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Ausbil-ungs- und prüfungsor-nung für -ie Anwärter -es mittleren Dienstes im Reichsnährstand Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 23.8.1940 — 1 ^.9 —1271 — (LwRMVl. S. 903). Auf Grund der 88 11 und 39 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deut schen Beamten vom 28. 2. 1939 (RGBl, l S. 371) wird für die Anwärter des mittleren Dienstes im Reichsnährstand folgende Ausbildungs- und Prü fungsordnung erlassen: I. Auswahl, Vormerkung, Einberufung. 1. Zur Laufbahn des mittleren Dienstes im Ge schäftsbereich des Reichsnährstandes können Militär anwärter, Anwärter des Reichsarbeitsdienstes, Zivil anwärter und planmäßige Beamte des einfachen Dienstes des Reichsnährstandes zugelassen werden. 2. (1) Nach dem Wehrmachtfürsorge- und -ver- sorgungsges. vom 26. 8. 1938 (RGBl. I S. 1077) sind die Stellen des mittleren Dienstes mindestens zu 90 vH den Militäranwärtern und Anwärtern des Reichsarbeitsdienstes vorbehalten, während die rest lichen 10 vH mit Zivilanwärtern besetzt werden können. (2) Für die Auswahl und Einberufung von Militäranwärtern und Anwärtern des Reichsarbeits dienstes gelten die für sie erlassenen besonderen Be stimmungen. Die Bewerber müssen a) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Er nennung zum Beamten erfüllen, b) das Zeugnis über die Abschlußprüfung I einer Wehrmachtfachschule für Verwaltung oder eine gleichwertige Prüfung an einer Fachschule des Reichsarbeitsdienstes oder der Schutzpolizei besitzen, c) die Deutsche Kurzschrift nach der Prüfungs ordnung für Kurzschreiben bei Behörden*) beherrschen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn in dem Abschlußzeugnis die genügende Schreibfertigkeit in der Deutschen Kurzschrift bescheinigt ist. (3) Als Zivilanwärter kommen in erster Linie Angestellte des Reichsnährstandes bei besonderer Be- i) Bgl. RMVliV. 1937 S.606, 608, 1147; 1938 S. 1058. Währung in Frage. Sie müssen a) der NSDAP, oder einer ihrer Gliederungen angehören, b) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Er nennung zum Beamten erfüllen, c) eine deutsche Volksschule mit gutem Erfolg be sucht haben oder eine gleichwertige allgemeine Bildung besitzen und 6) die Deutsche Kurzschrift nach der Prüfungs ordnung für Kurzschreiben bei Behörden*) be herrschen. Bewerber, die ihrer aktiven Dienstpflicht in Ehren genügt haben und Kinder aus kinderreichen Familien erhalten den Vorrang. (4) Beamte des einfachen Dienstes, die das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben, können aus nahmsweise zum Vorbereitungsdienst für die mittlere Laufbahn vorgeschlagen werden, wenn a) sie sich dienstlich und außerdienstlich tadelfrei geführt und sich in ihrer bisherigen Laufbahn weit über den Durchschnitt bewährt haben und wenn b) nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zu er warten ist, daß sie die Prüfung bestehen werden. 3. Die Einberufung, Ausbildung, Prüfung, Ein stellung und Anstellung der Beamtenanwärter wird von dem Verwaltungsamt des Reichsbauern führers durchgefiihrt. Die Einhaltung der Bestim mungen über die Ausbildung überwacht der zustän dige Reichsstatthalter, in Preußen der Finanzminister. 4. Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers ist Ausbildungsbehörde,' es bestimmt den Kreis der Dienststellen, denen Anwärter zur Ausbildung über wiesen werden. 5. (1) Die Bewerbungsgesuche der Militäranwärter und Anwärter des Reichsarbeitsdienstes sind an die zuständige Vormerkungsstelle, die der Zivilanwärter an die für ihren Wohnort zuständige Landesbauern schaft zu richten. (2) Dem Gesuch sind folgende Unterlagen bei zufügen: