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PAPIER-ZEITUNG Nr. 52/1917 Ein Prozentsatz für den Bruch bei Benutzung von Papier säcken, der als Norm aufzustellen ist, läßt sich unseres Erachtens nicht feststellen. Der Bruch bei Papiersäcken erfolgt in der Haupt sache bei der Verladung und ist dort höher, wo ungeeignete Arbeits kräfte und ungünstige Verladegelegenheit vorhanden ist. Papiersäcke dürfen nicht geworfen werden, jedoch richtet sich heute erfahrungsgemäß nur ein kleiner Teil der Betriebe nach dieser Regel, die der Lieferer dem Verbraucher nicht oft genug einprägen kann. Es ist in Nr. 50 gesagt worden, daß Thomasmehlfabriken 2 v. H. Bruch für zu hoch halten, und tatsächlich ist der Durchschnitt bei diesen Werken unter 2 v. H. geblieben, falls die Papiersäcke brauchbar waren. Daß bei diesen Werken trotz der Füllung von 75 kg der Bruch so klein ist, liegt daran, daß die Arbeiter sehr gut angelernt und die Verlade-Gelegenheiten günstig sind. Auch wird Thomasmehl fast durchweg in kaltem Zustande verladen, während Zement und Salz ziemlich heiß in die Säcke gefüllt werden, wodurch die Feuchtig keit im Papier sofort verfliegt und die Dehnungsfähigkeit des Papieres bedeutend herabgemindert wird. Obwohl sich also feste Regeln für den Bruch bei Verladung in Papiersäcken nicht aufstellen lassen, sollte man den Verbraucher immer wieder darauf aufmerksam machen, daß das Füllgut nicht heiß in die Säcke gefüllt werden darf, und daß die Papiersäcke weden geworfen noch fallen gelassen werden dürfen. Papiersäcke haben sich bei sachgemäßer Behandlung bewährt, und die vielen Millionen, die monatlich geliefert werden, bezeugen, daß sich die Industrie trotz der recht schwierigen Arbeiterfrage mit Papiersäcken eingerichtet hat. Es wäre zu wünschen, daß ein großer Teil der Verbraucher auch nach dem Kriege die Verwendung von Papiersäcken beibehält, wodurch wir einen großen Teil der auslän- dischen Rohstoffe entbehren könnten. Sackfabrik II Papier-Spinnerei # _ Herstellung von und Verkehr mit Treibriemen aus Papiergeweben Laut nachstehender Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Juni 1917 sind die Hersteller von „Zellstoffriemen” außer den von den zuständigen Stellen der Kriegsrohstoffabteilung an die Freigabe von Rohstoffen oder an die Erlaubnis zur Einfuhr von Rohstoffen, welche letzten Endes für die Herstellung von Zellstoffriemen bestimmt sind, geknüpften Beschränkungen folgenden Vorschriften der Riemen- Freigabe-Stelle unterworfen: § 1. Die durch Vermittlung der Riemen-Freigabe-Stelle er haltenen Rohstoffmengen dürfen letzten Endes nur auf Treibriemen und Förderbänder verarbeitet werden. Ausnahmen bedürfen in jedem Falle der vorherigen Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. § 2. Handelt es sich um Rohstoffmengen, die ein Papier fabrikant erhalten hat (Zellstoff), so gelten für seine Ab nehmer und deren Abnehmer sinngemäß die Vorschriften dieser Bestimmungen, insbesondere die §§ 3 bis 11. Der Papierfabrikant hat vor Veräußerung irgend welcher Mengen von derartigem Papier seinen Abnehmern die Unterzeichnung einer Erklärung vorzuschreiben, wonach diese anerkennen, daß sie dei vorstehenden Bestimmungen unterliegen, und hat diese Erklärung an die Riemen-Freigabe-Stelle einzureichen. Außerdem hat er der Riemen-Freigabe-Stelle monatliche Aufstellungen binnen fünf Tagen nach Monatsschluß über den Eingang obiger Rohstoffmengen und über die Ablieferungen an obigem Papier einzureichen, aus denen Namen und Wohnort des Empfängers, Nummer und Datum des von diesem unterzeichneten Verpflichtungsscheins, Datum der Ablieferung, Nettogewicht in Kilo und Qualität, insbesondere Mischungsverhältnis zwischen Natron- (Sulfat-) und Sulfitzellstoff zu ersehen sein müssen. Außerdem ist eine für Versuche geeignete versiegelte Probe des Papiers im Gewichte von rund 100 g einzureichen. § 3. Handelt es sich um Rohstoffmengen, die ein Spinner erhalten hat (Papier), so gelten für seine Abnehmer und deren Ab nehmer sinngemäß die Vorschriften dieser Bestimmungen, insbesondere die §§ 4 bis 11. Der Spinner hat vor Veräußerung irgend welcher Mengen von daraus hergestelltem Papiergarn seinen Abnehmern die Unterzeichunng einer Erklärung vorzuschreiben, wonach diese an erkennen, daß sie den vorstehenden Bestimmungen unterliegen, und hat diese Erklärung an die Riemen Freigabe-Stelle einzureichen. Außerdem hat er der Riemen-Freigabe-Stelle monatliche'Aufstellungen binnen fünf Tagen nach Monatsschluß einzureichen, aus denen zu ersehen ist: 1. Für die von ihm bezogenen Papiere, welche diesen Bestim- mungen unterliegen, Eingangsdatum, Name und Wohnort des Lieferers, Angabe der Freigabe oder der Einfuhrerlaubnis, Menge, Qualität, und eine versiegelte Probe des geschnittenen Papiers im Gewichte von rund 100 g. 2. Für die abgelieferten Papiergarne: Ausgangsdatum, Name und Wohnort des Empfängers, Nummer und Datum des Verpflich tungsscheins, Menge, Qualität, garantierte Reißlänge und eine ver siegelte Probe des abgelieferten Papiergarns im Gewichte von rund 100 g (findet Imprägnierung des Garnes statt, je eine Probe des rohen und imprägnierten Garnes). § 4. Handelt es sich um Rohstoffmengen, die ein Weber er halten hat (Papiergarn), so gelten für seine Abnehmer und deren Ab nehmer sinngemäß die Vorschriften dieser Bestimmungen, insbe sondere die §§ 5 bis 11. Der Weber hat vor Veräußerung irgend welcher Mengen von daraus hergestelltem Gewebe seinen Abnehmern die Unterzeichnung einer Erklärung vorzuschreiben, wonach diese an erkennen, daß sie den vorstehenden Bestimmungen unterliegen, und hat diese Erklärung an die Riemen-Freigabe-Stelle einzureichen. Außerdem hat er der Riemen-Freigabe-Stelle monatliche Aufstel- lungen binnen fünf Tagen nach Monatsschluß einzureichen, aus denen, zu ersehen ist: 1. Für die von ihm bezogenen Papiergarne, welche diesen Be stimmungen unterliegen, Eingangsdatum, Name und Wohnort des. Lieferers, Angabe der Freigabe oder der Einfuhrerlaubnis, Menge,. Qualität und eine versiegelte Probe des bezogenen Papiergarns von rund 100 g. 2. Für die abgelieferten Gewebe: Ausgangsdatum, Name und Wohnort des Empfängers, Nummer und Datum des Verpflichtungs scheins, Menge, Qualität und eine versiegelte Probe des abgeliefertem Gewebes von % m Länge (findet Imprägnierung des Gewebes statt, je eine Probe des rohen und des imprägnierten Gewebes). § 5. Für Hersteller von Zellstofftreibriemen, welche nur aus. Zellstoff (gegebenenfalls mit Beimengung von tierischen oder pflanz lichen Fasern) bestehen, gelten folgende Bestimmungen: a) Ein Betrieb, der Treibriemen aus Rohstoffen herstellt, die durch die R.-F.-St. erhalten worden sind, darf nicht auch Treib riemen aus anderen Rohstoffen herstellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Riemen-Freigabe-Stelle. b) Von einem durch die Riemen-Freigabe-Stelle noch festzu stellenden Zeitpunkt an dürfen diese Treibriemen nur noch gegem Bezugsscheine der Riemen-Freigabe-Stelle verkauft werden. (Ver- gleiche § 7.) c) Von diesem Zeitpunkt an behält sich die Riemen-Freigabe— Stelle vor, für die Herstellung dieser Treibriemen noch besondere: Vorschriften allgemein oder für den einzelnen Betrieb zu erlassen.. Für Hersteller von Zellstofftreibriemen, welche nicht lediglich aus Zellstoff bestehen, werden die Bestimmungen durch die Riemen- Freigabe-Stelle von Fall zu Fall festgesetzt.. § 6. Solange die Treibriemen noch nicht gegen Bezugsschein, geliefert werden, sind von dem Besteller monatlich folgende Auf stellungen einzureichen: 1. Ueber den Bezug von Geweben, welche diesen Bestimmungen!, unterliegen, Eingangsdatum, Name und Wohnort des Lieferers, Angabe der Freigabe oder der Einfuhrerlaubnis, Menge, Qualität und eine versiegelte Probe des verarbeiteten Gewebes von je%m Länge (findet Imprägnierung statt, so ist außerdem eine Probe des. imprägnierten Gewebes einzusenden). 2. Ueber die hergestellten und abgelieferten Mengen: Ausgangs- datum, Name und Wohnort des Empfängers, Menge Qualität, genaue Bezeichnung der Probe des zur Anfertigung des Riemens ver arbeiteten Gewebes und etwaige vorhandene Bestände. Ferner ist: von den aus einer Partie Gewebe hergestellten Treibriemen jedesma} eine Probe von 3 m Länge des fertigen Treibriemens (bei Impräg nierung außerdem eine gleich lange Probe des rohen Riemens) ver siegelt einzureichen. k § 7. Von dem Zeitpunkt an, zu welchem die in § 5 Abs. 1 be zeichneten Treibriemen nur noch gegen Bezugsscheine verkauft werdem dürfen, gelten ferner folgende Bestimmungen: a) Wenn Treibriemen von dem Hersteller unmittelbar an einen. Verbraucher verkauft werden sollen, so darf dies erst geschehen, nach dem der Verbraucher dem Hersteller einen von der Riemen-Freigabe- Stelle ausgestellten Bezugsschein ausgehändigt hat. b) Wenn der Hersteller Treibriemen an Händler, die für eigene Rechnung beziehen und an den Verbraucher weiter veräußern, ver kaufen will, so hat er zunächst eine Liste der dafür von ihm ins- Auge gefaßten Händler der Riemen-Freigabe-Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Die Ricmen-Freigabe-Stellc behält sich das Recht v or, die Abgabe von Treibriemen an solche Händler jederzeit zu beschrän ken oder einzelne Händler auch ohne Angabe von Gründen von der Liste zu streichen. Der Hersteller hat sich ferner von jedem solchem Händler einen Verpflichtungsschein, dessen Wortlaut die Riemen- Freigabe-Stelle aufstellt, unterzeichnen zu lassen; in diesen Ver pflichtungsschein ist insbesondere die Vorschrift aufzunehmen, daß der Händler nur an Verbraucher, nicht an andere Händler verkaufen, darf. Diese Verj flichtungsscheine sind geordnet aufzubewahren und der Riemen-Freigabe-Stelle auf Wunsch einzureichen. Die Abgabe von Treibriemen an solche Händler darf alsdann nur nach Empfang; der entsprechenden, auf den Verbraucher lautenden Bezugsscheine: der Riemen-Freigabe-Stelle erfolgen. c) Wenn der Hersteller Treibriemen durch beauftragte Händler- firmen, die in seinem Namen und für seine Rechnung verkaufen, ver treiben will, gelten betreffs der Händlerliste und der Verpflichtungs scheine dieselben Vorschriften wie oben unter b). Der Hersteller ist berechtigt, bei solchen beauftragten Händlern ein Lager zu errichten, doch ist dieses als sein eigenes Lager zu betrachten. Der Verkauf vom Treibriemen darf alsdann nur an Verbraucher und nur nach Empfang: eines entsprechenden, von der Riemen-Freigabe-Stelle auf den Ver braucher ausgestellten Bezugsscheins erfolgen. Diese Bezugsscheine sind an den Hersteller einzureichen.