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Nr. 30/1917 PAPIER-ZEITUNG 623 Papier-Spinnerei Beschlagnahme von Natron-(Sulfat-)Zellstoff, Spinnpapier und Papiergarn Erläuterungen zur Bekanntmachung (Nr. W. III 4000/12. 16. K.-R.-A.), abgedruckt in Nr. 11 von 1917 auf S. 219 I. Nur Natron- (Sulfat-) Zellstoff ist von der Bekanntmachung betroffen. Beschränkt ist jedoch nicht die Lieferung, sondern nur die Verarbeitung. Verarbeitet werden darf Natronzellstoff lediglich zu Spinnpapier oder Papiergarn, und zwar nur unter Beimischung von mindestens dem gleichen Gewicht Sulfitzellstoff. Auch Natronzellstoff, der aus dem Auslande eingeführt ist. sowie Spinnpapier und Papiergarn, die solchen Natronzellstoff ent- halten, unterliegen der Bekanntmachung. II. Von natronzellstoffhaltigen Papieren sind lediglich Spinnpapiere beschlagnahmt. Für die Frage, ob ein Papier als Spinnpapier an zusehen ist, ist nicht der Zweck entscheidend, für den es bezogen ist, sondern der Zweck, zu dem es seiner Natur nach bestimmt ist. Reines Sulfitzellstoffpapier und daraus hergestellte Garne sind von der Bekanntmachung nicht betroffen. III. Hinsichtlich Verarbeitung und Verwendung von natronzellstoff haltigem Spinnpapier ist lediglich Verarbeitung zu Papiergarn ge stattet (§ 4 Ziffer 2). Jegliche andere Verarbeitung und Verwendung ist verboten; dies gilt insbesondere von der Verwendurig zu Kabelumwicklung sowie zur Herstellung von Seilen mit Drahteinlagen und von Garnen mit Fasereinlage. IV. Die Verarbeitung von Papierrundgarn (in Webereien, Seilereien und Bindfadenfabriken) unterliegt keiner Beschränkung (§ 4 Ziffer 3). Die Bekanntmachung regelt vielmehr lediglich den Abfluß vom garnerzeugenden Betriebe. In näherer Ausführung hierzu wird bemerkt : 1. Die Lieferbeschränkung gilt lediglich für den Hersteller. Für den Zwischenhändler sowohl wie für den Zwirner, der nicht Hersteller der Garne ist, ist die Lieferung unbeschränkt. 2. Es ist gleichgültig, ob die Lieferung an einen fremden Betrieb oder durch Ueberführung nach einem eigenen garnverarbeitenden Betriebe erfolgt (s. § 3 Ziffer 4 a). 3. Garn, welches zu Bindfäden und zu Seilerwaren verarbeitet ist, ist kein Garn im Sinne der Bekanntmachung. Bindfäden, soweit es sich nicht um unpoliertes einfaches oder gezwirntes Garn handelt, und Seile unterliegen mithin nicht den Lieferbeschränkungen des § 3 Ziffer 4 a der Bekanntmachung. Dagegen ist die Garnlieferung von der Spinnerei zum Zweck der Herstellung von Bindfäden und Seilerwaren an die Beschränkung geknüpft, gleichzeitig, ob es sich um Lieferung an einen fremden oder Ueberführung nach einem eigenen garnverarbeitenden Betrieb handelt (vergl. auch 2). 4. Beliebig (das heißt, nicht zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden) geliefert werden dürfen nur 20 vom Hundert Gewichtsteile der Gesamtlieferung an natronzellstoff haltigem Papiergarn (die Lieferung von natronzellstoffreiem Papier garn scheidet für die Berechnung aus), während 80 vom Hundert der Gesamtlieferung nur zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden geliefert werden dürfen. Es darf also jeweilig die beliebig gelieferte Menge nicht mehr als 20/80, d. i. 1/4 der bis zu dem gleichen Zeitpunkt zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden gelieferten Menge betragen. V. Papierflachgarn darf lediglich zu Papierrundgarn verarbeitet werden. VI. Die sich beim Schneiden ergebenden Abfälle sind, soweit sie ■'pinnfähig sind, als Spinnpapier anzusehen. Sie dürfen also, wenn sie natronzellstoffhaltig sind, nur zu Papiergarn verarbeitet werden. Sollen sie zu anderen Gegenständen als zu Papiergarn verarbeitet werden, so ist hierzu die Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung einzuholen. VII. Meldescheine für die im § 3 Ziffer 4 b der Bekanntmachung vor- geschriebenen Meldungen sind unter Bst. 1147a bei der Vordruck verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzufordern. Berlin, den 10. April 1917. Kriegsministerium. Kriegsamt. Kriegs-Rohstoff-Abteilung. Koeth. Höchstpreise von Spinnpapier Das Herstellen von Spinnpapier nur aus Natronzellstof/ oder aus einer Mischung von Natronzellstoff mit Sulfitzellstoff erfordert bedeutend mehr Kraftaufwand als die Herstellung von Spinnpapier nur aus Sulfitstoff. Um festeste Spinnpapiere aus Natronzellstoff herzustellen, ist unter Umständen zur Stoffmahlung die dreifache Zeitdauer nötig, wie zum Mahlen von Sulfitstoff zu Spinnpapier. Auch erfordern Natron-Spinnpapiere mehr Leim und Tonerde. Angesichts dieser Umstände stehen die behördlich festgesetzten Preise für Spinnpapier nur aus Sulfitstoff und solche aus Zellstoff mischungen in keinem Verhältnis zueinander. 100 kg Natronzellstoff kosten heute, frei Papierfabrik . 86,80 M. 100 ,, Sulfitzellstoff ,, ,, ,, ,, . 53,— ,, 139,80 M. Dies ergibt einen Durchschnittspreis von 69 M. 90 Pf. Also ist Sulfitstoff um 69,90 — 53,—•= 16 M. 90 Pf. billiger als halb Sulfit-, halb Natronstoff. Dagegen beträgt die Spannung zwischen reinem Sulfitspinnpapier und Papier aus % Sulfit und % Natron nur 10 M. Stellt man eine ähnliche Rechnung für Spinnpapier aus 3 Sulfit und % Natronstoff auf, so ergibt sich, daß der Durchschnitts preis des Zellstoffgemisches um 8 M. 40 Pf. höher ist als der Preis von Sulfitstoff, der Preis des Spinnpapiers aus diesem Gemisch aber nur um 5 M. höher als der Preis des Papiers nur aus Sulfitstoff. Berücksichtigt man noch den Verlust an Zellstoff beim Verarbeiten zu Papier, so stellt sich das Verhältnis der Preise von Spinnpapier aus Zellstoffgemischen und Spinnpapier nur aus Sulfitstoff noch viel ungünstiger. Da in der Hauptsache noch immer Papiere aus Mischungen von Natron- und Sulfitzellstoff gefordert werden, so ist es natürlich, daß bei den jetzigen Preisen der Zwischenhandel ausgeschaltet wird, denn diese Preise gestatten keine weiteren Abgaben. Neben den Papierfabrikanten von Spinnpapier sollte deshalb auch der Groß handel vorstellig werden, daß die Preise der Papiere aus Gemischen entsprechende Erhöhung erhalten, so lange der Preis von Natron zellstoff sich auf der jetzigen Höhe hält, und Mischungen von Natron zellstoff mit Sulfitzellstoff gefordert werden. R. E. Geschäftsgang in den niederrheinischen Spinnereien (Aus der Leipziger Monatsschr. f. Textilind., Bericht vom 7. April) In Papiergarnen hat der bisherige lebhafte Verkehr unver ändert angehalten, die Nachfrage war womöglich noch lebhafter, manche Spinnereien haben ihre Erzeugung bis zum Sommer, viel fach sogar bis zum Herbst vergeben, und deshalb halten sie mit weitern Angeboten zurück. Es ist daher erklärlich, daß immer mehr Betriebe zur Herstellung von Papiergarnen übergehen, und zwar umsomehr, als infolge der jetzigen Vervollkommnung diese Gespinste auch noch nach dem Kriege Verwendung finden werden. In den Spinnereien, welche Imitat-, Fancy- und Zweizylinder garne liefern, hat die Papiergarnherstellung großen Umfang ange nommen, was hauptsächlich zu dem regen Verkehr in diesen Betrieben beigetragen hat. Kölner Baumwollspinnerei und Weberei, A.-G., in Köln. In der Generalversammlung teilte die Verwaltung mit, daß die Einführung der Papiergarnspinnerei für die Gesellschaft zurzeit ganz besonders ungünstig liege, denn sie erfordere nur wenig Kraftanlage, so daß die Gesellschaft mit ihren großen Maschinen bei Aufnahme dieser Fabri kation große Unkosten haben würde. Einem Antrag, unter Kürzung der Abschreibungen, die mit 84 680 M. vorgeschlagen werden, eine Dividende von etwa 2 v. H. auszuschütten, widersprach die Ver waltung, denn ein großer Teil der Maschinen würde durch das Still liegen stellenweise mehr entwertet werden, als wenn die Maschinen in Betrieb wären. Ein Teil der Maschinen müsse erneuert werden. Der Antrag wurde zurückgezogen und der dividendenlese Abschluß genehmigt. deutjdheGdrif ist nie! befer als die lateinische /das beweifen '-fiunbnt'jahvt deutfder Sandsdrif» Preis 1,50 arE. eCy-Mappe für deutfde drif- ‘‘Preis 2 OTarF. «Deutfde Kopfscrif-, Preis.150 ?ark: sDas deutfde Abce Pres 070 Aar