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Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen -er deutschen Beamten. Vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371). Zur einheitlichen Regelung der Laufbahnen aller deutschen Beamten verordnet die Neichsregierung auf Grund des 8 164 des Deutschen Beamtengesetzes (DDE.) vom 26. 1. 1937 (RGBl. I S. 39), unbeschadet der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom l4. 10. 1936 (RGBl. I S. 893) und der sie ergänzen den Bestimmungen vom 4. 9.1937 (RMBliV. S. 1453) und vom 7. 6. 1938 (RMBliV. S. 969), was folgt: I. Allgemeines 8 i (1) Diese Verordnung gilt für Zivil- und Ver- sorgungsanwärter, soweit nicht in a) dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. 8. 1938 (RGBl, l S. 1077), b) der Bekanntmachung über die zusammenhän gende Fassung der für die Reichsarbeitsdienst fürsorge und -Versorgung geltenden Vorschrif ten vom 29. 9. 1938 (RGBl. I S. 1253), c) den Anstellungsgrundsätzen vom 26. 7. 1922 in der Fassung vom 16. 7. 1930 (RGBl. I S. 234), üf dem deutschen Polizeibcamtengesetz vom 24. 6. 1937 (RGBl. I S. 653) und den zu ihnen erlassenen Ausführungs-, Ergän- zungs- und Durchführungsvorschriften eine ab weichende Regelung getroffen ist oder wird. (2) Den Versorgungsanwärtern stehen die im 8 2 der Anstellungsgrundsätze bezeichneten Personen gruppen insoweit gleich, als es dort bestimmt ist. (3) Weibliche Personen sind nur für solche Stel len zuzulassen, die ihrer Art nach mit weiblichen Be amten besetzt werden müssen. 8 2 Die Bewerber müssen der Partei oder einer ihrer Gliederungen angehören oder angehört haben. Bei der Auswahl ist die persönliche Eignung und charak terliche Haltung maßgebend. In Ehren entlassene Ärbeitsmänner und Soldaten (vgl. 8 16 Abs. 1 und 8 17 der Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner in der Fassung vom 29. 12. 1937 (NEBl. I S. 1417)) und Kinder aus kinderreichen Familien erhalten den Vorrang. Für Versorgungs anwärter gelten die für sie erlassenen besonderen Be stimmungen. 8 3 (1) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen erfüllen, die in den 88 25 und 26 des Deutschen Ve- amtengesetzes und in der Durchführungsverordnung zum DBG. vom 29. 6. 1937 (RGBl. I S. 669) zu 8 27 vorgeschrieben sind. (2) Von Schwerbeschädigten, Wehrdienst- und Reichsarbeitsdienstbeschädigten darf nur das für die betreffende Stelle erforderliche Mindestmaß körper licher Rüstigkeit verlangt werden. 8 4 (1) In den Anforderungen für die Vor- und Fachbildung darf das Matz nicht überschritten wer den, das nach 88 14, 20, 26, 27 und 36 für die er strebte Stelle vorgesehen ist. (2) Kein Bewerber darf vor anderen allein des halb bevorzugt werden, weil er eine höhere Schul- oder Fachbildung besitzt, als für die Stelle verlangt wird. 8 5 Die obersten Dienstbehörden können bestimmen, an wen die Bewerbungsgesuche zu richten sind. 8 6 Die von den obersten Dienstbehörden hierfür bestimmten Stellen sollen in der Regel nur zum 1. 4. und zum 1. 10. jeden Jahres Bewerber einbe rufen; ausnahmsweise können Einberufungen im Bedarfsfall auch autzerhalb der festgesetzten Termine erfolgen. 8 7 Die Laufbahnen der Beamten beginnen im all gemeinen mit einem Vorbereitungs- oder Probe dienst. 8 8 (1) Während der Vorbereitungszeit erhalten die Zivilanwärter einen Unterhaltszuschutz nach den vom Reichsminister der Finanzen aufgestellten Grund sätzen. Autzerdem sind ihnen Kinderzuschläge wie planmätzigen Beamten zu gewähren. (2) Die Versorgungsanwärter erhalten die ibnen nach dem Besoldungsrecht zustehenden Bezüge.