Sachsen. Ernannt wurde: Zum Verw.Jnspektor Erich Nitsche, III 8. Befördert wurde: Verw.Sekretär Johannes Kretzschmar zum Verw.Jnspektor, Stelle für ES. Sudetenland. Ernannt wurde: Zum LR. Dr. Gerhard Baethge, ii c. Thüringen. Ernannt wurde: Zum LR. Erdmann Schwarz, Leiter des Tierzuchtamtes Saalfeld. Weser-Ems. Ernannt wurde: Zum Verw.Jnspektor Axel Keller, HO. Westmark. Befördert wurde: Bauoberinspektor Willy Dietz mann zum Bauamtmann, AL. II ft Organisation unü allgemeine Verwaltung. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des RVF. betr. Wahr nehmung der Geschäfte des HStL. — VK I 104 vom 31.7.1941 —. Für die Dauer der Einberufung des HStL. RNSt.-Rat Dr. Canenbley hat der RBF. die Geschäfte des HStL. im VA. RNSt.-Rat Dr. M anns übertragen. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 550. Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Land wirtschaft und des RVF. betr. Errichtung einer Ausländsabteilung im Reichsverwaltungsamt. — VK I 104 vom 31.7.1941 —. Für die Bearbeitung aller den RNSt. berühren den Auslandsangelegenheiten wird in meinem VA. in der VHA. eine Ausländsabteilung (V?) errichtet. Der Leiter der Ausländsabteilung ist dem NO. un mittelbar verantwortlich und erhält von ihm seine Weisungen. Die Ausländsabteilung verwendet im Schriftverkehr die Briefbogen meines VA. mit dem Zusatz „Ausländsabteilung". Zum Leiter der neu gebildeten Abteilung er nenne ich: Herrn Hahner. Zu der neu gebildeten Abteilung treten ferner: Herr Dr. Stubenrauch, Herr Dr. Hartisch, Herr Dr. Apelt, Frau Kueßner-Eerhard. Dr. Stubenrauch bleibt nach wie vor in der Ab teilung V des Ministeriums beschäftigt. An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 548. Anordnung des RBF. betr. Ausbildungslager für Gefolgschaftswarte. — VK l 104/4 vom 30. 7.1941 —. Im Rahmen der Aufgaben der RHA. I (RGW.) finden laufend Lehrgänge zur Ausrichtung der Ee- folgschaftswarte des RNSt. statt. Die Tagungsstätte dieser Lehrgänge befindet sich am Nonnenberg in Goslar. Sie führt die Bezeichnung „Ausbildungs lager für Gefolgschaftswarte des Reichsnährstandes". An die Reichs- und Nachgeordneten Dienststellen. — DN. 1941 S. 550. Personalverwaltung. Befreiung von Bediensteten des Reichsnährstandes von der Sozialversicherungspflicht. — VK II 142 vom 29. 7.1941 —. Mit der nachstehenden Bekanntmachung des Be schlusses des Reichsversicherungsamtes vom 16.12.1939 werden im folgenden die zu diesem Sachgegenstand für den Bereich des Reichsnährstandes bisher ergan genen Bestimmungen Zusammengefaßt. Uber die ver sicherungsrechtliche Stellung der Verwaltungslehr linge ergeht noch besondere Verfügung. Zur Durchführung der Befreiung von der Sozial versicherungspflicht wird im übrigen noch folgendes bestimmt. K. Angestellten- und Invaliden versicherung. 1. Auf meinen Antrag hat das Reichsversiche rungsamt in Erweiterung seines Beschlusses vom 17.11.1936 — III KV 118/36, II' 2206/36 — 1699 — (mitgeteilt durch Anordnung vom 23. 9.1937 — DN. S. 347) durch Beschluß vom 16.12.1939 — III KV 3017 8/39 —1264 — folgendes bestimmt: „Auf Grund des 8 17 des Angestelltenversiche rungsgesetzes und 8 1242 der Reichsversicherungs ordnung wird, in Erweiterung des Beschlusses des Reichsversicherungsamtes vom 17.11.1936 — III KV 118/36, II' 2206/36 — 1099 —, bestimmt: 1. Die 88 11, 12 Nr. 1 und 88 14, 16 des Ange stelltenversicherungsgesetzes gelten a) für die in Betrieben oder im Dienste des Reichsnährstandes Beschäftigten, wenn ihnen mindestens die im 8 11 a. a. O. bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden und bei letzteren ist Voraussetzung, daß sie durch Urkunde in das Veamtenverhältnis auf Widerruf berufen sind, b) für Personen, denen auf Grund früherer Be schäftigung beim Reichsnährstand oder bei seinen Rechtsvorgängern (88 6, 7 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. 12. 1933 — RGBl. I S.1060 —) Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der ihrem Diensteinkommen entsprechenden Höhe bewilligt sind und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (8 11 des Angestell tenversicherungsgesetzes) gewährleistet ist.