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Amtsblatt der Berufsgenossenschaften sowie zahlreicher Vereine und Verbände des Papier- und Schreibwarenfaches Erscheint Sonntags und Donnerstags. Schluß der Anzeigen - Annahme Donnerstag und Montag abends. Bei der Post bestellt und ab genommen oder durch Buch handel: vierteljährlich 3 M. Vierteljährl. BesteDgeld 18 Pf- Von d. Geschäftsstelle d. Bl. unter Streifband — In- und Ausland — vierteljährlich 6 M. 50 Pf- Einzelnummer 30 PL Erfüllungs- u. Zahlungsort Berlin BERLIN SW 11, PAPIERHAUS, DESSAUER STRASSE 2 Telegr.: Papierzeitung Berlin. Postscheck-Konto: Berlin 2428. Fernspr.: Lützow 787 Anzeigen. Petitzeile 3 mm Höhe 60 mm (1/a Seite) Breite 50 Pf. auf Umschlagseiten bis 1 M. Teuerungs-Zuschlag 20 v. H. 6mal in 1 Jahr 10 v. H. weniger 13 , , „ 20 _ 26 „ " " 30 " 52 " " , 40 " 104 " " 750" Für Annahme und freie Zu sendung der frei eingehenden Zeichen-Briefe hat Besteller der Anzeige 1 M. zu zahlen Stellengesuchezu halbem Preis Vorausbezahlung an den Verleger FACHBLATT für Papier-Fabrikation, -Verarbeitung, -Handel, Buchgewerbe, Schreibwaren und Bürobedarf Gegründet von CARL HOFMANN Nr. 51 42.. Jahrg. Berlin, Donnerstag, 28. Juni 1917 INHALT Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Preßkohlen . 1037 Verbrauch von Elektrizität, Gas und anderen Antriebs ¬ mitteln , . 1037 Sparsames Schmieren , . . . . , , . .... 1038 Sparsamkeit mit Papier im Heere 1038 Papier Erzeugung und -Großhandel: Versteigerung oder freihändiger Verkauf d. Rundholzes? 1038 Buchung von Rohstoffen beider Spinnpapierherstellung 1038 Papier für Heereslieferungen 1039 Verein der Zellstoff- und Papier-Chemiker 1 Zum Mitglieder-Verzeichnis 1039 Papiermacher-Berufsgenossenschaft ....... 1039 Londoner Papiermarkt 1039 Büchertisch 1039 Papier-Verarbeitung, Buchgewerbe: Drucksachen für die neue Reichsgetreideordnung . , 1041 Bestandsanmeldung und Ablieferung von Metallen . 1041 Offsetpressen — Gummidruckpressen 1041 Aus den Typographischen Gesellschaften 1041 Pappen-Stanzmaschine . • 1043 Kleine Mitteilungen • 1042 Zeitschriftenschau .... ........ 1042 Büchertisch ... 1042 Schreibwaren-Handel: Reichsverband für den Papier- u. Bürobedarfs-Handel 1043 Anfeuchter für die Schließklappe von Briefumschlägen 1043 Probenschau , Büchertisch 1043 Geschäfts-Nachrichten ........ ... 1051 Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Preßkohlen Einer Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17. Juni, abgedruckt im Reichsanzeiger vom 21. Juni, entnehmen wir folgende für alle gewerblichen Betriebe wichtigen Punkte: Gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts unter liegen der Meldepflicht nach Maßgabe dieser Verordnung. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen) mit einem monatlichen Ver brauch von 10 Tonnen (1 Tonne = 1000 kg) und darüber. Die Meldungen müssen unter Bezeichnung der Art und der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände (z. B. Oberschlesische Gaskohle, Ruhrzechenkoks, rheinische Rohbraunkohle, Nieder lausitzer Braunkohlenbriketts) und unter Bezeichnung des Lieferers oder der Lieferer folgende Angaben enthalten: a) Bestand am Anfang des Vormonats, b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand am Schluß des Vormonats, d)) Verbrauch im Vormonat, c) Minderlieferung im Vormonat, soweit dadurch ein Betriebs ausfall verursacht ist, 1) Bestellung für den laufenden Monat, g) Bestellung oder voraussichtliche Bestellung für den folgenden Monat. Die Angaben haben in Tonnen zu erfolgen. Die Meldung hat erstmalig in der Zeit vom 1. bis 5. Juli 1917 zu erfolgen. Der Zeitpunkt für weitere Meldungen wird später bekannt gegeben werden. Die Meldung ist in vier gleichlautenden Ausferti gungen zu erstatten an: a) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Melde pflichtigen zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, b) die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Melde- pflichtigen zuständige Kriegsamtsstelle, c) denjenigen Kohlenausgleich, der unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Gegenstände zuständig ist: Kohlenausgleich Essen für die im Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikat vereinigten Zechen, die rheinischen Braun kohlengruben, die Zechen des Aachener Reviers, sowie die fiskalischen Zechen Obernkirchen, Ibbenbüren und am Deister — ausgenommen das Gebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Rhederei-Gesellschaft —, Kohlenausgleich Mannheim für die Zechen des Saarbezirks, Lothringens, der Pfalz, Bayerns, die Braunkohlengruben des Großherzogtums Hessen und das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Rhederei-Gesellschaft, Kohlenausgleich Halle für die Braunkohlengruben in den Pro vinzen Brandenburg, Sachsen, Posen, und Schlesien sowie im Regierungsbezirk Cassel, ferner in den Herzogtümern Braunschweig und Anhalt, Kohlenausgleich Dresden für die im Königreich Sachsen ge legenen Steinkohlenzechen und Koksanstalten sowie für die Braunkohlengruben des Königreichs Sachsen und des Herzogtums Sachsen-Altenburg, Kohlenausgleich Kattowitz für die Steinkohlenzechen von Ober- und Niederschlesien, Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin für die aus dem Auslande bezogenen Kohlen, d) den oder die Lieferer des Meldepflichtigen. Wenn keine Ortskohlenstelle oder Kriegswirtschaftsstelle zu ständig ist, fällt die Meldung zu a) fort. Kommen mehrere Kohlenausgleichstellen oder mehrere Lieferer in Betracht, so sind an alle Kohlenausgleichstellen und alle Lieferer gleichlautende Meldungen zu erstatten. Der Zuständigkeitsbereich der Ortskohlenstellen und Kriegs wirtschaftsstellen wird von diesen Stellen öffentlich bekanntgegeben. Die Meldungen müssen auf den amtlichen Meldekarten erstattet werden, die jeder Meidepflichtige bei der zuständigen (vergl. § 4a) Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kregsamtsstelle gegen eine Gebühr von 15 Pf. für vier zusammen hängende Karten beziehen kann. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. Jeder Meldepflichtige hat sich in der auf der Meldekarte näher angegebenen Weise als zu einer bestimmten Verbrauchergruppe zu gehörig zu bezeichnen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Im Zweifelsfalle entscheidet die zu ständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, die zuständige Kriegs- amtssteile. Durch die Meldepflicht wird an dem bisherigen Verfahren, nach dem jeder gewerbliche Verbraucher die von ihm benötigten melde pflichtigen Gegenstände sich selbst zu beschaffen versucht, nichts geändert; die Beschaffung wird lediglich der Kontrolle durch den Reichskommissar unterworfen, der dadurch die Unterlagen für etwa notwendige Abänderungen erhält. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe bedroht. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft. Verbrauch von Elektrizität, Gas und andern Antriebsmitteln Durch Bundesrats-Verordnung vom 21. Juni wird der Reichs kanzler ermächtigt, die Erzeugung, die Fortleitung und den Ver brauch von Elektrizität und Gas, sowie von Dampf-Druckluft, Heiß- und Leitungswasser zu regeln. Er kann Auskunft über die Erzeugung, die Fortleitung und den Verbrauch dieser Betriebsmittel erfordern. DerjReichskanzler kann die ihm nach dieser Verordnung zustehenden