 9 Abs. 3 bestimmen. § 13. Die Reichsstelle für Papierholz kann die Befugnisse nach §§ 7 bis 11 auch gegenüber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. § 14. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung treffen. Der Reichskanzler kann in Berücksich tigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß-Lothringen besondere Vor schriften erlassen. § 15. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft: 1. wer die ihm nach § 7 obliegenden Anzeigen nicht in der ge setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder un vollständige Angaben macht; 2. wer den Vorschriften des § 8 Abs. 1, § 11 Satz 1 zuwider handelt ; 3. wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder Vorschriften zuwiderhandelt. § 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens Beschlagnahme der,vom Ausland eingeführten Lumpen Durch dieZin Nr. 41 der Papier-Zeitung von 1916 abgedruckte Verordnung W. IV. 900/4. 16. K. R. A. vom 16. Mai 1916, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabiällen aller Art war in § 6 b verfügt worden, daß alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfälle von der Beschlagnahme ausgenommen sind. Die Nachtragsverordnung Nr. W. IV. 2900/9. 17. K. R. A. vom 6. November 1917 verfügt nun: L § 6 b der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 16. Mai 1916, wird aufgehoben. , । II. Eine Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung derjenigen