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Beschränkung des Druckpapier-Verbrauchs Verordnung des Reichskanzlers vom 30. März 1917. § 1. Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen deren Ver leger und Drucker nur diejenigen Mengen von maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier sowie von Druckpapier jeder anderen Art beziehen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden, und zwar auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht für die Zeit vom 1. April 1917 bis 30. Juni 1917 nach dem Grundsatz, daß 90 vom Hundert derjenigen Menge bezogen werden darf, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musika lien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck schriften verwendet worden ist. Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 2 bezogen werden darf, werden Bestände an solchem Druckpapier, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften bestimmt ist, nach Abzug einer dem Verbrauche des vorangegangenen Monats entsprechenden Menge, die als Reserve an zusehen ist, angerechnet. Ein sich über diese Anrechnung hinaus ergebender Mehrbestand darf ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle nicht vei wendet werden. § 2. Falls Verleger und Drucker das ihnen nach § 1 zustehende Bezugsrecht in der Zeit vom 1. April 1917 bis 20. Juni 1917 nicht oder nicht vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Be zugsrechts für die Zeit nach dem 1. Juli 1917 dieses Bezugsrecht um die nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Juli 1917 bei der Kriegswirtschaftsstelle geltend machen. § 3. Die Bestellungen (Abrufe) auf Lieferungen von Druck papier jeder Art, das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften bestimmt ist, haben auf den von der Kriegswirtschaftsstelle vorge schriebenen Vordrucken zu erfolgen. Diese Vordrucke sind zum Preise von zwanzig Pfennig für zehn Stück zuzüglich zehn Pfennig für die Uebersendung zu beziehen. Der Kriegswirtschaftsstelle sind auf ihr Verlangen Proben des bestellten oder verwendeten Papiers unverzüglich kostenlos einzu senden. § 4. Die Vorschriften der §§ 6, 10 und 11 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) finden entsprechende Anwendung. § 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für Zeitungen, die auf anderem als maschinenglattem, holzhaltigem Druckpapier gedruckt werden. § 6. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs gewerbe kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen; die Vorschriften des § 12 Satz 2 bis 4 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) finden entsprechende Anwendung. § 7. Wer den Vorschriften des § 1 zuwider Druckpapier in größeren Mengen bezieht, als für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden, oder den nach § 4 entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 6 und 10 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 534) zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. § 8. Die Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft. Zeitungspapier-Zuteilung im 2. Halbjahr 1917 Nach einer Verordnung des Reichskanzlers vom 31. März 1917 dürfen Verleger und Drucker von Zeitungen im zweiten Halbjahr 1917 die gleiche Menge Zeitungspapier beziehen, deren Bezug ihnen auf Grund der Bekanntmachung über Druckpapier vom 21. Dezember 1916 in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 gestattet war. Das gleiche gilt von den sonstigen Personen, die unbedrucktes maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, abgesehen von Verlegern und Druckern von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musika lien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druck schriften. Für diese Verleger und Drucker gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Druckpapier vom 30. März 1917. Papiernotgeld. Um dem auch in Hamburg schwer empfundenen Mangel an kleinem Wechselgeld abzuhelfen, hat die Finanzdeputation Hamburg, auf Antrag der dortigen Detaillistenkammer, die Aus gabe von Fünfzigpfennig-Wechselscheinen beschlossen. Wasserdichtmachen von Papier Im Januar erhielt ich von Ihnen die Schrift,,Wasserdichtmachen von Papier” von Hermann Wandrowsky. Es sind darin verschiedene Verfahren besprochen, um Papier wasserdicht und wasserfest zu machen. Da ich jedoch auf diesem Gebiet Neuling bin, mißglückten mir einige Versuche. Auf Seite 24 wird die Herstellung eines Lösungs mittels für Zellstoff beschrieben. Auch diese Lösung mißglückte mir. Ich habe also nach dieser Vorschrift Kupfervitriol in kaltem Waser ge löst und der Lösung kaustische Natronlauge zugesetzt. Es entstand eine grünblaue trübe Flüssigkeit, die nach einiger Zeit einen Boden satz bildete, worüber sich eine klare, bläuliche, sehr schwach gefärbte Flüssigkeit befand. Ich goß die Flüssigkeit vom Bodensätze ab und füllte reines destilliertes Wasser zu. Diesen Vorgang wiederholte ich dreimal, jedesmal ließ ich erst einen Bodensatz sich bilden und goß dann das Klare ab. Der jetzt erhaltene Rückstand war sumpfig, undurchsichtig und trübe. Nachdem ich jedoch Ammoniak von 0,91 spez. Gewicht zusetzte, wurde es eine klare Lösung, der ich so viel Wasser zusetzte, daß auf den Liter 25 g Kupferoxyd kamen. Ich versuchte nun Sulfitzellstoff in dieser Flüssigkeit zu lösen, aber es mißlang, trotzdem ich den Zellstoff eine Woche in der Lösung hatte. Welchen Fehler habe ich gemacht ? Sollte es keine kaustische Natronlauge sein? Wie soll ich das verstehen: „Dann wird der Niederschlag möglichst vom Wasser befreit” (Seite 24) ? Es war in meinem Falle fast unmöglich den Niederschlag, der 95 v. H. Wasser enthielt, zu trocknen, da die Lösung kalt behandelt werden sollte, und der schlammige Niederschlag sich vielleicht nur mit Hilfe einer- Zentrifuge oder eines Vacuumkochers vom Wasser befreien läßt. Ich glaube, daß ich von Anfang an die Sache nicht recht gemacht habe. Ich habe die Verpackung zu 1/a, % und 1 kg-Honigbehältern zu liefern. Da Pappbehälter durchlässig sind, muß ich eine Lösung: haben, die den Zellstoff wenigtens teilweise löst. E. Wahrscheinlich war der Holzzellstoff ungeeignet. Es darf nur ganz reiner, harzfreier Zellstoff in sehr fein gemahlenem Zustande sein, sonst tritt nur oberflächliches Aufquellen der Faser ein. Der Niederschlag wird vom Wasser auf die einfachste- Weise befreit, wenn man ihn auf ein Filter schüttet und gut abtropfen läßt. Uebrigens muß dringend vor der Benutzung von Kupfer- oxydammoniak-Zellstoff zum Wasserdichtmachen von Honig behältern gewarnt werden, weil dieser giftig ist, was auch auf Seite 25 der Schrift hervorgehoben ist. Für den genannten Zweck eignet sich nur Tränkung der fertigen Behälter mit reinem flüssigem Paraffin oder reinem Bienenwachs. Hermann Wandrowsky Das Bürgerliche Gesetzbuch in Blindendruck. In der Leipziger Blindendruckerei wurde mit der Drucklegung des „Bürgerlichen. Gesetzbuches” in Kurzschrift begonnen. Die Deutsche Zentral- bücherei für Blinde zu Leipzig besitzt als einzige Blindenbücherei seit Jahren das „Bürgerliche Gesetzbuch” in handschriftlicher Uebertragung, die wenigen Stücke entsprechen aber der zurzeit steigenden Nachfrage nicht mehr. Die Wiedergabe geschieht nach dem Lomnitzer Verfahren. Das „Bürgerliche Gesetzbuch” wird nicht nur gebunden zu haben sein, sondern für blinde Hochschüler zum Besuch der Vorlesungen auch in Sammelmappen, die es ermög lichen, nur die benötigten Blätter mitzunehmen, pk Schriftmetall in Schweden. Anläßlich der am 13. März in Schweden in Kraft getretenen Staatsbeschlagnahme von Metallen (für die Hauptsorten vorläufig nur in roher Form und als Schrott, mit einer Uebergangszeit von 30 Tagen für die Industrie) teilt der staatliche- Industrieausschuß auf Anfrage mit, daß Metall, welches die Zeitungen beim Druck verwenden, nur in Form von unverarbeitetem Schrift metall oder Schrott von zinnhaltigem Schriftmetall darunter fällt. Erwünscht sei jedoch, daß die Druckereien ihm aufgeben, was. an Schriftmetall in täglichem Gebrauch und was als Rücklage vor handen ist. bg. Neue schwedische Ausfuhrverbote. Eine weitere Königliche Kundmachung vom 16. März 1917 verbietet u. a. die Ausfuhr nach stehender Waren: Nummer des statistischen Warenverzeichnisses . Aus 314 D Papier, mit Leim oder ähnlichen klebenden Stoffen bestrichen. Aus 336, aus 337 Fliegenfänger aus Papier, mit Leim oder ähn- und aus 338 B liehen klebenden Stoffen bestrichen. Aus 1323 B Harzpech und Wollfettpech. (Svensk Författningssamling 1917.).