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des Extenzers z in die Anfangsstellung zurückgeführt und dabei der Schwingarm u zwangläufig zu seiner rückschwingenden Bewegung veranlaßt, wobei er der Kettenbewegung nachgibt. Die Patentschrift erläutert noch andere Ausführungsformen der Erfindung. Die Patent-Ansprüche lauten: 1. Für Bogenanlegevorrichtungen zur Verlangsamung des Bogenlaufs auf dem Anlegetische bestimmte Vorrichtung mit einem Kettenradgetriebe, dessen Kette durch ein verstellbar gelagertes Kettenrad gespannt gehalten wird, dadurch gekenn zeichnet, daß dem Kettenrad (s) eine zwangläufige Rückkehr bewegung erteilt wird. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Drehachse des Schwingarmes (u), an welchem das Kettenspannrad (s) sitzt, ein Zahnrad (w) sitzt, welches mit einer Zahnstange (x) in Eingriff steht, die eine zwangläufige Hin- und Herbewegung erhält. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Kettenspannrad (s) am Ende einer Kurbelstange (u) drehbar gelagert ist. Fahrscheinpapier 1503. Schiedspruch Schtedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Mit der Papierfabrik X in A bin ich in Streit geraten, und wir haben uns geeinigt, Ihren Schiedspruch für beide Teile als bindend anzuerkennen. Ich kaufte von genannter Firma 10 000 kg 50 g schweres farbiges Billetpapier und machte bei der Bestellung sowohl den Vertreter als auch die Fabrik darauf aufmerksam, daß das Papier für nume rierte Fahrscheine gebraucht werde und deshalb unbedingt ohne Quetschfalten geliefert werden müsse. Mit Rücksicht darauf zahlte ich auch den sehr hohen Preis von 62 Pfennig fürs Kilo. Dies wurde mir von dem Vertreter und auch — wie aus beiliegenden Auftrags bestätigungen ersichtlich — von der Fabrik bestätigt. 1. Das Papier zeigt eine solche Menge von Quetschfalten, daß es unmöglich für numerierte Fahrscheine verwendet werden kann, ■denn die faltigen Stellen reißen entweder schon beim Schneiden oder beim Drucken der Fahrscheine. Es müssen dann immer 20 Numerierwerke zurückgestellt werden, was sehr viel Zeit in An spruch nimmt, und wodurch sehr leicht Fehler in der fortlaufenden Numerierung entstehen, was zu Unregelmäßigkeiten bei den Kassenverwaltungen der Straßenbahn führt. 2. Die 4—5 Zentner schweren Rollen sind ohne jede Holz bekleidung, nicht einmal an den Rändern mit Bandeisen verschnürt zum Versand gekommen, nur in drei dünne Bogen eingeschlagen. Das Papier ist deshalb sehr beschädigt hier angekommen. An den Stirnseiten befinden sich so tiefe Risse, daß ich teilweise 8-—10 cm dicke Lagen abschneiden muß. Auch sind die Nummern nicht wie gebräuchlich an der Stirnseite angebracht, sondern auf dem losen Papierumschlag vermerkt und infolge der Beschädigung durchweg nicht mehr feststellbar. Nachprüfung des Gewichtes und der Meter zahl ist also nur zum kleinsten Teile möglich. 3. Ich bestellte bei der Fabrik: geliefert sind: 2000 kg blau; 2332 kg + 16,6 v. H. 2000 ,, orange; 2516 ,, — 25,8 ,, ,, 2000 ,, grün; 2160 ,, — 8,0 ,, ,, 4000 ,, eosin; 3014 ,, —24,6 ,, ,, Nach den auf der Rückseite der Auftragsbestätigung befind lichen Bedingungen durfte die Fabrik nur ein Mehr oder Weniger bis zu 10 v. H. liefern. Ich hatte dieses Papier für feste Aufträge bestimmt und bin durch die unrichtige Lieferung in große Verlegen heit gekommen. Die Mängel zu 1 bis 3 habe ich sofort nach Empfang der Ware gerügt. 4. Bei gelegentlicher Besichtigung durch einen Sache erständigen wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß das Papier durchweg 15—20 v. H. schwerer gearbeitet sei. Ich habe daraufhin einige Rollen, an denen die Nummern noch zu erkennen waren, auf einer Umrollmaschine mit Meterzähler umrollen lassen, wobei festgestellt wurde, daß die Rollen die von der Fabrik in der Spezifikation an gegebene Meterzahl nicht erreichten. In der Aufstellung waren diese Rollen mit je 7000 Meter angegeben; der Meterzähler gab nur je 6100 Meter an. Es ist mir unverständlich, wie eine Fabrik derart un stimmige Angaben macht, und ich bin überzeugt, daß mich dies schon zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt, selbst wenn ich diesen nicht sofort augenfälligen Punkt etwas später entdeckt und gerügt habe. Dieser Mangel schädigt mich allein um 10—20 v. H. Da die Fabrik das Papier nicht zurücknehmen wollte, habe ich mich bereit erklärt, es für Kassenblöcke zu benutzen. Bei diesen sind breitere Bahnen nötig, auch braucht die Numerierung nicht so genau zu sein, wie bei Fahrscheinen. Ich habe der Fabrik den Preis, den ich für dieses Papier bezahle, nämlich 38 1 Pf. fürs Kilo, geboten. Sie will mir aber nur einen Nachlaß von 10 v. H. bewilligen, was meinen Schaden nicht annähernd deckt. Selbst wenn ich das Papier entgegenkommender Weise zu 3812 Pf. übernehme, habe ich noch Verluste, da ich das Papier in schmale Rollen schneiden muß, während ich es sonst in den richtigen Breiten erhalte. Ich sende einige Abschnitte, an welchen Sie die gerügten Quetsch falten sehen können; diese bilden nur einen kleinen Teil, welchen ich in 4 Rollen gefunden habe. Ich häbe bereits dreimal größere Sen dungen solcher Abschnitte an die Papierfabrik gesandt, welche von den gleichen Rollen stammen. Y Papierwarenfabrik in B. * * * Mit der Papierwarenfabrik Y in B haben wir Streit wegen Liefe rung von Fahrscheinpapier und haben vereinbart, uns gegenseitig Ihrem Schiedspruch zu fügen. Wir übersenden den dabei gehabten hauptsächlichen Schriftwechsel. Unterm 18. August 1916 bestellte die Firma 10 000 kg Fahr scheinpapier in 4 Farben. Vorlagemuster liegen dem Bestellbrief bei. Unterm 18. September lieferten wir: gegen 4000 kg rot 3014 kg 2000 ,, orange 2516 ,, ,, 2000 ,, grün 2160 ,, „ 2000 „ blau 2322 ,, Ausfallmuster fügen wir bei. Die Firma bemängelt: 1. Nichteinhaltung der bestellten Mengen, 2. Vorkommen von Quetschfalten und 3. schlechte Verpackung. Wir geben die Bemängelung zu 1. zu. Wir konnten infolge von Fabrikationsschwierigkeiten mit den uneingearbeiteten Leuten trotz redlichen Versuches die vorgeschriebenen Mengen nicht genau ein halten. Zu 2. verhalten wir uns ablehnend, weil wir uns durch reichliche Kontrolle bei dem Wickeln der Rollen davon überzeugt haben, daß Quetschfalten nicht vorgekommen sind, wenngleich wir damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß sich eine Quetschfalte hie und da nicht zeigt. Zu 3. lehnen wir jede Rüge auf das bestimmteste ab, weil die Rollen in festes Packpapier verpackt waren. Diese Verpackung haben wir schon lange eingeführt, und sie hat sich bewährt, denn Klagen sind uns darüber noch nicht zu Ohren gekommen. Die Verladung erfolgt bei uns in den Eisenbahnwagen, und wenn bei Ablieferung Beschädigungen festgestellt worden sind, so kann dies nur auf unsach gemäße Behandlung bei der Ausladung und der Abfuhr in B zurück zuführen sein. Unterm 15. Dezember rügt Y noch wegen angeblichen Ueber- gewichtes, welche Rüge wir aber, weil zu spät erfolgt, ablehnen. Außerdem geht aus unseren zurückbehaltenen Mustern hervor, daß das Papier das vorgeschriebene Gewicht hat. Auf unsern Vorschlag, die Sendung gegen 10 v. H. Nachlaß zu übernehmen, geht Y nicht ein. Ebensowenig konnten wir ihn dazu bewegen, die Partie durch einen vereidigten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Papierfabrik X in A. Wir behandeln die Rügepunkte der Papierwarenfabrik der Reihe nach. Zu 1: Die uns zugegangenen ungemein zahlreichen faltigen Abschnitte des eosinfarbigen unbedruckten Papiers sowie be druckte Muster des orangefarbigen und blauen Papiers beweisen, daß Papier mit Quetschfalten in der Ladung enthalten war. Allerdings ist nur ein kleiner Teil der Quetschfalten so .stark eingepreßt, daß das Papier bei der Verarbeitung oder beim Ge brauch zerreißt, jedoch machen auch die leichteren Quetsch falten die bedruckten Fahrscheine unansehnlich und zum Teil unleserlich, was bei diesen als Urkunden dienenden Drucksachen unzulässig erscheint. Zu 2; Das Verpacken der vier bis fünf Zentner schweren Rollen rotationsmäßig gewickelten Papiers von nur 60 cm Breite lediglich in Packpapier ohne Holzlatten und Eisenbänder er scheint unzulänglich. Uns übersandte dicke oberste Lagen solcher Rollen zeigen, daß sie durch die Feuchtigkeit wellig ge worden sind, und daß sich darin Risse vorfinden, läßt sich bei der üblichen Behandlung dieser Rollen beim Ein- und Ausladen kaum vermeiden. Dies hat Papierverlust zur Folge. Dagegen fällt die gerügte Unmöglichkeit der Feststellung der Meterzahl nicht ins Gewicht, weil das qm-Gewicht des Papiers festgestellt werden kann, und daraus sich die Meterzahl berechnen läßt. Zu 3: Da die Papierfabrik nach ihren Verkaufsbedingungen nur 10 v. H. mehr oder weniger liefern durfte als bestellt wurde, so ist nur das grüne Papier richtig geliefert, vom blauen dürfte die Papierwarenfabrik 132 kg, vom orangefarbigen 316 kg von der Uebernahme ausschließen, und die eosinfarbigen 3014 kg brauchte sie überhaupt nicht abzunehmen, weil dieses Papier in der nötigen Menge bestellt wurde, und die um den vierten Teil zu wenig gelieferte Menge für die einheitliche Ausführung des Auftrages nicht genügt. Dafür, daß der Besteller von diesem seinem Recht keinen Gebrauch macht, gebührt ihm eine gewisse Entschädigung. Zu 4: Hier handelt es sich darum, ob das Papier teilweise zu