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Papier-Zeitun = FACH BLATT Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen-Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 3 M. Vierteljährl. Bestellgeld 18 Pf. Von d. Geschäftsstelled. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 .50 Pf. Einzelnummer 30 Pf. Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 60 mm (1/ Seite) Breite 50 Pf. auf Umschlagseiten bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 v. H. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 , , 20 , 26 " " _ 30 " 62 " „ " 40 „ 104 » " » 50 „ Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuche zu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger Amsblaf der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier-' und Schreibwarenfaches Nr. 52 Berlin, Sonntag, 1. Juli 1917 42. Jahrg. INHALT Meldepflicht für Holzspäne . . .... 1053 Haftung des Geschäftsführers einer GmbH. . 1053 Dienst Verträge für die Zeit nach dein Heeresdienst . 1053 Paplei-Erzeugung und -Großhandel: Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker .... 1054 Leimen und Färben von Papier 1054 Frachtberechnung für Sulfitablauge 1054 Talkum in der norwegischen Papiererzeugung . . . 1055 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Keine Beschlagnahme von Papier und Pappe! . , . 1057 Teuerungszulagen und Kriegszuschläge der Berliner Buchbinder 1057 Kleine Mitteilungen .... 1057 KM) Jahre Farbenfabrik . 1057 Bruch bei Verladung in Papiersäcken 1057 Pap Ur-Spinnerei: Herstellung von und Verkehr mit Treibriemen aus Papiergeweben .... 1058 Büro-Bedarf: 50 Jahre Schreibwaren-Großhandlung u. Bücherfabrik 1059 Briefmappen, Probenschau 1059 Papierstoffmarkt ...... 1072 Geschaits-Nachrichten , , ... . . 1072 Meldepflicht für Holzspäne Am 27. Juni 1917 ist eine Verordnung, betreffend Bestands- erhebung von Holzspänen aller Art in Kraft getreten, durch welche eine Meldepflicht für Sägespäne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, Maschinenspäne usw.) angeordnet ist. Die Meldungen sind für die am 1. Juli, 1. September und 1. Dezember dieses Jahres vorhandenen Bestände bis zum 15. Tage des betreffenden Monats auf amtlichen Meldescheinen an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der königlichen Intendantur der militärischen Institute in Berlin zu erstatten, lieber die meldeptlich- tigen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen. Nicht betroffen von der Verpflichtung zur Meldung werden jedoch alle Personen usw., in deren Gesamtbetriebe der monatliche Anfall nicht mehr als 1 Tonne oder deren gesamter Vorrat nicht mehr als 5 Tonnen beträgt. Der Wortlaut der Verordnung ist bei den Polizeiämtern einzusehen. Haftung des Geschäftsführers einer GmbH. Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten. Der Kaufmann H. hat gegen eine Papierfabrik, eine Gesell schaft m. b. H., für gelieferte Kohlen eine Forderung von 34 000 M. Die Fabrik ist Anfang 1914 in Konkurs geraten. Für seinen dabei erlittenen Ausfall macht H. mit der vorliegenden Klage den Beklagten, der von 1908 bis Ende 1913 Geschäftsführer der Papierfabrik war, schadenersatzpflichtig. Zur Begründung der Klage behauptet er, der Beklagte habe ihm im April 1913 versichert, die Lage der Fabrik sei gut, sie sei durch die Herabsetzung des Stammkapitals auf die Hälfte geheilt, man könne ihr ruhig weiter liefern, der Kläger werde unter keinen Umständen etwas verlieren, die Gefahr einer Zahlungs einstellung bestehe nicht. Diese Angaben seien, so macht der Kläger geltend, wissentlich unwahr gewesen, die Lage der Fabrik sei, wie der Beklagte als Geschäftsführer wußte, ungünstig gewesen, ins besondere hätten die Kasseneingänge zur Zahlung der fälligen Ver bindlichkeiten nicht ausgereicht; durch die unrichtigen Angaben des Beklagten sei der Kläger bestimmt worden, seine fällige Forde rung nicht beizutreiben und die Kohlen weiter zu liefern. Landgericht Potsdam und Kammergericht Berlin haben die Klage abgewiesen. Auch die vom Kläger eingelegte versuchte Revision hatte keinen Erfolg : das Reichsgericht bestätigte die Klageabweisung, indem es in seinen Entscheidungsgründen ausführt: Das Kammer gericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß dem Beklagten keine Arglist nachzuweisen sei. Die Aeußerungen des Beklagten dürfen nicht in einzelne Worte zerlegt, sondern müssen in ihrem Zusammen halt unter Berücksichtigung der offenkundigen allgemeinen damaligen Lage der Fabrik betrachtet werden. Das Unternehmen hatte seit Jahren mit beträchtlichen Verlusten und steigenden Schulden ge arbeitet. Im Jahre 1912 wurde das Aktienkapital auf die Hälfte herabgesetzt und damit buchmäßig eine Ueberschuldung vermieden. Neue Betriebsmittel wurden der Gesellschaft hierdurch nicht zu geführt, so daß die Geldknappheit bestehen blieb. Leber diese Ver- nältnisse konnte der Kläger nicht im Unklaren sein. Er war häufig in der Fabrik, und die Bilanen sind ihm vorgelegt worden. Unter solchen Umständen konnten die Versicherungen des Beklagten von dem Kläger nicht anders verstanden werden, als daß die Lage der Fabrik in dem Sinne gut sei, daß er für seine Forderungen und Liefe rungen keine Gefahr laufe und nichts verlieren werde. Der Beklagte war zu der Erwartung, daß die Gläubiger der Gesellschaft volle Be friedigung erhalten würden, berechtigt, weil hinter der Fabrik der sehr reiche Anteilseigner und Hauptgläubiger X. stand, der großes In teresse an ihr hatte, ihr schon mehrere Hunderttausend Mark zu gewendet hatte und zu weiterer Hilfe bereit war. Erst als der Kläger im Januar 1914 die Papiervorräte der Papierfabrik pfändete, erklärte X., daß nunmehr das Unternehmen nicht zu halten sei. Daraufhin und nachdem ein anderer Gläubiger Klage wegen 25 000 M. erhoben hatte, wurde der Konkurs über die Fabrik verhängt. Das Kammer gericht ist auf Grund dieser Tatsachen zu dem Schluß gelangt, es sei dem Beklagten nicht zu widerlegen, daß er im Hinblick auf das Interesse des X. an der Fabrik und dessen stete Hilfsbereitschaft an die Richtigkeit seiner Versicherungen fest geglaubt hat und glauben durfte; er hat fest darauf vertraut, X. werde die Fabrik nicht im Stiche lassen. Hiernach fehlt es an einer Arglist des Beklagten, und die Schadensersatzklage des Klägers ist deshalb mit Recht abgewiesen worden. (Aktenzeichen: VI. 407/16. — 5. 3. 17.) K. M.-L. Dienstverträge für die Zeit nach dem Heeres dienst Wie in einer Sitzung der Leipziger Handelskammer mit geteilt wurde, haben einige Häuser ihren eingezogener Angestellten Scheine zur Unterschrift zugestellt, durch die sie sich verpflichten sollen, die ihnen während der militärischen Dienstzeit gewährten Unterstützungsgelder als verzinsbare Vorschüsse zu betrachten, die als abgezahlt zu gelten haben, wenn der Angestellte eine bestimmte Zeitdauer nach Friedensschluß im Geschäft weiter verblieben sein wird. Eines dieser Häuser verspricht 30 v. H. des zuletzt bezogenen Gehaltes während der Heeresdienstzeit zu gewähren, wenn der Soldat nach seiner Entlassung aus dem Heere für die Höhe seines letzten Gehaltes mindestens ein Jahr wieder bei dem Hause arbeitet. Nach Ansicht des Kammer-Berichters könne man solches Vorgehen nicht allgemein verurteilen, nur dürfe die Bindung des Angestellten nicht zu unbilliger Erschwerung seines Fortkommens werden. Mehr als zwei Jahre Bindung seiz. B. zu viel, man denke an die Bestimmungen über die Konkurrenzklausel. Auch dürfe man die Angestellten nicht verpflichten, zu ihrem früheren Gehalt wieder einzurücken. Es werde genügen, wenn dem Angestellten der Wiedereintritt gegen angemessenes Gehalt auferlegt wird. Auch müsse die Verpflichtung unterbleiben, die bedingungslos bisher gewährten Unterstützungen zurückzuzahlen, falls der Unterstützte nicht wieder eintritt oder vorzeitig austritt. Nur nach einer entsprechenden Verpflichtung gewährte Unterstützungen können zurückgefordert werden.