570 DN. 1941 Nr. 31 571 b) die Steuerkarte, c) die Angestellten- oder Jnvalidenversicherungs- karte, 6) das DAF.-Mitgliedsbuch. Außerdem ist in jedem Falle anzugeben, e) auf welches Bank- oder Sparkassenkonto die Überweisung der Dienstbezüge zu erfolgen hat, k) welcher Pflichtkrankenkasse der betr. Dienst angehörige angehört. Sofern eine Mitglied schaft bei einer Ersatzkasse besteht, ist eine be glaubigte Abschrift der hierüber vorliegenden Bescheinigung einzureichen, aus der auch die Mitgliedsnummer bei der betr. Ersatzkasse zu ersehen sein muß, §) bei beamteten Dienstangehörigen, wohin die Abführung der RDB.-Beiträge zu erfolgen hat. Die Unterlagen sind von den zu 1 a genannten Dienststellen spätestens bis 15. 8. 1941, von den übrigen Dienststellen bis spätestens 15. 11. 1941 zu übersenden. 3. Zur Klarstellung weise ich nochmals darauf hin, daß durch diese Anordnung lediglich die Zahlung der Dienstbezüge auf die LBsch. Wartheland über geht und die Dienstangehörigen weiterhin bis zum Erlaß einer anderweitigen Verfügung als ab geordnet gelten. An die Reichsdienststellen, Landesbauernschaften. — DN. 1941 S. 569. Zinanzverwaltung un- Haushalt. Reisekosten der im Vorbereitungsdienst beschäf tigten Dienstangehörigen. — V8 I 523/1 vom 1. 8. 1941 —. Durch Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 30. 5. 1941 (RBV. S. 164) ist die Fassung der Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Reisekostengesetz geändert worden. Diese neuen Vorschriften finden auf alle Beamten im Vorberei tungsdienst des RNSt. Anwendung. Demzufolge treten die in meiner Anordnung (Rundschreiben) vom 30. 8. 1937 — II ü 1/5300/37 — für die Anwärter und Anwärterinnen für das Lehr amt in der Landwirtschaft gegebenen Richtlinien für die Zuweisung in die Reisekostenstufen außer Kraft. Für die Lehrlinge im RNSt. fehlen bisher noch Vorschriften über die Abfindung mit Reisekosten bei Dienstreisen. Es wird daher bestimmt, daß die Ver waltungslehrlinge der Reisekostenstufe IV, die An gestelltenlehrlinge der Reisekostenstufe V zugewiesen werden. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 570. Kaffenwesen. Beitragseinstufung der Mitgliederbeiträge zur Deutschen Arbeitsfront. — V8 II 9 vom 4. 8. 1941 —. Durch die Anordnung vom 14. 5. 1937 — IV8 I 1675/37 — (DN. S. 205) sind die Kassen des RNSt. ermächtigt worden, die Mitgliederbeiträge zur Deut schen Arbeitsfront einzubehalten und abzuführen. Der Reichsminister der Finanzen hat durch den nach folgend abgedruckten Erlaß betr. Einbehaltung von Mitgliederbeiträgen für die Deutsche Arbeitsfront durch die Reichskassen vom 10. 6. 1941 (Reichshaus halts- und Vesoldungsblatt 1941 Nr. 16) zur Beseiti gung aufgetretener Mißstände zugelassen, daß die dabei beteiligten Kassen auch die Veitragseinstusung selbst übernehmen. Welche Aufgaben den Verwaltungs stellen der Deutschen Arbeitsfront hierbei zufallen, ergeben die Abschnitte II, 2 und IV. Die gebiets mäßige Umgrenzung des Einbehaltungsverfahrens regelt Abschnitt V; die Ausdehnung auf den Bereich des RNSt. als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt Abschnitt VI. Der Zeitpunkt der Übernahme auch der Beitragseinstufung durch die Kassen ist mit den Organen der Arbeitsfront (Vetriebsobmännern) zu verabreden. „I. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge der Reichsbediensteten zur Deutschen Arbeitsfront durch die Organe der Arbeitsfront (Betriebsob männer) nach dem tatsächlichen Verdienst hat bisher sehr oft dazu geführt, daß die Beiträge unrichtig festgesetzt worden sind, weil es den Vetriebsobmännern nicht gestattet ist, in die Lohn- und Eehaltslisten der Reichskassen allge mein Einsicht zu nehmen. II. In Ergänzung meiner Rundschreiben vom 23. 3. 1937 Nr. 2100 — 222 I O, RBV. 1937 S. 121 und vom 16. 3. 1939 Nr. K 2100 — 323 I, RVB. 1939 S. 73 und zur Beseitigung der oben bezeichneten Mißstände wird zugelassen, daß die lohnzahlenden Kassen des Reichs die Beitrags einstufung der reichsbediensteten Mitglieder der Deutschen Arbeitsfront selbst übernehmen. Die örtlichen Verwaltungsstellen der Deut schen Arbeitsfront werden den lohnzahlenden Kassen des Reichs zur Vereinfachung der damit verbundenen Arbeiten gedruckte Beitragstabellen kostenlos zur Verfügung stellen. Diese Beitrags tabellen ermöglichen die Festsetzung der Mit gliederbeiträge der Reichsbediensteten für die Deutsche Arbeitsfront ohne besondere Schwierig keit. Wegen der Ermäßigungen für Parteigenos sen, Angehörige der Hitler-Jugend usw. ist das Erforderliche mit den Vetriebsobmännern der Dienststellen und Betriebe zu vereinbaren.